Hallo Ihr Lieben,
ich habe mal wieder Probleme mit meiner Notariatsverwaltung:
In einer Urkunde tritt ein Dolmetscher für die türkisch sprechenden Käufer auf. Er ist vereidigt, Ausschließungsgründe bestehen nicht. Auf eine schriftliche Übersetzung haben die Beteiligten verzichtet.
Im Schlussvermerk - und auch sonst nirgends in der Urkunde - ist nicht vermerkt, dass der Dolmetscher die Urkunde (mündlich) übersetzt hat. Er hat jedoch mit unterschrieben.
"Mein" Rechtspfleger meint, dass die Urkunde dennoch wirksam ist, weil der Schlussvermerk nicht Teil der Urkunde ist.
Denkbar ist auch, dass man - weil der Dolmetscher unterschrieben hat - unterstellt, dass eine mündliche Übersetzung erfolgt ist.
In den Kommentierungen zu § 13 BeurkG finde ich zu diesem Thema nichts.
Kann mir irgendjemand von Euch weiterhelfen?