Abgleich Tabelle mit Schlussverzeichnis?

  • Hallo!
    Mich würde mal interessieren, wie intensiv Ihr bei Schlussrechnungslegung die Übereinstimmung von Tabelle und Schlussverzeichnis überprüft?
    Es kam jetzt vor, dass ein Gläubiger nur teilweise in dem Schlussverzeichnis berücksichtigt war, da der IV im PT die Forderung teilweise bestritten hat.
    Die Forderung war jedoch insgesamt -wie sich aus der Anmeldung (jedoch nicht der Tabelle) ergibt- tituliert. Damit hätte die Forderung eigentlich vollständig im SV berücksichtigt werden müssen.
    Kann man in solchen Fällen, den Gläubiger auf die Möglichkeit Einwendungen gegen das SV zu erheben, verweisen oder wäre es doch meine Aufgabe gewesen, dies vorab zu prüfen.

    In diesem Zusammenhang stellt sich für mich aber die Frage, inwieweit die Titulierung überhaupt wirkt. Gilt § 179 Abs. 2 InsO auch für Vollstreckungskosten aus der titulierten Hauptforderung, wenn der IV diese Vollstreckungskosten bestreitet?

    Und wie erkennt das Vollstreckungsgericht nach Aufhebung des Verfahrens (ohne RSB), dass der Gl. aus diesem Titel -trotz IV-Widerspruch- vollstrecken kann, weil die Forderung bereits tituliert war, § 201 InsO?

  • Hallo,
    ich meine mich dunkel daran erinnern zu können, dass das Insolvenzgericht nicht zu einem Abgleich der Tabelle mit dem Schlußverzeichnis verpflichtet ist.
    Gleichwohl mache ich das dennoch (mittlerweile allerdings nicht mehr in Verfahren bzgl. Nicht-Natürlicher-Personen-soweit eine Zuteilungsrelevanz nicht gegeben ist).
    Fiele mir eine entsprechende Diskrepanz auf, so würde ich dies zunächst (also vor Genehmigung der Schlußverteilung) beanstanden und auf der Behebung bestehen.
    Zur Titulierung: eine Forderung ist m.E. nur dann als tituliert in die Tabelle einzutragen, wenn der Titel im Original im Prüfungstermin vorgelegen hat (vgl. hierzu ZInsO 2006, 332). Wenn dieser vorgelegen hat, dann greift aber die Titulierung nur auf das, was auch im Titel drinsteht. Etwaig nachfolgende Kosten der ZV können zwar angemeldet werden, als "tituliert" sind diese jedoch nicht zu betrachten.
    Das Vollstreckungsprob sehe ich hier nicht so wirklich. Ist die Forderung bestritten (ohne das die Titulierung in der Tabelle vermerkt ist) käme die Erteilung eines vollstreckbaren Tabellenauszuges nicht in Betracht. Der Gläubiger hat ja noch seinen alten Titel.... . Anders, wenn die Tabelle die Forderung als vollstreckbar ausweisen würde... in diesem Falle müsste der alte Titel ja abquitiert werden (oki: dogmatisch ist es umstritten, ob der alte Titel nur seine Vollstreckbarkeit einbüßt oder komplett "verfällt" ist aber ein eher akademisches Problem).
    grüsse
    Def

  • Tabelle und Schlussverzeichnis gleiche ich ab und moniere Diskrepanzen. Wie soll ich ansonsten eine Auszahlung des IV auf das Verzeichnis überprüfen?

  • Das ist das Problem. Ich hatte mich auch irgendwann mal auf den Standpunkt gestellt, ich prüfe nicht, ob die Tabelle mit dem Schlussverzeichnis übereinstimmt. Aber spätestens bei einer Schlussverteilung stehe ich im Regen und muß das doch machen.
    Schwierig und auch hier immer gerne diskutierte Frage ist natürlich, ob man auch darauf achtet, ob der Insoverwalter titulierte Forderungen bestritten und diese nicht ins Schlussverzeichnis aufegnommen hat. Diese Kontrolle führen wir nicht durch. Macht das denn jemand ?

    Ich denke, für die Vollstreckungskosten gilt der § 179 II InsO nicht. Denn gemäß § 788 I ZPO können diese Kosten mit beigetrieben werden. Sofern diese Zweifelhaft sind, können sie festgesetzt werden (§ 788 II ZPO). und erst dann sind sie auch tituliert. oder anders herum: wenn sie tituliert wären, warum sollte dann eine Festsetzung möglich sein ?

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Prüfst Du denn, ob eine bestrittene Forderung tituliert ist und somit aufgenommen werden müßte ?

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  • Ich protokoliere das Prüfungsergebnis, in der Regel sehe ich dem Tabelleneintrag nicht an, ob ein Titel vorliegt oder nicht. Und da wo es auffällt ist mir bislang kein Bestreiten einer titulierten Forderung durch TH/IV erinnerlich, wohl mal Zinsen wegen Verjährung. Einen vollständiger Abgleich mit den Anmeldeunterlagen ist nicht zu leisten. Stichproben ja, alle nein.
    Ich hatte bislang aber noch keinen Gläubiger, der sich meldete, das seine Forderung trotz Titel bestritten worden sei.

