Polnischer FS

  • Hi, wie wird denn an anderen StA`s bei folgendem Problem verfahren?

    Der VU ist polnischer Staatsangehöriger (wohnhaft in der BRD) und besitzt laut eigener Aussage im HVT auch einen polnischen FS. Nun erging im HVT auch ein §111a Beschluß zum Zwecke der Eintragung eines vorläufigen Sperrvermerks, welcher meiner Ansicht nach schon falsch ist, da der VU hier wohnhaft ist und es zu keiner Eintragung kommt. Aber das ist net das Problem, die Frist berechnet sich durch die vorläufige Entziehung ab Urteilserlass, so weit so gut. Nun reicht der VU nach Aufforderung seinen FS (zur Weiterleitung übers KBA an die ausstellende Behörde) net ein. Hier das Problem:

    Ich bin der Meinung, dass ich zunächst gem. §457 Abs.I StPO/ § 161 StPO die Polizei zur Beschlagnahme losschicken kann und bei Erfolglosigkeit auf den Gerichtsvollzieher zurückgreife. (zumal die Polizei kostengünstig ist)

    Eine Kollegin ist der Meinung dass dies nicht ginge, ich die Polizei net beauftragen könne und sogleich mit dem Gerichtsvollzieher vollstrecken soll. Sie begründet dies mit dem § 463b Abs.I StPO, welcher auf die Entziehung keine Anwendung findet.

    Wenn ich den § 463b StPO mir so anschaue, dürfte sich meine Meinung auch in Ansatz II wieder finden.

    Wie macht ihr das in der Praxis? Polizei oder GV?

  • Wir haben es so wie deine Kollegin gemacht.

    Effektiver ist deine Methode (und auch im Isak/Wagner HRP Randziffer 391 so empfohlen). Das mit dem Gv kanst du ja dann lassen.

    Wenn der FS nicht aufgefunden wird und die eine eidesstattliche Versicherung beantragt werden, genügt der Bericht der Polizei als Mittel der Glaubhaftmachung.

  • Hier wird folgende Meinung vertreten und auch entsprechend gehandhabt:

    Gemäß § 459 g Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 1 Abs. a Nr. 2a, 2 Abs.1, 6 Abs. 2 Satz 1 JBeitrO obliegt die Vollstreckung der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde. Diese ist daher für die Beschlagnahme des FS zuständig und hat dafür eigene Vollstreckungsbeamte einzusetzen. Die Vollzugsbeamten (bei den Amtsgerichten) sind aber nur für die Beitreibung von Geldforderungen zuständig, § 1 Abs. 1 der Dienstanweisung für Vollzugsbeamte der Justiz (JVDO).
    Bei den Gerichtsvollziehern fehlt es ebenfalls an einer Zuständigkeitsregelung. (vergl. §§ 260, 272,272 a GVGA)

    (...)

    Auch wegen der Durchsuchungskompetenz sollte die Polizei mit der Wegnahme beauftragt werden.


    Mit der Polizei gab es hier noch nie Probleme.
    Ausserdem bin ich auch immer sehr dafür, unnötige Kosten zu sparen! :daumenrau

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