Kostentragungspflicht bei mehreren Gläubigern

  • Ich denke, die richtige Antwort hierzu wird man im GKG-Kommentar finden. ;)
    Auf jeden Fall sind beide Gläubiger Antragsteller des Verfahrens und haften damit gem. § 28 I GKG für die gesamten Kosten des Verfahrens. Weiter haftet gem. § 29 Ziffer 4 GKG der Vollstreckungsschuldner für die Kosten der Zwangsvollstreckung.
    Die Kosten können daher gegen den Schuldner zum Soll gestellt werden, soweit wegen Kosten- oder Gebührenfreiheit der Antragsteller nicht in Anspruch genommen werden kann.

  • Ich möchte den letzten Beitrag noch ergänzen, nachdem ich einen Kollegen, der seit Jahr und Tag Gerichtskostenrecht unterrichtet, zu dem Problem befragt habe.
    Kostenrechtlich ist bzgl. jedes Gläubigers das Verfahren gesondert zu betrachten. Es liegt keine Gesamtschuldnerhaftung bzgl. der Kosten vor. Jeder haftet voll für alle Kosten. Nur bei Gesamtschuldnerhaftung wäre gem. § 2 GKG von der Erhebung eines auf den gebühren- oder kostenbefreiten Gesamtschuldner entfallenden Kostenteils vom gesamtschuldnerisch haftenden Mitschuldner abzusehen.
    Es ist also rechtens, wenn wir die vollen Kosten von einem Gläubiger erheben.

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