Hallo zusammen,
mir wurde da folgende Problematik zugetragen:
Eine junge Aktiengesellschaft(max. 2 Jahre nach Gründung) darf nicht so ohne weiteres Grundbesitz erwerben.
Entweder muß der Erwerb von Immobilien Gegenstand des Unternehmens sein, oder der Wert des erworbenen Objekts darf nicht mehr als 10% des Grundkapitals ausmachen.
Andernfalls gelten die Vorschriften zur Nachgründung gem. § 52 AktG.
Ein Verstoß hat die Nichtigkeit des Vertrages zur Folge!
Hatte schon mal jemand so einen Fall, bzw. haben "wir" da bisher drauf geachte?
Ich jedenfalls habe diesen Sachverhalt nie beachtet-schäm-
Es gibt Meinungen im Notariatsschulungswesen, die dem Grundbuchrpfl auch diese Prüfung zuordnen.
Originär hat das natürlich der Notar zu prüfen, bei den Modalitäten der Vertragsaufsetzung und so.
Ich habe mal grob bei Juris und Beck recherchiert allerdings nichts speziell aufs GB gemünztes gefunden.
Ich denke das ist für die Grundbuchabteilungen nicht ohne, wenn es da ne Prüfungspflicht geben sollte...Regreß?!
Grüße zur Wochenmitte