Sicherheitsleistungsvermerk streichen?

  • Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

    Entsprechend ist dann auch KFB mit dieser Einschränkung ergangen.
    Zwischenzeitlich ist nun das Urteil rechtskräftig geworden.

    Die Kläger-vertreter beantragt nunmehr "den Kostenfestsetzungsbeschluss ohne Sicherheitsleistung für vollstreckbar zu erklären".

    Was soll den der Unsinn? Der KFB teilt das Schicksal des Titels. Ist auf diesem der RK-Vermerk ist auch der KFB ohne Änderung und ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. Ich habe in meiner Zeit beim Vollstreckungsgericht jedenfalls immer nur den Nachweis der Rechtskraft gefordert, wenn ohne Sicherheitsleistung vollstreckt werden sollte.

    Gibt es das wirklich, dass der KFB zu ändern ist? Kann ich mir nicht vorstellen.

    Hoffe, dass das Thema im Zivil Bereich richtig angesiedelt ist. Oder doch lieber Kosten?

  • Ich als ZV-Rechtspfleger finde einen Vermerk auf dem KfB gut, aus dem hervorgeht, dass das zugrunde liegenden Urteil nunmehr rechtskräftig ist.

    Mag sein, der Gläubiger will aus Urteil und KfB getrennt vollstrecken, dann hat wegen der SL jedes Mal ein Problem.

    Oft macht man sich das Leben schwer, obwohl es gar nicht nötig wär. ;)

  • Aber nur weil der Ursprungs-Titel rechtskräftig ist, muss dies doch nicht zwingend für den KFB gelten, oder ? Es wäre doch (theoretisch) denkbar, dass der Titel schon rechtskräft ist, gegen den KFB aber noch ein Erinnungs-/Beschwerdeverfahren läuft...

    Ich würde dem Gl. auch darauf verweisen, dass er bei Vollstreckung durch den KFB durch Vorlage/Beifügung des Ursprungstitels ohne weiteres nachweisen kann, dass sich die vorl. Vollstreckbarkeit gegen SL mittlerweile erledigt hat.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Aber nur weil der Ursprungs-Titel rechtskräftig muss dies doch nicht zwingend für den KFG gelten, oder ? Es wäre doch (theoretisch) denkbar, dass der Titel schon rechtskräft ist, gegen den KFB aber noch ein Erinnungs-/Beschwerdeverfahren läuft...



    Richtig, das ist natürlich vorher abzuchecken - aber dann... :D

  • Der Einwand ist zwar bedenkenswert, ich bin ( bisher ) aber auch nicht auf die Idee gekommen, ein Notfristattest für den KFB einzuholen, wenn das Urtel nachweislich rechtskrägtig ist.;)

  • ein Notfristattest für den KFB einzuholen,



    Dies dürfte nicht erforderlich sein, da doch m. E. das Rechtsmittel gegen den KFB nur ausschließlich beim Erlassgericht und nicht beim Rechtsmittelgericht eingelegt werden kann, oder ?

    Mein Einwand bezog sich darauf, dass vielmehr die Serviceeinheit vor Bescheinigung der Rechtskraft des KFB zu prüfen hat, ob die Rechtsmittelfrist gegen den KFB abgelaufen ist und sich aus der Akte kein Rechtsmittel ergibt.

    Der Rückschluss, nur weil der Ursprungstitel rechtskräftig ist, muss es der KFB automatisch auch sein, ist m. E. falsch, da dieser gesondert angreifbar ist.

    Und für die Vollstreckung aus dem (ggf. noch nicht rechtskräftigen) KFB reicht es m. E. aber dennoch aus, wenn bei der Vollstreckung der rechtskräftige Ursprungstitel vorgelegt wird, da dann ersichtlicht ist, dass aus dem KFB auch ohne Leistung einer SL vollstreckt werden kann. Ob ich mit dieser Annahme richtig liege, können aber wohl eher die Vollstreckungsprofis klären...

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • ein Notfristattest für den KFB einzuholen,



    Dies dürfte nicht erforderlich sein, da doch m. E. das Rechtsmittel gegen den KFB doch nur ausschließ beim Erlassgericht und nicht beim Rechtsmittelgericht eingelegt werden kann, oder ?



    :daumenrau



    :daumenrun § 569 I 1 ZPO "oder bei dem Beschwerdegericht".

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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