Schlussvermerk, Übersetzung

  • Hallo Ihr Lieben,
    ich habe mal wieder Probleme mit meiner Notariatsverwaltung:

    In einer Urkunde tritt ein Dolmetscher für die türkisch sprechenden Käufer auf. Er ist vereidigt, Ausschließungsgründe bestehen nicht. Auf eine schriftliche Übersetzung haben die Beteiligten verzichtet.
    Im Schlussvermerk - und auch sonst nirgends in der Urkunde - ist nicht vermerkt, dass der Dolmetscher die Urkunde (mündlich) übersetzt hat. Er hat jedoch mit unterschrieben.
    "Mein" Rechtspfleger meint, dass die Urkunde dennoch wirksam ist, weil der Schlussvermerk nicht Teil der Urkunde ist.
    Denkbar ist auch, dass man - weil der Dolmetscher unterschrieben hat - unterstellt, dass eine mündliche Übersetzung erfolgt ist.
    In den Kommentierungen zu § 13 BeurkG finde ich zu diesem Thema nichts.
    Kann mir irgendjemand von Euch weiterhelfen?

  • [
    Ich würde mal unter § 16 BeurkG nachlesen.[/quote]

    Hab ich schon. Dort steht, dass übersetzt werden muss. Kann ich daraus schließen, das die Tatsache der Übersetzung in der Urkunde dokumentiert sein muss und diese ansonsten nichtig ist?

  • Ich danke Euch für Eure Hilfe. Dann kann ich diese Urkunde wenigstens bearbeiten (sofern nicht noch andere Probleme auftauchen)

  • Im Grundbuch ist eine Auflassungsvormerkung eingetragen. Dem französische Erwerber wurde in der Verhandlung von einer vereidigten Dolmetschein die Niederschrift übersetzt. Die Dolmetscherin hat auch unterschrieben. Nun wird die Eintragung der Abtretung der Vormerkung an zwei englische Staatsbürger beantragt.

    Der 1. Erwerber wurde vollmachtlos vertreten. Dem Antrag wurde eine Genehmigungserklärung des Veräußers in deutscher Sprache beigefügt, sowie Apostille. Begl. der Unterschrift durch Honorarkonsul der BRD in Southhampton.

    Welche Nachweis kann ich verlangen als Nachweis, dass der Veräußerer auch dieses Vertrag übersetzt bekommen hat, um eine wirksame Genehmigung zu erteilen?

    " Die Fähigkeit, das Wort ´Nein`auszusprechen, ist der erste Schritt zur Freiheit." (Nicolas Chamfort)

  • Wieso soll die Wirksamkeit der Genehmigung davon abhängen, ob das genehmigte Rechtsgeschäft in Übersetzung vorlag?

    Nebenbei: Vielleicht kann der Erwerber die deutsche Sprache (besser als mancher Eingeborene)?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Es wäre mir neu, dass die Wirksamkeit der Genehmigung von der Kenntnis oder der Übersetzung des zu genehmigenden Vertrages abhängig ist. Wenn jemand eine Urkunde genehmigt, ohne den Inhalt zu kennen, dann kann ich nur sagen: "Schön blöd." Aber hindern kann man ihn daran nicht.

  • Es wäre mir neu, dass die Wirksamkeit der Genehmigung von der Kenntnis oder der Übersetzung des zu genehmigenden Vertrages abhängig ist. Wenn jemand eine Urkunde genehmigt, ohne den Inhalt zu kennen, dann kann ich nur sagen: "Schön blöd." Aber hindern kann man ihn daran nicht.



    Sehe ich auch so.
    Manchmal habe ich sowieso das Gefühl, dass Leute eine Genehmigung abgegeben, wo sie keine Ahnung haben, was sie da genehmigen...

    Daher: Genehmigung wirksam ==> eintragen...

  • Wieso soll die Wirksamkeit der Genehmigung davon abhängen, ob das genehmigte Rechtsgeschäft in Übersetzung vorlag?

    Nebenbei: Vielleicht kann der Erwerber die deutsche Sprache (besser als mancher Eingeborene)?



    Danke an alle. Nur wenn der Veräußerer der deutschen Sprache mächtig wäre hätte es der Dolmetscherin nicht bedurft (klugscheißmadus - aus ;))

    " Die Fähigkeit, das Wort ´Nein`auszusprechen, ist der erste Schritt zur Freiheit." (Nicolas Chamfort)

  • Stimmt, genehmigt hat der Veräußerer. Das hatte ich überlesen. Damit kannst Du meine Nebenbeibemerkung getrost in den (virtuellen) Papierkorb schmeißen. Ich ziehe sie mit dem Ausdruck des tiefsten Bedauerns zurück.:)

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

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