Prozesskostenhilfe für Gläubiger

  • Hallo Kollegen, ich bin noch ganz neu hier und hoffe Ihr könnt mir bei folgendem Problem helfen.
    Ein Grundstück gehört zwei geschiedenen Ehepartnern, die Frau will in den hälftigen Anteil des Ehemannes vollstrecken (RK 5) wegen Unterhaltsschulden. Beantragt ist auch PKH mit Anwaltsbeiordnung. Ich könnte PKH bewilligen, sträube mich aber, wegen der entstehenden Kosten, die ich wohl nie wieder einziehen könnte.
    Zur Erfolgsaussicht: Den Anteil des Mannes will die Frau ersteigern (laut Anwalt wird die finanzielle Unterstützung der Familie zugesagt).

    Hatte vielleicht jemand schon einen solchen Fall?

  • Da die Familie die Antragstellerin finanziell unterstützt, liegen die wirtschaftlichen Voraussetzungen für PKH nicht vor. Zugewandte Mittel sind primär für die Prozessführung einzusetzen.

  • Sorry, es kommt schon mal vor, dass jemand aus RK 5 vollstreckt.
    Es ist sogar schon vorgekommen, dass 1/2 MEAe versteigert werden.
    Aber die Erfolgsaussicht ist doch mehr als dürftig, und diese Aussicht muss ja wohl gegeben sein.

    Zum anderen: wie will die mittellose Frau ansteigern???
    Unterstützung der Familie? lol

    Muss eigentlich der Staat alles finanzieren, was die Leute zu blöde sind zu bereinigen?
    Wieviel hundertausend Verbraucherinsolvenzen haben wir, weil die Leute zu dumm sind, ihr Handy-, Klamotten-, Urlaubs- und sonsige Ausgaben im Griff zu halten?
    Muss eigentlich alles, was der einzelne nicht packt sozialisiert werden?

    Ich würde auf jeden Fall ablehnen mangels Erfolgsaussicht.

  • Hallo Alfred, die Familie unterstützt jetzt die Gläubigerin noch nicht, sondern erst für den Fall der Versteigerung.

    Im übrigen bin ich eigentlich auch der Meinung, dass nicht jeder Unterstützung erhalten sollte, zumal der schlaue Anwalt mir telefonisch mitgeteilt hat, dass er jetzt immer so vorgehen will.
    Aber würde ich im Falle der Ablehnung nicht auch mangelndes Rechtsschutzbedürfnis unterstellen?

  • Ich würde auch ablehnen mangels Erfolgsaussicht (mag aber Ausnahmen geben: unbelastetes Gewerbegrundstück z.B.). Ich denke, es ist abzustellen auf unbekante Bieter. Der Eigenerwerb mag zwar möglich sein, es entstehen dann aber keine Kosten für die Gl., weil diese aus der Masse entnommen werden, was natürlich auch bei einem etwaigen Fremderwerb gilt.

  • Also ich würde bewilligen (habe ich übrigens auch schon gemacht). Das Gericht hat nicht vor der Anordnung zu entscheiden ob das Grundstück in derartiger Konstelation versteigerbar ist. Außerdem weißt Du doch gar nicht ob und in welcher Höhe die eingetragenen Rechte (sind welche eingetragen?) noch valutieren. Das einzige was ich machen würde, wäre vorab in einem sachlichen Gespräch, die rechtliche Lage erläutern und Antragsrücknahme mangels Erfolgsaussicht an heim stellen. Ansonsten stimme ich meinem Vorposter Stefan zu, dass auf unbekannte Erwerber abzustellen ist.

    Im Übrigen, wie wäre es denn, wenn die Frau mit Fremdmitteln (woher soll denn das Gericht das wissen????) bietet, den Zuschlag erhält, dann könnte man ja auch gleich im Versteigerungstermin den PKH-Beschluss aufheben, da sie offensichtlich nicht mittellos ist.

