PfüB auf Grund Inso-Beschluss

  • :oops: Nun holt mich mangelnde Erfahrung wieder ein.

    Habe Antrag des Insolvenzverwalters auf PfÜB gegen den Drittschuldner (Arbeitgeber), sprich den Schuldner des Insovenzschuldners vorliegen.

    Kann ich einfach so einen PfÜB erlassen? Der Insolvenzverwalter meint, dass er einen Globaltitel gegen den Schuldner hat - da hat er Recht - auf Grund dessen er in sämtliche Rechte des Insolvenzschuldners vollstrecken kann.:gruebel:
    Das wäre ein ganz normaler Fall.:eek: neee.

    Müsste der Verwalter sich nicht direkt mit dem Arbeitgebeer auseinandersetzen, ggf. im Klageweg, weil dieser -eben auf Grund der Insolvenz- nicht befreiend an den Insolvenzschuldner leisten kann, da diesem die Verfügung über sein Vermögen entzogen ist?:oops: :confused:

    Dazu noch: dem Drittschuldner ist doch schon durch den Insolvenzbeschluss verboten an den Schuldner zu leisten. er macht es wohl trotzdem, weil der Drittschuldner = Arbeitgeber der Schuldner selbst eine GbR mit dessen Ehefrau ist und sich nicht an das Verfügungsgebot hält.
    Wozu also ein weiteres Verfügungsverbot?

  • Noch ein Nachschlag dazu:

    Der Insolvenzverwalter bezieht sich auf den Inso- Beschluss als vollstreckbaren Titel gegen den Schuldner.

    Er handelt doch aber als Verfügungsberechtigter des Schuldners und zieht dessen Forderungen gegenüber weiteren Schuldnern ein. Wenn er den PfüB will, müsste er dann nicht, quasi im Namen des Schuldners, handeln und dann einen Titel gegen dessen Schuldner haben?

    Ich steh total auf dem Schlauch.:(

  • Der InSO-Beschl. stellt auch für den Verwalter gegen Schuldner des InSO-Sch kein Schuldtitel dar. Das Arbeitseinkommen ist an den InSO-Verw. zu zahlen, weigert sich der Arbeitgeber, muß der Verw. m.E. klagen.

  • Hier geht m.E. kein PfÜB:

    Der Arbeitgeber des InsoSchuldners ist gleichzeit der Schuldner des InsoVerw., da dieser als Partei kraft Amtes die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des InsoSchuldners erlangt hat. Daher muß sich der InsoVerw. wie bei jeder anderen beizutreibenden Forderung erst mal einen Titel besorgen. Mit dem kann er gegen den Arbeitgeber vollstrecken. Der InsoEröffnungsbeschluss ist kein Titel iSd. ZPO (jedenfalls kenn ich keine solche Vorschrift). Mit ihm wird nur die Inso angeordnet, aber keine Fordrung tituliert (hat das InsoGericht hier eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt??).

    Also PfÜB ablehnen, und InsoVerw. erst mal auf den Klageweg verweisen.

  • Ich würde es nicht so sehen, wo das steht, sondern eher so, daß in der InsO nirgendwo etwas von einem Dreiecksverhältnis IV - Insolventer - Drittschuldner steht, das dem IV hier vorzuschweben scheint.

    Hätte der Insolvente einen Titel gegen den Drittschuldner, könnte der IV selbigen lt. Kommentierung nach § 727 ZPO auf sich umschreiben lassen, d.h. der IV tritt an die Stelle des Insolventen und kommt nicht als Dritter ins Spiel. Dann kann ja erst recht nichts anderes gelten, wenn der Insolvente noch keinen Titel gegen den Drittschuldner hat.

    Nach § 80 I InsO geht mit der Verfahrenseröffnung das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, auf den IV über. Damit ist der IV bereits Inhaber der Forderung.

    Pfänden könnte der IV höchstens Forderungen des Insolventen, die nach Verfahrenseröffnung entstanden sind.

  • Ich denke auch, dass der IV sich hier als Gläubiger des I-Schuldners sieht und nicht als dessen Vertreter.

    Der IV hat vom Insolvenzgericht tatsächlich eine vollstreckbare:eek: Ausfertigung des Insolvenzbeschlusses erhalten, dass es sowas gibt wußte ich auch nicht.

    Habe aber hoffentlich einen anderen Dreh gefunden, das Ganze sauber abzulehnen.

    Die Vollstreckung nach 8. Buch ZPO findet gemäß § 704 ZPO aus Endurteilen statt. Ham mer nich. Der InsO-Beschluss ist auch kein Vollstreckungstitel nach 794 ZPO. Mit der Begründung hab ich erst mal um Rücknahme des Antrags gebeten.

    Problem ist nur wenn er mir mit §794 I Nr. 3 kommt. Dann wird die Abweisung schwer zu begründen, denn der Beschluss war ja mit der sofortigen Beschwerde angreifbar.:gruebel:

  • Zitat von nicky

    Der Insolvenzverwalter meint, dass er einen Globaltitel gegen den Schuldner hat - da hat er Recht - auf Grund dessen er in sämtliche Rechte des Insolvenzschuldners vollstrecken kann.

    Aber nur hinsichtlich der Herausgabe von Sachen im Gewahrsam des Schuldners (§ 148 II InsO).

