Kostentragungspflicht bei mehreren Gläubigern

  • Bin etwas verwirrt (und empört :strecker):

    Wir sind einem ZV-Verfahren nach Vorlage des VKW-Gutachtens beigetreten, das ursprünglich durch die Gemeinde eingeleitet und betrieben wurde.

    Nachdem durch die Mitteilung nach § 41 ZVG bekannt wurde, daß die Gemeinde ihren Antrag offensichtlich zurückgenommen hat, haben wir das Verfahren aus Kostengründen für eine Terminsabhaltung (Ostimmobilie) ebenfalls für erledigt erklärt.

    Nun erhalten wir die Kostenrechnung des Gerichts, welche hauptsächlich aus den SV-Kosten resultiert. Sind wir aufgrund des Umstands, daß wir zuletzt betreibender Gläubiger waren, verpflichtet, diese auszugleichen? Hätten die Kosten nicht bereits vorher bei der Gemeinde erhoben werden müssen? :gruebel:

  • Vielleicht sind die Gemeinden aufgrund Landesvorschriften bei euch von den Kosten befreit? Dann hätte ich die Kostenrechnung auch an den Beitrittsgläubiger geschickt.

    Falls die Gemeinden nicht befreit sind von den Kosten (wie bei uns), hätte ich auf keinen Fall alles vom Beitrittsgläubiger erhoben. Eventuell wäre eine Kostenquotelung angebracht oder eine Erhebung nur von der Gemeinde, aber alles beim Beitrittsgläubiger zu erheben, würde mir widerstreben.

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Vielleicht sind die Gemeinden aufgrund Landesvorschriften bei euch von den Kosten befreit? Dann hätte ich die Kostenrechnung auch an den Beitrittsgläubiger geschickt.



    Davon bin ich eben auch ausgegangen.
    Vielleicht einfach noch einmal nachhacken :).

    Jeder Tag ohne Lachen ist ein verlorener Tag!:grin:

  • AO- und Beitrittsgläubiger haften als Gesamtgläubiger für alle Kosten des Verfahrens. Ich kann mir also aussuchen, wen ich nehme. Die SV-Kosten werden ja nicht sofort erhoben, wenn wir sie bezahlen, sondern bei Abschluss des Verfahrens. Es wird i.d.R. ein Auslagenvorschuss vom betreibenden Gläubiger erhoben. Der deckt aber i.d.R. nicht alle Auslagen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • weiß nicht ob`s passt. hört sich aber gut an:

    Stöber ,Einl. Rn 87.6:

    Wenn vom gebührenbefreiten betreibenden Gläubiger (Antragsteller) im übrigen keine Kosten erhoben werden, dürfen andere Beteiligte daraus keinen Vorteil und keinen Nachteil haben. Wenn also mehrere Gläubiger (Antragsteller) betreiben (sie haften als Geamtschuldner) und einer befreit ist, so vermindert sich der insgesamt zu erhebende Kostenbetrag (auch Sachverständigenkosten) um den Anteil, der den Befreiten im Verhältnis zu den anderen getroffen hätte.

  • Stöber ,Einl. Rn 87.6:

    Wenn vom gebührenbefreiten betreibenden Gläubiger (Antragsteller) im übrigen keine Kosten erhoben werden, dürfen andere Beteiligte daraus keinen Vorteil und keinen Nachteil haben. Wenn also mehrere Gläubiger (Antragsteller) betreiben (sie haften als Geamtschuldner) und einer befreit ist, so vermindert sich der insgesamt zu erhebende Kostenbetrag (auch Sachverständigenkosten) um den Anteil, der den Befreiten im Verhältnis zu den anderen getroffen hätte.


    Wußte garnicht, dass das im Stöber steht, aber genauso machen wir es auch. Anlaß dazu war eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts Hamburg vor einigen Jahren.

  • Also bei uns (NRW) sind die Gemeinden nur gebühren- aber nicht auslagenbefreit.
    Bei den SV-Auslagen könnte man demnach aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung der beiden Gläubiger (Antragshaftung) auch an eine Quotelung nach Kopfteilen denken (so läßt es sich für unseren Bereich - NRW - aus § 8 der Kostenverfügung erleiten).
    Bezüglich der Gebühren denke ich, dass Stöber (s.o.) zuzustimmen ist und nur der Bank nur die auf Ihren Kopfteil entfallenden Kosten in Rechnung zu stellen sind.