  • Ich hatte nun den Fall, dass ein Gläubiger bereits im Vorfeld darauf hingewiesen hat, dass seine Forderung (da tituliert) bei einem etwaigen Bestreiten trotzdem im Schlussverzeichnis zu erscheinen hat.
    In diesem Zusammenhang ist mir aufgefallen, dass Schlussverzeichnisse eigentlich häufig nicht eindeutig sind. Sie bestehen aus mehrere Spalten, die u.a. überschrieben sind mit "anerkannt", "bestritten", "für den Ausfall". Sämtliche angemeldete Forderungen werden der Reihe nach aufgeführt und der jeweilige Betrag in einer oder mehreren Spalte/n vorgetragen.
    Als ich mir noch keine Gedanken über bestrittene titulierte Forderungen gemacht habe, habe ich das Schlussverzeichnis in der Spalte "anerkannt" gesehen und das Ganze mit der Tabelle verglichen.
    Da es aber auch die o.g. Fälle gibt, in denen bestrittene Forderungen an einer Verteilung teilnehmen, finde ich diese Art von Schlussverzeichnissen unbefriedigend. In der Spalte "bestritten" können sowohl titulierte Fo enthalten sein, die an der Verteilung teilnehmen, als auch nichttitulierte, die nichts bekommen. Irgendwie sind alle im Schlussverzeichnis. Nach § 188 S. 1 sollten es nur die sein, die bei der Verteilung zu berücksichtigen sind. Ist das ein Problem (wenn auch nur ein theoretisches), oder hab ich einen Denkfehler?

  • Wir gleichen ebenfalls Schlussverzeichnis mit den Tabellenblättern ab. Differenzen werden abgeklärt. Ob bei einer einzelnen Forderung tatsächlich ein Titel tatsächlich vorliegt, prüfen wir dabei nicht mehr nach. Dafür fehlt uns einfach die Zeit und dies ist m.E. in diesem Verfahrensstadium auch nicht die Aufgabe des Gerichts.

    Anmerkung:Erst wenn die Tabelle bereinigt ist, reichen bei uns die IV/Treuh. die Schlussunterlagen ein. Dies ist mit ihnen so abgesprochen. Mir ist bisher kein Fall in der Praxis bekannt, dass eine Forderung vom IV/Treuh. bestritten wurde, obwohl ein Titel im Original vorgelegt wurde. Wir vergleichen nur, ob die Beurkundung auf den Tabellenblättern mit dem Schlussverzeichnis übereinstimmt. Ich habe lediglich mehrmals festgestellt, dass Forderungen "vorläufig bestritten" wurden, weil nur Kopie des Titels vorlag, jedoch später bei Vorlage des Originals festgestellt wurden.

  • Lil: Dem Schlussverzeichnis sieht man tatsächlich nicht an, welche Forderungen nun tituliert sind und welche nicht.
    Wurde denn die Forderung in Deinem Fall bestritten? Und hat der Gläubiger auch seinen Originaltitel vorgelegt?

    Ich würde das genannte Vorbringen des Gläubgiers regelmässig als Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis behandeln und auch entsprechend verfahren.

  • Ich bin der Meinung, dass ein Abgleich zwischen Tabelle und SchlussV nicht vorgeschrieben ist, der IV ist alleine für die Richtigkeit des SchlussV verantwortlich.
    Die Rechtslage hat sich seit früher ( KO) , als noch Tabellenblätter existierten , nicht geändert.
    In nur etwas größeren Verfahren war es schier unmöglich, eine Differenz festzustellen.
    Und wer wollte schon jede einzelne Forderung abgleichen !?
    Heute, mit IT-InsO und denentsprechenden Funktionen, ist eine Differenz in der Summe einfacher festzustellen ( die fehlerhafte Forderung muss dennoch gesucht werden ).
    An der Rechtslage ändert das aber m.E. nichts.
    Probleme bei der Verteilung ergeben sich m.E. nicht, da Grundlage einer Verteilung immer das VertV ist, nicht die Tabelle.
    Der IV muss halt aufpassen.
    Wenn ich eine Differenz- zufällig- bemerke, lasse ich diese allerdings vom IV beheben.

  • Es steht zwar nirgends in der InsO, das Gericht habe diesen Abgleich vorzunehmen.
    Aber was ist mit der Aufsichtspflicht des Gerichts, § 58 InsO? Da ist jede Menge Gummi drin und wenn das Gericht den IV gerade dort nicht beaufsichtigt, wo Geld fliessen soll / kann, wird sich da ein möglichst geschädigter Gläubiger bei Fehlverhalten des IV nicht auch auf einen Haftungsanspruch gegen den Dienstherrn berufen können?