  • Guten Morgen, das Grundstück ist unbelastet, so dass mir wohl nichts anderes übrig bleibt, als PKH zu bewilligen. Grundsätzlich bin ich auch der Meinung, dass eine Anwaltsbeiordnung für Zwangsversteigerung erforderlich ist. Nur, dass ich in diesem Fall die Kosten nie wieder einziehen kann. Im Fall des Fremderwerbs wird doch zunächst auf die Forderung zugeteilt. Auf den dann eventuell verbleibenden Übererlös hätte ich doch auch keine Zugriffsmöglichkeit, da dieser dem geschiedenen Ehemann zusteht.
    Gibt es denn keine Möglichkeit die Anwaltskosten auch wieder einzuziehen?

  • Danke für den Tip, mir wird wohl nichts anderes übrig bleiben, als PKH zu bewilligen. Für den Fall, dass die Ehefrau selbst erwirbt, werd ich die Gesamtkosten zum Soll stellen. Allerdings befürchte ich, dass sie mir dann einen Kreditvertrag unter die Nase hält, auf Grund dessen sie dann wieder vermögenslos ist.

  • Der Versteigerungserlös, der ausgezahlt wird, ist rückständiger Unterhalt. Daher scheint es doch zweifelhaft, ob dieser überhaupt einzusetzen ist.

    Die Aussicht auf Erfolg kann wohl nicht vorweg bei der PKH-Bewilligung festgestellt werden.

    Ich bleibe dabei, wem Angehörige Geld zum Erwerb einer Immobilie zur Verfügung stellen, dann ist dieses (in Aussicht gestellte) Geld für die Kosten des Erwerbsverfahrens einzusetzen. Über ein solches Vorgehen würde ein Notar gar nicht anfangen zu diskutieren, entweder Notarkosten oder keine Beurkundung.

    Ferner scheint das Zwangsversteigerungsverfahren rechtsmisbräuchlich eingeleitet. Der Antragstellerin geht es nicht um Befriedigung der Unterhaltsforderung, sondern um den Erwerb einer Immoblie.
    Den Unterhalt kann sie entweder von ihrer Familie erhalten, der Anspruch geht auf den tatsächlich zahlenden über §§ 1584, 1607 II BGB. Oder es ist keine Unterhaltsbedürftigkeit mehr gegeben, da die Antragstellerin aus ihren (Geld)vermögen für den Unterhalt sorgen kann § 1577 BGB.
    Es ist jedoch nicht Ziel des Zwangsversteigerungsverfahrens, dass die Antragstellerin das Geld, was sie bereits hat, an das Gericht zahlt, damit dieses das Geld an die Antragstellerin zurückzahlt und ihr darüber hinaus das Eigentum an der Immobile zuschlägt.

    Darüber hinaus ist ein Zwangsversteigerungsverfahren mutwillig, soweit ein Gebot unter 7/10 abgeben wird § 114a ZVG.

  • Interessante Argumentation, der Gedanke ist mir noch gar nicht gekommen.
    Wenn ich das jetzt richtig verstehe, kann ich den Antrag auf Anordnung zurückweisen, weil das Verfahren rechtsmissbräuchlich ist?
    Dann bliebe der Gläubigerin nur der Weg über die Teilungsversteigerung, wobei ich dann die Kosten aus dem auf die Antragstellerin fallenden Teil des Übererlöses nehmen könnte?

  • Zitat von Alfred

    Ferner scheint das Zwangsversteigerungsverfahren rechtsmisbräuchlich eingeleitet. Der Antragstellerin geht es nicht um Befriedigung der Unterhaltsforderung, sondern um den Erwerb einer Immoblie.
    Darüber hinaus ist ein Zwangsversteigerungsverfahren mutwillig, soweit ein Gebot unter 7/10 abgeben wird § 114a ZVG.


    Sehe ich nicht so. Wenn Zwangsversteigerung zulässig, dann kann sie i.d.R. auch beantragt werden. Die Motivation spielt überhaupt keine Rolle.
    Bei Eigenforderung ist es auch durchaus üblich unter 7/10 Gebote abzugeben. Was ist daran mutwillig?

  • Zitat von Else

    Guten Morgen, das Grundstück ist unbelastet, so dass mir wohl nichts anderes übrig bleibt, als PKH zu bewilligen.

