§788 ZPO- Festsetzung auch ohne ZV- Unterlagen?

  • Folgender Fall:

    Gl. beantragt Festsetzung von ZV- Kosten gemäß § 788 ZPO, allerdings sind die ZV- Unterlagen verloren gegangen. Lediglich eine Zweitausfertigung des Titels und die Kopie eines früheren ZV- Auftrages ,in dem die bis dahin aufgelaufenen Kosten aufgeführt sind, wird vorgelegt.
    Der Anwalt hat anwaltlich versichert, daß die angemeldeten Kosten tatsächlich entstanden sind.

    Mein Vorgänger war offenbar gewillt, dem Antrag stattzugeben. Der Gegner wurde gehört und äußerte sich nicht.Nun habe ich die Abteilung übernommen und habe doch starke Zweifel daran, ob ich die Festsetzung ohne Nachweise vornehmen darf....

    Was meint ihr?:(

  • 104 II 1 CPO spricht nur von einer Glaubhaftmachung, nicht von einem Nachweis.

    Und durch anwaltliche Versicherung wäre m.E. die Höhe glaubhaft gemacht. (Hängt natürlich von der Glaubwürdigkeit des Anwaltes ab, aber wenn da keine Zweifel bestehen ?)

  • Wenn die Forderungsaufstellung nachvollziehbar erscheint, der Gegner nicht widersprochen hat und der Anwalt das Entstehen und die Höhe der Forderung ausdrücklich anwaltlich versichert hat, würde ich NACH dem Vorliegen einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (ohne vollstr. Titel KEINE Festsetzung) den KFB erlassen.

  • Mit Ausnahme des Titels kann der RA gar keine ab-/Zweitschriften der Unterlagen besorgen, weil die Originale vernichtet sind. Wenn die Kosten nachvollziehbar sind und auch bei Vorlage der Urkunden nicht beanstandet werden würden, Anhören und festsetzen. Die anwaltliche Versicherung würde mir da reichen.

  • Zitat von Erzett

    Mit Ausnahme des Titels kann der RA gar keine ab-/Zweitschriften der Unterlagen besorgen, weil die Originale vernichtet sind. Wenn die Kosten nachvollziehbar sind und auch bei Vorlage der Urkunden nicht beanstandet werden würden, Anhören und festsetzen. Die anwaltliche Versicherung würde mir da reichen.



    Ne vollstreckbare Ausfertigung gibts doch auch nur vom Titel:gruebel:

    Dachte, das wäre eindeutig gewesen.:(

    Die müsste er mir aber vorlegen. Ohne Vollstreckungstitel in Gläubigerhand setze ich nix fest. Egal ob der Schuldner geantwortet hat oder nicht.:cool:

  • Wenn, dann ausnahmsweise nur mit eidesstattlicher Versicherung von Anwalt und evtl. auch Mandant (wenn dieser nicht immer vom gleichen Anwalt vertreten worden ist). Hab bei der anwaltlichen Versicherung schon zu viel Schlechtes erlebt... Und Glaubhaftmachung iSv. ZPO heißt nun mal eidesstattliche Versicherung (im Übrigen, und da können die Anwälte behaupten was sie wollen, hat die e.V. schon aufgrund von § 156 StGB immer noch einen anderen Charakter).

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!