  • Zu #10: Ja, in meinem Fall wurde bestritten und ein Titel lag vor (Begründung des IV hab ich grad nicht parat, Verjährung?);
    ich wollte eigentlich darauf hinaus, dass man bei Schlussverzeichnissen der oben beschriebenen Art (bei denen alle Anmeldungen, ob festgestellt oder bestritten oder absonderungsberechtigt usw. auf einer einzigen Übersicht in den entsprechend benannten Spalten zu finden sind) doch gar nicht sagen kann, auf welche Forderungen der Verwalter ausschütten möchte, welche er als "schlussverzeichnisberechtigt" ansieht. Wie sieht dann meine späteren Prüfung der Ausschüttung aus? Bisher habe ich die im Ausschüttungsverzeichnis genannten Gläubiger mit denen verglichen, die sich in der Spalte "anerkannt" im Schlussverzeichnis befinden.

  • Es steht zwar nirgends in der InsO, das Gericht habe diesen Abgleich vorzunehmen.
    Aber was ist mit der Aufsichtspflicht des Gerichts, § 58 InsO? Da ist jede Menge Gummi drin und wenn das Gericht den IV gerade dort nicht beaufsichtigt, wo Geld fliessen soll / kann, wird sich da ein möglichst geschädigter Gläubiger bei Fehlverhalten des IV nicht auch auf einen Haftungsanspruch gegen den Dienstherrn berufen können?



    Nein, denn jeder Gläubiger kann Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis erheben. Deshalb sagt die herrschende Meinung, dass eine Prüfung nicht notwendig ist.
    Wie sollte ein Gläubiger die Aufsichtspflicht abrufen, wenn er selbst doch Einwendungen hätte erheben können ?

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  • Zu #10: Ja, in meinem Fall wurde bestritten und ein Titel lag vor (Begründung des IV hab ich grad nicht parat, Verjährung?);
    ich wollte eigentlich darauf hinaus, dass man bei Schlussverzeichnissen der oben beschriebenen Art (bei denen alle Anmeldungen, ob festgestellt oder bestritten oder absonderungsberechtigt usw. auf einer einzigen Übersicht in den entsprechend benannten Spalten zu finden sind) doch gar nicht sagen kann, auf welche Forderungen der Verwalter ausschütten möchte, welche er als "schlussverzeichnisberechtigt" ansieht. Wie sieht dann meine späteren Prüfung der Ausschüttung aus? Bisher habe ich die im Ausschüttungsverzeichnis genannten Gläubiger mit denen verglichen, die sich in der Spalte "anerkannt" im Schlussverzeichnis befinden.



    Dann hast Du eigentlich ein "falsches" Verzeichnis. Wir lassen uns immer eines geben, aus dem sich nur die Forderungen ergeben, die bei einer Verteilung zu berücksichtigen sind.

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  • Mosser: warum sollte ein Gläubiger Einwendungen erheben müssen, wenn doch der IV unter Aufischt des Gerichts steht?

    ... und damit ist das Perpetuum Mobile eröffnet...

  • Mosser: warum sollte ein Gläubiger Einwendungen erheben müssen, wenn doch der IV unter Aufischt des Gerichts steht?

    ... und damit ist das Perpetuum Mobile eröffnet...



    Na, weil das so in den §§ 189 ff. Inso vorgesehen ist.
    Was machst Du denn, wenn der Insoverwalter der Ansicht ist, eine Forderung ist aufzunehmen, und Du bist anderer Ansicht. oder andersherum. Wedelst Du da mit Deiner Aufsichtsrute und schmeißt ihn raus ? Zwangsgeld ?

    Die Aufstellung des Schlussverzeichnisses ist Sache des Insoverwalters und getrennt von der Tabelle zu betrachten. Es wird veröffentlicht, so dass es jedermannn einsehen kann. Und dann hat jeder die Möglichkeit Einwendungen zu erheben.

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  • Es geht mir ja nicht um die Prüfung der Forderung, sondern Abgleich der Tabelle mit dem eingereichten Schlussverzeichnis.
    Und eine festgestellte Forderung gehört in letzteres, eine bestrittene nicht. Und wenn es da Diskrepanzen gibt wird um Klärung ersucht.

    Hm, in den 189ff finde ich aber auch nicht, das eine Überprüfung durch das Gericht verboten ist.

    Das wären allerdings die Extrempunkte, zwischen Muss und Darf Nicht. Und dazwischen bewegen wir uns alle, bis der BGH mal einen entsprechenden Fall zu behandeln haben wird.

    Ich habe mir den Abgleich schon so sehr angewöhnt, in 90% der Fälle ist die Sache Ruck-Zuck erledigt und einen Blick in die Tabelle vor Schlussterminsbestimmung werfe ich sowieso (ist noch was zu prüfen?).

    Ich hatte zuletzt erst einmal eine Diskussion mit einem InsO-Kommentator, der zwar auch die Ansicht vertrat, das Gericht brauche nicht, oder gar solle nicht. Aber in Sachen Aufsicht dann auch ein "kommt wohl drauf an" von sich gab.

  • .. und übrigens, wenn das Schlussverzeichnis nicht stimmt und ein Gläubiger Einwendungen erhebt hast Du merh Aufwand mit hinterher als eine Nachfrage beim IV vorher und Klärung des Sachverhalt vor Veröffentlichung.

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