765a ZPO - Verschleuderung wegen zu geringem Gebot

  • Ein Antrag der mich hier längerfristig bereits beschäftigt:

    Zwangsversteigerung von 2 Miteigentumsanteilen A + B, Gläubiger bewilligt kurz vor Termin die Einstellung nach § 30 bezüglich Anteil des A, Termin wird nur noch wegen Miteigentumsanteil des B durchgeführt.

    Sitzungssaal ist voll, nach Bekanntgabe der einstweiligen Einstellung bezüglich des Anteils des A besteht keine Bereitschaft mehr zu Geboteabgabe seitens der Bietinteressenten. Lediglich A bietet auf den Miteigentumsanteil der B und zwar ca. 8% und bleibt Meistbietender.

    Verkündungstermin wird anberaumt, erwartungsgemäß kommt 765a ZPO - Antrag wegen Verschleuderung des Grundstücks.

    Die Besonderheit in diesem Verfahren: B haftet für die eingetragene Grundschulden nur dinglich, hat sich aber nie persönlich der Zwangsvollstreckung unterworfen.

    Meines Erachtens wäre genau deshalb hier der Zuschlag trotz dem niedrigem Gebot zu erteilen (Gläubiger ist damit einverstanden), weil die Schuldnerin B keinerlei Beeinträchtigung hat durch die Höhe des Gebots erfährt. Ist der Zuschlag erteilt, entfällt ja ihre dingliche Haftung.

    Kennt jemand zu dieser Konstellation Rechtsprechung oder hat Anregungen / Ideen für mich. Verkündungstermin ist leider ganz bald...

    Oft macht man sich das Leben schwer, obwohl es gar nicht nötig wär. ;)

  • Mit Rechtsprechung kann ich derzeit nicht dienen. Auch aus BGH, Beschl.v. 5.11.2004, IXa ZB 27/04 konnte ich kein Argument holen.
    Aber ich fürchte, dass es für die Vermögensverschleuderung nicht darauf ankommt, ob der das Eigentum Verlierende nur dinglich oder auch persönlich haftet.
    Dass dies als Kriterium zu berücksichtigen sei, konnte ich nirgends in der Literatur finden. Auch in § 85a ZVG, der wohl als Ausfluss des § 765a ZPO zu werten ist, wird nicht auf dingliche oder persönliche Haftung des Schuldners abgestellt.
    Es kommt für die Vermögensverschleuderung aus meiner Sicht darauf an, dass der Eigentümer aus seiner Eigentumsposition gedrängt wird, ohne dass den Gläubigern eine angemessene Gegenleistung zufließt. Anders gesagt, der den Eigentümer treffende Nachteil steht außer Verhältnis zu dem die Pfändungsgläubiger treffenden Vorteil.

  • Es kommt für die Vermögensverschleuderung aus meiner Sicht darauf an, dass der Eigentümer aus seiner Eigentumsposition gedrängt wird, ohne dass den Gläubigern eine angemessene Gegenleistung zufließt. Anders gesagt, der den Eigentümer treffende Nachteil steht außer Verhältnis zu dem die Pfändungsgläubiger treffenden Vorteil.



    Das sehe ich in diesem Fall genauso.
    Es kann m.E. aus dem Verständnis der Verhinderung der Verschleuderung nicht darauf ankommen, ob persönlich oder nur dinglich gehaftet wird. :gruebel:
    Habe aber bis jetzt noch nichts gefunden; werde mich aber erneut melden, wenn ich was finde.

    Jeder Tag ohne Lachen ist ein verlorener Tag!:grin:

  • Ich sehe das auch so: Es verliert jemand sein Eigentum zu einem nicht angemessenen Preis. Der rechnerische Wert des Grundstücksbruchteils ist ja höher als die gebotenen 8 %. Insofern liegt m.E. Verschleuderung vor.

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde

  • Vermutlich würde ich auch sehr vorsichtig mit einer Zuschlagserteilung sein. Was ist denn das für ein Gläubiger, der ein Verfahren in der beschriebenen Art durchziehen läßt? Könnte Mauschelei vorliegen? Will er das Verfahren in den anderen MEA noch fortsetzen und dann die andere Hälfte versteigern lassen, oder was soll das?

