Rangwahrung bei Zwangshypothek

  • Hallo!
    Ich habe folgenden Fall:

    Eingang 13.05.:
    Ein RA stellt Antrag auf Eintragung einer Zwangshypo. Vollmacht ergibt sich nicht aus dem Titel (im Titel ist eine ganz andere RA-Kanzlei aufgeführt).

    Eingang 16.05.:
    Noch ein Zwangshypo-Antrag gegen denselben Schuldner, hier ist nichts zu beanstanden.

    Die fehlende Vollmacht liegt noch nicht vor. Mein Problem: wahrt der Antrag vom 13.05. den Rang?

    Der Antrag ist doch zunächst Vollstreckungsvoraussetzung, Stöber Rdnr. 2169 und damit dürfte der Antrag ohne wirksamen Vollmachtsnachweis doch nicht rangwahrend sein, oder?

    Stutzig gemacht hat mich nun Stöber, 14. Auflage Rdnr. 88c:
    "Wirksam ist der Eintragungsantrag als Verfahrenshandlung durch einen Vertreter gestellt, wenn die Vertretungsbefugnis bei Eingang des Antrags (§ 13 GBO) bestanden hat, auch wenn der Vollmachtsnachweis nachgebracht wird."
    Heißt das, es kommt auf das Datum der Vollmacht an, egal wann die nun beim GBA eingereicht wird?


    Bin über jede Meinung dankbar!

  • Meiner Meinung nach brauchst du die Vollmacht des Ra nicht zu prüfen, egal wie das Rubrum im Titel lautet. Die Vollmacht wird nur beim Rechtsbeistand usw. von Amts wegen geprüft. (HRP Rn 2166)

  • Ohje, manchmal verrennt man sich wirklich und sieht Probleme, wo eigentlich gar keine sind... :oops:

    Danke für eure Antworten!

  • Hallo, ich häng mich hier mal ran:
    ich habe einen Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek. Die Gläubigerbank wird durch einen Rechtsbeistand (eine GmbH) vertreten. Dieser ist zwar im Vollstreckungsbescheid als Prozessbevollmächtigter aufgeführt, allerdings reicht dies als Vollmachtsnachweis wohl nicht aus, weil ja kein Anwalt vertritt und die Vollmacht im Mahnverfahren nicht nachgewiesen werden muss.
    Ich will mir die Vollmacht nun vorlegen lassen. Meine Frage ist daher auch: handelt es sich bei der zu erlassenden Verfügung um eine rangwahrende nach 18 GBO oder um eine nicht rangwahrende Aufklärungsverfügung nach 139 ZPO? Die Frage ist deshalb wichtig, weil ich eine Auflassungsvormerkung eingetragen habe und ich davon ausgehe, dass demnächst der Antrag auf Eigentumswechsel eingeht.

  • Also wenn es sich bei der GmbH um einen in die RA-Kammer aufgenommenen Rechtsbeistand handelt würde ich die ganze Sache nicht monieren.

    Aber wenn doch, dann ist der Vollmachtsnachweis eine vollstreckungsrechtliche Vorraussetzung und somit mit nicht rangwahrender Aufklärungsverfügung nach § 139 ZPO zu beanstanden.

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