  • Netter Versuch des Insolvenzverwalters, geht aber m.E. nicht:strecker :

    Mit einer vollstreckbaren Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses kann der Insolvenzverwalter zwar nach § 148 Abs. 2 InsO den GV zum Schuldner schicken und in dessen (!) Besitz befindliche Sachen (§ 90 BGB) abholen lassen. Mit Sachen, die sich bei Dritten befinden geht das aber ebensowenig wie bei Forderungen (auch wenn's aus Verwaltersicht prima wäre - dann könnte er z.B. in der Bauinsolvenz viele Diskussionen über Mängelrügen vermeiden, indem er bei strittigen Forderungen einfach vollstreckt). Und der Anspruch auf Arbeitslohn ist nun mal eine Forderung. Da bleibt dem Insolvenzverwalter nur der Klageweg, wenn der Drittschuldner - hier der Arbeitgeber - ihm freiwillig nix geben will. Der kann sich zumindest nicht darauf rausreden, dass er doch schon an den Schuldner bezahlt habe, weil er hinsichtlich des pfändbaren Teils - zumindest ab Kenntnis von der Insolvenzeröffnung - durch Zahlung an den Schuldner nicht wirksam erfüllen konnte, vgl. § 82 InsO.

  • Zitat von nicky

    Problem ist nur wenn er mir mit §794 I Nr. 3 kommt. Dann wird die Abweisung schwer zu begründen, denn der Beschluss war ja mit der sofortigen Beschwerde angreifbar.:gruebel:

    Das ändert aber nichts daran, daß der Eröffnungsbeschluß keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat.

    Außerdem wäre der Verwalter nach seiner Logik Insolvenzgläubiger und die Zwangsvollstreckung damit nach § 89 I InsO unzulässig.

  • :mad:
    er hat nicht zurück genommen!
    Habe jetzt den Erlass abgelehnt mit der Begründung, dass

    1. der Verwalter nicht Gläubiger des Schuldners ist sondern an seiner Stelle Forderungsinhaber und diese Forderung vor Vollstreckung tituliert werden muss

    2. der Eröffnungsbeschluss kein Vollstreckungstitel ist, weil er keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat und

    3. Die Zustellungsbescheinigung gemäß § 750 ZPO fehlt, falls die ersten beiden Punkte nicht reichen.

    Leider bin ich mir sicher, dass eine Beschwerde kommt. Na schaun mer mal.

    Vielen dank nochmal für die vielen guten Antworten.:D



  • Punkt 2. ist nicht richtig!
    Aus § 148 Abs. 2 InsO folgt eindeutig, dass der Eröffnungsbeschluss ein Herausgabetitel gegen den Schuldner ist. Demzufolge hat er auch einen vollstreckungsfähigen Inhalt, nämlich die Herausgabe. Nach der Kommentierung ist der Beschluss ein Titel i. S. v. § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.

  • Zitat von LMH

    Punkt 2. ist nicht richtig!
    Aus § 148 Abs. 2 InsO folgt eindeutig, dass der Eröffnungsbeschluss ein Herausgabetitel gegen den Schuldner ist. Demzufolge hat er auch einen vollstreckungsfähigen Inhalt, nämlich die Herausgabe. Nach der Kommentierung ist der Beschluss ein Titel i. S. v. § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.



    Titel schon, taugt aber nur für die Vollstreckung bzgl. Herausgabe im Besitz des Schuldners befindlicher Sachen, siehe #8 u. 9

  • Hallo Kollegen,
    könnte man bei dem vorstehenden Problem nicht auch mit mangeldem Rechtsschutzbedürfnis argumentieren?. Gem. § 80 InsO geht die Verfügungsbefugnis auf den IV über; die Wirkung dürfte der des Pfüb entsprechen, so dass für eine erneute Pfändung meines Erachtens nach kein Raum wäre.
    Im übrigen schließe ich mich der Meinung an, dass der IV auf den Klageweg zu verweisen ist.

  • @ Else:

    Nach meiner Ansicht handelt es sich nicht um eine Frage fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses, da bereits kein zur ZV hinsichtlich der Forderungspfändung geeigneter Titel vorliegt. Daher hat der Übergang der Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter hier nur materiellrechtliche Wirkung.

  • hm, ich wüßte nicht, wozu der pfüb dienen sollte..... (Stichwort: Rechtsschutzbedürfnis).
    Normalstruktur: Gl. hat titulierte Forderung gegen Schuldner; Schuldner hat - vermeintliche - Forderung gegen Drittschuldner.
    Zum Zwecke des Verfügungsverbotes gegenüber dem Schuldner (Inhibitorium) und zum Zwecke des Leistungsverbotes gegenüber dem Drittschuldner (Aresstatorium) ergeht der Pfändungsbeschluß.
    Zum Zwecke der rechtlichen Grundlage für die Verfügungsmacht (sprich: die Berechtigung zum Einzug der Forderung) des Pfädnungspfandgläubigers über den gepfändeten Anspruch ergeht der Überweisungsbeschluß.
    Beider Beschlüsse bedarf der Verwalter nicht, da in den Grenzen von § 89 II 2; § 114 I, II und III (letzteres wiederum eingeschränkt durch § 89 I, bzw. 88; bei der Verbraucherinsolvenz § 312 i.V.m. 88) er ohnehin die Verfügungsbefugnis (also Wirkung des Überweisungsbeschlusses) bereits hat; das Inhibitiorium und das Arrestatorium liegt bereits im Eröffnungsbeschluss selbt.

    Damit hat er bereits die Position des Pfüb-Gläubigers.
    Alles andere ist eine Frage des Einziehungserkenntnisverfahrens.
    mfg
    Def

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