    Eben nicht!!!
    Der Anteil an dem Grundstück (welches ja unbelastet und damit werthaltig ist) ist doch als einzusetzendes Vermögen zu werten. Mit dieser Begründung würde ich PKH ablehnen.

    Es kann ja nicht sein, dass sich die Dame den Grundstücksanteil ihres Ehegatten und den Nagel reißt, dafür einen Anwalt einschaltet und die Staatskasse den Spaß auch noch bezahlen soll!

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • hiro

    Es sei denn die Antragstellerin wohnt drin. Dann ist es Schonvermögen.

      Stefan

    Wenn nicht billigenswerte verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden, ohne dass ein Interesse an der Zwangsversteigerung besteht, ist das Verfahren wegen Rechtsmissbrauches unzulässig. Insoweit spielt die Motivation des Gläubigers durchaus eine Rolle. Dies muss jedoch zur Überzeugung des Gerichtes feststehen, wohingegen des Gegenteil grundsätzlich vermutet wird.

    Ok, mutwillig ist es nicht. Nur ich würde es zur Vermeidung von § 114a ZVG über eine Teilungsversteigerung mit Pfändung des Erlöses machen, um möglichst günstig an das Grundstück zu kommen. Das hängt natürlich nicht davon ab, ob jemand die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen hat.

  • hiro

    Es sei denn die Antragstellerin wohnt drin. Dann ist es Schonvermögen.

    Nicht unbedingt gehört der unbelastete Anteil an einem Hausgrundstück zum Schonvermögen:

    :guckstduh

    Zur Deckung der Kosten des Scheidungsverfahrens kann von einer bedürftigen Partei auch verlangt werden, ein noch selbst genutztes Anwesen einzusetzen, wenn sicher abzusehen ist, dass es in absehbarer Zeit zu dessen Veräußerung kommen wird. Bis dahin kann der Partei die Zahlungsverpflichtung gestundet werden (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 06.01.2003 - 2 WF 144/02, RPfleger 2003, 253).

  • Zu diesem Aspekt drei grundlegende Entscheidungen, die selbst beim Bewohnen des Hauses durch den PKH-Ast. einen Einsatz als Vermögen rechtfertigen:

    - OLG Jena, Beschl. v. 30.4.2015 – 4 WF 32/15
    - OLG Koblenz, Beschl. v. 6.9. 2013 – 13 WF 745/13
    - OLG Brandenburg, Beschl. v. 4.3.2019 – 13 WF 44/19

    Schonvermögen ist das Haus demnach nur soweit, als es der Größe und der darin wohnenden Personenanzahl nach "angemessen" ist. Sprich: Ein Ast., der meint, er bekäme PKH, wenn er allein in einem Haus von 120 qm wohnt, ist auf dem Holzweg... :strecker


    "Frage nicht, was Dein Land für Dich tun kann, sondern was Du für Dein Land tun kannst."
    (John F. Kennedy)

  • Zu diesem Aspekt drei grundlegende Entscheidungen, die selbst beim Bewohnen des Hauses durch den PKH-Ast. einen Einsatz als Vermögen rechtfertigen:

    - OLG Jena, Beschl. v. 30.4.2015 – 4 WF 32/15
    - OLG Koblenz, Beschl. v. 6.9. 2013 – 13 WF 745/13
    - OLG Brandenburg, Beschl. v. 4.3.2019 – 13 WF 44/19

    Schonvermögen ist das Haus demnach nur soweit, als es der Größe und der darin wohnenden Personenanzahl nach "angemessen" ist. Sprich: Ein Ast., der meint, er bekäme PKH, wenn er allein in einem Haus von 120 qm wohnt, ist auf dem Holzweg... :strecker


    "Frage nicht, was Dein Land für Dich tun kann, sondern was Du für Dein Land tun kannst."
    (John F. Kennedy)

    Zu dem Thema gibt es eine Vielzahl von Entscheidungen und diverse Ausnahmen vom (zutreffend) zitierten Grundsatz. Aus dem Stehgreif fallen mir schon drei ein. In welchem Zusammenhang betrachten wird das Thema denn gerade?

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

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