Nebenklägerkostenfestsetzung

  • Hallo!

    Bin jetzt noch nicht wirklich lange in der Strafabteilung und darf nun Nebenklägerkostenfestsetzung machen.

    Mich würde interessieren, wie Ihr das macht. Schaut Ihr, welche Gebühren ihr dem Nebenkl-Vertr geben würdet und setzt entsprechend ab oder schaut ihr wieviel Ihr dem geben würdet und wenn er nur bis zu 20 % mehr beantragt, setzt ihr antragsgemäß fest (Schlagwörter Toleranzgrenze und unbillig)?

    Letzteres steht m.E. im RVG-Kommentar oder versteh ich das falsch?:gruebel:

  • Dieses dürfte auch ein Antragsverfahren sein, was ein RA bekommen könnte dürfte die Obergrenze der nachgwiesenen Kosten sein.

  • Das mit der 20% Überschreitung halte ich für denkbar schlecht. Das führt dazu, dass die RAE automatisch imer 20% mehr beantragen. Ich schaue mir die Tätigkeit des Nebenkläger-V. aus der Akte und aufgrund seiner Stellungnahme an. Dann würdige ich das nach § 14 RVG. Wenn die geltend gemachten Gebühren unbillig sind, sind sie auch nicht verpflichtend. Dann setze ich schon mal ab - in der Tat aber meistens nur auf Einwand des Verteidigers.

  • Naja, der hat eine Strafanzeige gestellt aufgrund derer das Verfahren zu, Laufen kam. Dann Mandatsanzeige und Akteneinsicht. Das Verfahren wurde dann eingestellt. M.E sind da die angesetzten Mittelgebühren zu hoch, oder was sagt Ihr?

    Von der Bedeutung her waren es Verleumndungen aufgrund derer auch ein Amt tätig wurde. Einkommensverhältnisse sind mir unbekannt.

    Verteidiger sagt nur: Zu hoch.

    Meinungen? Mir fehlt leider da das feeling...

  • Also, ich würde die Toleranzgrenze berücksichtigen, da grundsätzlich der Ra. nach freiem Ermessen seine Gebühren bestimmt. Nur eine unbillige Gebührenbestimmung ist zu reduzieren. Würde man die Toleranzgrenze unberücksichtigt lassen, bestünde die Gefahr, daß das Gericht sein Ermessen an die Stelle der Ermessensausübung durch den Ra. setzt. Das ist aber nicht richtig, so daß nur Gebühren oberhalb der Toleranzgrenze als unbillig angesehen werden sollen.
    Zur Gebührenhöhe läßt sich ohne genaue Kenntnis des Akteninhaltes nichts sagen. Zur Grundgebühr haben wir hier schon einmal diskutiert --> https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?t=2538. Im Vergleich aller Strafsachen dürfte tatsächlich nur eine Gebühr unterhalb der Mittelgebühr in Frage kommen.

  • Hm, grübel heute schon den ganzen (Feier)tag. Hab gestern den KFB schon angefangen, aber dann kam ich ins Zweifeln :eek:

    Die Grundgebühr hab ich gekürzt (30%)

    Aber die Vorverfahrensgebühr ( hier: Strafantrag durch Nebenkl-Vertr) und die Verfahrensgebühr an sich?? Der Nebenkl-Vertr. hat außer dem nur eine Mandantsanzeige gemacht und den Antrag auf Zulassung der Nebenklage gestellt. Und das ohne Begründung! Also Umfang wohl eher gering...

    Von der Bedeutung der Angelegenheit verweist er beim KFA auf evtl. zivilrechtliche Ansprüche und die Verleumndungen, die sooo schlimm für den Nebenkl waren. Ich würde zwar nach wie vor von der Mittelgebühr (Vorverfahrens- und Verfahrensgebühr) nach unten abweichen, aber dann habe ich diese Kommentarstelle gefunden, von wegen Ermessen und dass die Gebühren, wenn nicht unbillig hoch, wie beantragt festgesetzt werden können. Hätte ungefähr 20 % von der Mittelgebühr gekappt.

    Hatte dann so die Scnauze voll, dass ich heim bin.

  • Ich würde halt deutlicher nach unten abweichen.Oder abweichen und mitteilen, dass bei der gerinfügigen Abweichung die Toleranzgrenze bereits einkalkuliert ist.
    Bedeutung ist m.E. nicht so ausschlaggebend. Umfang und Schwierigkeit waren wohl sehr gering. Daher Abweichung nach unten OK.

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