Ich habe dazu auch mal eine Frage, weil sie gerade bei uns unter den Kollegen aufgetaucht ist:
Was nehmt ihr an Kosten für die Löschung der Veräußerungsbeschränkung und aus welchem Wert???
Inhaltsänderung ist z.B Aufhebung der Veräußerungsbeschränkung § 12 WEG. Nach § 76 II KostO gilt für die Eintragung von Veränderungen des Inhalts § 64 KostO entsprechend. Da sich die Veränderung somit auf mehrere Rechte bezieht, ist auch die Gebühr gem. § 64 II KostO für jede betroffene Einheit gesondert zu erheben. In unserem Fall also Gebühr für jede Wohnungseinheit.
Wert nach § 30 KostO. Böhringer schlägt 10 % für jede veränderte Einheit vor. Ich nehme hier immer 3000 Euronen pro Sondereigentum.