Kostenfestzung vor Verzicht auf PKH- Vergütung möglich ?

  • hallo ,

    kann ein Rechtsanwalt, der als PKH- Anwalt beigeordnet worden ist, die
    Kostenfestsetzung gegen die unterliegende Partei beantragen, obwohl er sich noch nicht eindeutig erklärt hat, ob er auf die Geltendmachung der PKH - Vergütung gegenüber der Staatskasse verzichtet ?

  • Ich meine schon, kann er seinen Anspruch dann durchsetzen, prima, beantragt er wegen Nichtdurchsetzbarkeit seines Anspruchs später noch die PKH-Vergütung, geht der titulierte Anspruch aus dem KFB insoweit auf die Staatskasse über . . . er muß also mit dem PKH-Vergütungsantrag auch die vollstreckbare Ausfertigung des KFB vorlegen, damit der eingeschränkt werden kann ;)

  • Klar kann der RA erst mal eine Festsetzung nach § 126 ZPO beantragen. I.d.R. machen die RA das, wen sie davon ausgehen, dass da auch gezahlt wird. Da können sie ja gleich die Wahlanwaltsvergütung geltend machen. Und für uns ist das so auch besser. ;)

  • Ich meine schon, kann er seinen Anspruch dann durchsetzen, prima, beantragt er wegen Nichtdurchsetzbarkeit seines Anspruchs später noch die PKH-Vergütung, geht der titulierte Anspruch aus dem KFB insoweit auf die Staatskasse über . . . er muß also mit dem PKH-Vergütungsantrag auch die vollstreckbare Ausfertigung des KFB vorlegen, damit der eingeschränkt werden kann ;)



    So wird das hier auch gehandhabt. Kommt aber selten vor. Meistens wird PKH-Erstattung beantragt und dann der Rest nach § 126 ZPO.

  • Kein Problem. Einen Verzicht muss der RA n.E. nicht erklären.
    Will er später doch PKH, muss er aber die vollstreckbare Ausf. vorlegen.

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