Pfändung Erbteil

  • Eingetragene Eigentümer: Mutter S und drei mj. Kinder (alleiniger ges. Vertreter: Mutter S) in Erbengemeinschaft.
    Gläubiger hat Erbteil der Mutter gepfändet, legt vor: PfÜB, zugestellt durch GV an die Mutter als ges.Vertr. der Kinder=Drittschuldner und beantragt Eintragung der Pfändung.
    Da die Pfändung des Erbteils wirksam wird mit der Zustellung an die Drittschuldner, habe ich nun Zweifel, denn es würde nach meinen bisherigen Erkenntnissen gelten: RZ 2 zu § 170 ZPO in Stöber mit Hinweis auf § 178 II ZPO und LG Frankfurt in Rpfleger 88, 72; d.h. es kann nicht wirksam an den gesetzlichen Vetreter zugestellt werden, wenn dieser selbst beteiligter Dritter ist (das LG Ff trifft nicht ganz genau meinen Fall, aber vom Grundgedanken müßte ich doch richtig liegen????).
    Danke.

  • § 178 Abs.2 ZPO ist entsprechend auf die Zustellung nach § 170 ZPO anzuwenden. Strittig ist allerdings, ob das auch im Verhältnis zwischen Schuldner und Drittschuldner gilt (bejahend OLG Hamm NJW 1994, 1036 für § 185 ZPO). Ich habe mich in einem gleichgelagerten Fall auf den Standpunkt gestellt, dass die Zustellung unwirksam ist. Da ich Rechtspfleger in Nachlasssachen und Vormundschaftssachen war, hat mir dies umgehend einen Antrag des Gläubigers auf Anordnung einer Ergänzungspflegschaft zum Zweck der Wiederholung der Zustellung an den Pfleger eingebracht. Dies habe ich abgelehnt, weil die Pflegschaft aus naheliegenden Gründen nicht im Interesse der Kinder war (wobei sich über diese Verfahrensweise sicherlich streiten lässt). Der Gläubiger hat sich daraufhin auf Vergleichsverhandlungen eingelassen und gegen Begleichung der Hälfte seiner Forderung von weiteren Maßnahmen abgesehen. Das funktioniert aber natürlich nur, wenn anderweitig genügend Mittel zur vergleichsweisen Begleichung der Forderung zur Verfügung stehen. In meinem Fall habe ich die Zahlung des Vergleichsbetrages aus dem Vermögen der Kinder genehmigt und im Gegenzug eine Vereinbarung zwischen Vater und Kindern über das entsprechende erhöhte Erbauseinandersetzungsguthaben der Kinder abschließen lassen. Für diese Vereinbarung habe ich Ergänzungspflegschaft angeordnet

  • Ich habe den exakt gleichen Fall auf dem Tisch, tendiere aber dazu, die Pfändung einzutragen.
    Soweit ich meinem Zöller entnehme, ist der gesetzliche Vertreter dann von der Entgegennahme ausgeschlossen, wenn er gemäß § 178 II ZPO eine Ersatzzustellung nicht entgegennehmen dürfte. Das ist umstritten, wird jedoch von Zöller in diesem Fall als zulässig angesehen. Dem schließe ich mich an, denn prozessual ist hier der Drittschuldner nicht Gegner des Schuldners, also trifft die Fallgestaltung nicht zu.
    Ein weiterer Ausschluss des gesetzlichen Vertreters besteht bei einem Vertretungssausschluss nach materiellem Recht, sprich § 181 BGB. Bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft dürfte natürlich der (in meinem Fall) Vater nicht für den Minderjährigen handeln. Aber bei der Entgegennahme der Zustellung handelt der Vater ja nicht auf beiden Seiten. § 181 BGB auf alle "Bauchwehfälle" anzuwenden, geht halt auch einfach nicht. Der minderjährige Drittschuldner muss auch eigentlich nicht übermäßig geschützt werden, da bei einer Auseinandersetzung § 181 dann unstreitig greift.
    Was meint ihr dazu?

  • Hallo, ich hab da mal was bei uns seltenes:

    Hier soll gegen die Miterben als Drittschuldner gepfändet werden:

    1. der angebliche Miterbenanteil am Nachlass nach X
    2. die angeblichen Ansprüche gegen die Miterben A und B auf Auseinandersetzung


    Es wird angeordnet, dass
    "Die dem Schuldner bei der Auseinandersetzung zukommenden beweglichen Sachen an einem vom Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Verwertung durch öffentliche Versteigerung herauszugeben sind"

    Letztlich sollen dann der gepfändete Erbteil und die gepfändeten Ansprüche dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen werden.


    Nun, da ich das noch nicht hatte- ist das so möglich, auch mit der Anordnung an den GV?

    Danke im Voraus

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