  • Falls die Gemeinden nicht befreit sind von den Kosten (wie bei uns), hätte ich auf keinen Fall alles vom Beitrittsgläubiger erhoben.



    Warum nicht? Man soll doch als Kostenbeamter bei mehreren Kostenschuldnern zunächst denjenigen in Anspruch nehmen, der am ehesten zahlen kann. :teufel:

    weiß nicht ob`s passt. hört sich aber gut an:

    Stöber ,Einl. Rn 87.6:

    Wenn vom gebührenbefreiten betreibenden Gläubiger (Antragsteller) im übrigen keine Kosten erhoben werden, dürfen andere Beteiligte daraus keinen Vorteil und keinen Nachteil haben. Wenn also mehrere Gläubiger (Antragsteller) betreiben (sie haften als Geamtschuldner) und einer befreit ist, so vermindert sich der insgesamt zu erhebende Kostenbetrag (auch Sachverständigenkosten) um den Anteil, der den Befreiten im Verhältnis zu den anderen getroffen hätte.



    :eek: :eek: Hoffentlich wissen das auch die Revisoren!

  • *freu* Gemeinde ist in meinem Fall zwar gebühren-, aber nicht auslagenbefreit. Anruf der Geschäftsstelle des AG heute bei mir: neue Kostennote folgt: 1.000,00 EUR SV-Kosten Gemeinde, 200,00 EUR wir. Stimmt zwar dann auch nicht, da ich erwartet hätte, daß nun nach Köpfen geteilt wird, aber Wurscht. :strecker

  • *freu* Gemeinde ist in meinem Fall zwar gebühren-, aber nicht auslagenbefreit. Anruf der Geschäftsstelle des AG heute bei mir: neue Kostennote folgt: 1.000,00 EUR SV-Kosten Gemeinde, 200,00 EUR wir. Stimmt zwar dann auch nicht, da ich erwartet hätte, daß nun nach Köpfen geteilt wird, aber Wurscht. :strecker


    merkwürdige Quotelung:gruebel:

  • Macht doch Sinn, der Beitritt ist ja erst erfolgt, nachdem die Kosten für den Sachverständigen bereits entstanden sind.


    Finde ich nicht. Gemeinhin wird wird nach Kopfteilen verquotet, wobei alle Auslagen einzubeziehen sind, die den Verfahren der Gläubiger dienen. Das SV-Gutachten und die darauf folgende Wertfestsetzung dient den Verfahren aller Gläubiger unabhängig vom Zeitpunkt des Beitritts.

  • Macht doch Sinn, der Beitritt ist ja erst erfolgt, nachdem die Kosten für den Sachverständigen bereits entstanden sind.


    Finde ich nicht. Gemeinhin wird wird nach Kopfteilen verquotet, wobei alle Auslagen einzubeziehen sind, die den Verfahren der Gläubiger dienen. Das SV-Gutachten und die darauf folgende Wertfestsetzung dient den Verfahren aller Gläubiger unabhängig vom Zeitpunkt des Beitritts.


    Also doch ne eigenartige Quotelung:teufel:

  • Sagte ich schon, dass es heute so heiß war ... ? :oops:

    Ich lasse mich auch gerne überzeugen, wenngleich ich nicht weiß, wie eine Quotelung in unserer Kostenprogramm zu integrieren wäre.

    Oft macht man sich das Leben schwer, obwohl es gar nicht nötig wär. ;)

  • Muss mich zu diesem Thema nochmal einklinken.
    Habe zwei Gläubiger. Einmal den Anordnungsgläubiger und den kostenbefreiten Beitrittsgläubiger. Verfahren war eine Wiederversteigerung. Der Schuldner hat aber nun bezahlt und beide Gläubiger haben die Anträge nach Wertfestsetzung zurückgenommen.
    Nun will ich die Kostenrechnungen machen. Da Beitrittsgläubiger kostenbefreit ist, Kosten für andern Gläubiger nach Kopfteil (426 BGB), also die Hälfte.
    Stelle ich die andere Hälfte dem Schuldner in Rechnung oder bleibt die Gerichtskasse darauf sitzen?
    Stöber schreibt ja dazu (Einleitung Rdnr. 87.6) das sich der insgesamt zu erhebene Kostenbetrag mindert, wenn ein Gläubiger kostenbefreit ist.
    Mir ist so, dass bei uns der Schuldner dafür in Anspruch genommen wird. Davon finde ich im Stöber aber nichts.
    Danke für eure Antworten.

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

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