RA-Gebühren Einspruch VB

  • Hallo,

    ich komme bei folgender Fragestellung nicht wirklich weiter, deshalb wende ich mich vertrauensvoll an dieses Forum.
    Welche RA-Gebühren fallen auf Antragsgegner/Beklagtenseite an:

    1. Mandant kommt mit Vollstreckungsbescheid zu RA, der legt Einspruch ein, ohne Begründung.
    Daraufhin erklärt die andere Seite sofort Klagerücknahme.

    2. wie 1., nur dass der RA Einspruch einlegt mit Begründung und zudem Antrag stellt auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung.
    Ohne dass gerichtliche Entscheidung über Einstellungsantrag ergeht, nimmt wiederum die andere Seite die Klage zurück.

    Für ein paar hilfreiche Antworten wäre ich sehr dankbar!

  • Vielleicht stehe ich ja auf dem Schlauch, aber Gerold/Schmidt sieht das anders.
    Mit Erlass des Vollstreckungsbescheides ist das Mahnverfahren beendet (vergl. RVG-Kommentar Gerold/Schmidt, 23. Auflage, Nr. 3305-3308 VV RVG, RdNr. 58).
    Somit kann der Antragstellervertreter keine Gebühren nach Nr. 3305-3308 VV RVG mehr verdienen.


    Aber jetzt habe ich noch das (gedankliche) Problem:
    Der Klägervertreter verdient wg "Rücknahme der Klage" vor Klagebegründung lediglich eine 0,8 Gebühr (Nr. 3101 VV RVG) und der Beklagtenvertreter dennoch eine 1,3 aus Nr. 3100 VV RVG, obwohl er im gerichtlichen Verfahren eigentlich auch nichts gemacht hat oder übersehe ich jetzt einen Ermäßigungstatbestand ??

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