Wie kommt man an SterbeU von Nicht-Verwandten

  • Ein Grundstückseigentümer fragte gerade auf der hiesigen Geschäftsstelle des GBA nach, wie er denn an eine Sterbeurkunde von einer Person käme, mit der er nicht verwandt wäre.

    Der gute Herr brauchte die Urkunde als Sterbenachweis, um eine Dienstbarkeit in Abt. II löschen lassen zu können.

    Die Gemeinde gab ihm bisher telefonisch die Auskunft, dass nur Verwandte oder Erben Anspruch auf Erteilung solcher Urkunden hätten. Das kann doch eigentlich nicht sein, oder?!

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Der Herr kann eine - wie auch immer geartete - Anfrage an das GBA stellen, wie er das Recht löschen kann (hat er getan).

    Das GBA kann ihm schriftlich mitteilen, dass dazu die Sterbeurkunde nach Herrn X erforderlich ist.

    Daraufhin - also unter Vorlage dieses Schreibens - haben bislang sämtliche Gemeinden die Sterbeurkunde ausgestellt. Es blieb ihnen auch nichts anderes mehr übrig. Soweit sie wegen des Datenschutzes oder so Probleme gewittert haben, haben sie die StU direkt hierher zu unserem Antrag gesandt.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Das haben wir beim Nl-Gericht ganz oft (schon bei Verwandten in der Seitenlinie...).

    In diesem Fall lässt sich i.d.R. das Standesamt breitschlagen, eine kostenpflichtige StU an das Nl-Gericht direkt (hier : an das GBA direkt) zu übersenden. Ansonsten stelle ich gelegentlich eine Bescheinigung aus, dass an der Erteilung einer Ausf. der StU ein rechtliches Interesse besteht.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Meines Erachtens muss die Gemeinde dem Eigentümer eine Sterbeurkunde erteilen, wenn dieser sein berechtigtes Interesse nachweist, was im vorliegenden Fall ohne weiteres möglich ist. Bei Bundesländern mit amtlicher Erbenermittlung besteht zusätzlich die Möglichkeit, dass sich der Eigentümer vom zuständigen NachlG des letzten Wohnsitzes des Erblassers eine beglaubigte Abschrift der dort für jeden Sterberfall vorliegenden amtlichen Todesanzeige erteilen lässt. Sind GBA und NachlG beim gleichen Gericht angesiedelt, genügt für Grundbuchzwecke sogar eine Verweisung auf die Nachlassakten (Aktenkundigkeit = Offenkundigkeit).

    Die von "the bishop" angesprochene Problematik habe ich immer dadurch gelöst, dass ich als NachlG die betreffenden Sterbeurkunden selbst angefordert und dann auch problemlos kostenfrei erhalten habe.

  • @juris2112 : Mit "kostenpflichtig" meinte ich auch nicht, dass "ich" die Gebühren zahle ;) sondern dass der ASt. die Gebühren zahlt und die Übersendung direkt an uns erfolgt (die Gebühren hätte er schiließlich auch zahlen müssen, wenn sich das Standesamt nicht quer gestellt hätte - es geht ja nur um die Frage des rechtlichen Interesses :teufel: ...)

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

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