(Nicht) befreite Vorerbin

  • Hallo,

    tut mir leid, dass ich euch noch mit Anfängerfragen langweilen muss, und zwar:

    Ehemann setzt seine Frau zur Erbin ein. Sie soll nur Vorerbin sein. Nacherben sind die 4 Kinder (2 volljährig, 2 minderjährig). Bislang kein Wort ob befreite Vorerbin oder nicht.
    An Vermögen ist ein Hausgrundstück da und wenig Bargeld.
    Nun kommt der Satz im Testament, dass die Ehefrau über das Hausgrundstück nur verfügen kann, wenn die 2 volljährigen Kinder zustimmen.

    Was ist das jetzt für eine Vorerbschaft? Grundsätzlich befreite Vorerbin, jedoch bei Verfügungen über das Haus nur nichtbefreite Vorerbin? Passt auch nicht richtig, da ja nur 2 Nacherben zustimmen sollen.

    Ich bin verwirrt :confused:

    Danke schonmal und allen ein schönes Wochenende!!

  • Eine Befreiung ist auch nur im Verhältnis zu einzelnen Nacherben möglich, sodass einer Veräußerung von Grundbesitz einer der Nacherben zustimmen muss und der andere nicht (LG Frankfurt Rpfleger 1980, 387; MüKo/Grunsky § 2136 Rn.7). Die Ehefrau ist deshalb insoweit befreite Vorerbin, als sie im Verhältnis zu den beiden minderjährigen Nacherben von der Beschränkung des § 2113 Abs.1 BGB befreit ist. Im übrigen ist sie nicht befreite Vorerbin.

    Das war keine Anfängerfrage. Dieser Fall kommt selten vor.

  • Das kann eine entsprechende Befreiung sein, ich glaube aber nicht daran.
    Ich halte es mit dem Grundsatz, dass bei Schweigen in diesem Punkt die Vorerbin nicht befreit ist.
    Es macht keinen Sinn, dass die Vorerbin in Richtung der vollj. Nacherben nicht befreit ist, in Richtung der minderjährigen wohl. Die Intention ist doch, den Kindern (und nicht nur den volljährigen) das Haus zu erhalten.
    Ich sehe das eher so, dass die Vorerbin bezüglich aller vier Kinder nicht befreit ist. Wegen der Minderjährigkeit der letzten beiden Kinder ist der Erblasser davon ausgegangen (kann es zumindest), dass diese "noch nicht mitreden" können, also hat er nur die beiden volljährigen Kinder expressis verbis mit dem Vetorecht ausgestattet, was er bei Lichte besehen gar nicht musste. Nicht die Bindung nach § 2113 BGB muss ausgedrückt werden, sondern die Befreiung hiervon. Auch kann der Erblasser fälschlich angenommen haben, die Vorerbin könne die minderjährigen Kinder bei der Erklärung der Zustimmung vertreten, er sah sie also schutzlos und hat in Person der volljährigen Kinder einen Schutzwall einbauen wollen nach dem Motto: wenn die Kleinen sich schon nicht wehren können, die Großen können es.

    Dass im vorliegenden Fall auch das Gegenteil meiner Annahme richtig ist, kann nicht ausgeschlossen werden. Es bedarf aber einer intensiven Nachprüfung und der Nachfragen bei Vorerbin und Nacherbin, was letztendlich der Ehemann angestrebt hat.

  • Das sind -denkbare- Spekulationen und ist letztlich eine Frage der Auslegung. Anhaltspunkte hierfür sich aus dem Sachverhalt jedoch nicht ersichtlich. Mir ging es darum, herauszustellen, dass eine Befreiung auch nur im Verhältnis zu einzelnen Nacherben möglich ist.

  • Ich denke auch, dass man dahin überlegen müsste, ob die minderjährigen Erben nicht jedenfalls für den Fall zustimmen müssten, dass sie im Falle der Verfügung über die Immobilie bereits volljährig wären.

    Wegen des übrigen Nachlasses wird man auf die Vorausvermächtnislösung des § 2110 Abs. 2 BGB zurückgreifen können, vgl. hier insbes. #3, #4

  • Ist es auch möglich, dass die Frau bezüglich der dem Haus nicht befreite Vorerbin ist und bezüglich dem restlichen Vermögen befreite Vorerbin?

  • Natürlich ist das grundsätzlich möglich. Das löst aber nicht das Problem, ob die Vorerbin im Verhältnis zu den volljährigen Kinder für den Grundbesitz nicht befreite und im Verhältnis zu den minderjährigen Kinder befreite Vorerbin ist.

  • Den von meinen Vorschreibern Nr. 3 und Nr. 5 geltend gemachten Bedenken muß das Nachlaßgericht im Erbscheinsverfahren von Amts wegen nachgehen. Unter dem Aspekt der personell gespaltenen Befreiung stimme ich meiner Vorschreiberin Eisprinzessin zu.

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