  • Ich sehe das auch so: Es verliert jemand sein Eigentum zu einem nicht angemessenen Preis. Der rechnerische Wert des Grundstücksbruchteils ist ja höher als die gebotenen 8 %. Insofern liegt m.E. Verschleuderung vor.



    Ganz so pauschal seh ich das grundsätzlich nicht.
    Ist halt auch immer die Frage, würde anderweitig vielleicht mehr bei rum kommen ?

    Im hiesigen Fall würde ich allerdings auch zur Zuschlagsversagung neigen, da ja durchaus die Möglichkeit im Raum steht, dass der Gläubiger für den zweiten MEA fortsetzt und dann sehen die Veräußerungschancen insgesamt ja ganz anders aus, was ja auch das große Interesse im letzten Termin untermauert.

  • Was ist denn das für ein Gläubiger, der ein Verfahren in der beschriebenen Art durchziehen läßt?


    Darüber können wir nur spekulieren. Vielleicht ist A als Schuldner angenehm, im Gegensatz zu der im selben Boot sitzenden B.

    Hätte der A ein "anständiges" Gebot abgegeben, hätte ich mit einer derartigen Konstellation keine Probleme. Hier aber wiegt ausnahmsweise einmal das Interesse der Schuldnerin am Schutz ihres Eigentums schwerer als das Interesse des Gläubigers am Zuschlag, denn dieser bringt dem Gläubiger keinen nennenswerten Vorteil, der Schuldnerin aber einen absoluten Nachteil.

  • Was sagt denn der zum § 765a-Antrag anzuhörende Gläubiger?

    Ich würde von dem schon eine plausible Erklärung für dessen mehr als ungewöhnliches Agieren verlangen.

  • Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine Grundstücksverschleuderung vorliegt ist doch nicht allein dass Verhältnis zwischen Verkehrswert und Gebot, sondern auch, ob in einem weiteren Versteigerungstermin ein günstigeres Ergebnis erzielt werden kann.

    Ich hätte im vorliegenden Fall eher ein Probelm mit dem Verkehrswert des hältigen Miteigentumsanteils. Wie verkehrsfähig ist ein solcher Anteil denn? Wer außer B könnte denn Interesse haben, diesen Anteil zu ersteigern? Vielleicht wird ja auch genau das mit dieser Versteigerung bezweckt. Den ursprüngliche Wert einfach halbieren, ist meiner Meinung nach nicht unbedingt sachgerecht.
    A kann es doch letzendlich völlig egal sein, wieviel für seinen Anteil geboten wird, da er nicht persönlich haftet ist er nach dem Zuschlag ja aus der Haftung raus. Er haftet nicht mehr für die Grundschluld. Problematisch wäre nur, wenn das künftige Gebot so hoch wäre, dass ein Übererlös zu stande käme. Dies ist aber in vorliegender Situation eher unwahrscheinlich.

    Ich würde mit der Gläubigerin abklären, ob sie das Verfahren gegen A fortsetzen wollen oder nicht und ggf. auf eine Antragsrücknahme hinwirken. Wenn das Verfahren nicht fortgesetzt werden soll, würde ich zuschlagen, es sei denn du weist definitiv, dass in einem weiteren Versteigerungstermin mehr als 8 % für den hälftigen Anteil geboten werden.

  • Für mich wäre die Konstellation schon ein Grund für eine Einstellung nach § 765.
    A nimmt den Kredit auf, B ist so freundlich und übernimmt mit seiner Grundstückshälfte die dingliche Haftung und nun bietet ausgerechnet A auf diesen Anteil so deutlich unter Wert... Ich würde auch noch mal versuchen herauszubekommen, was überhaupt dahinter steckt - das scheint mir sehr merkwürdig. Aber allein das niedrige Gebot würde die Einstellung schon rechtfertigen.

  • Ich hätte im vorliegenden Fall eher ein Problem mit dem Verkehrswert des hältigen Miteigentumsanteils.


    Das sollte eigentlich kein Problem sein, denn dieser Wert müsste eigentlich festgesetzt sein. Vgl. dazu auch den Thread:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ight=h%E4lft%2A

    Sollte dies - fälschlich - nicht erfolgt sein, kann man sich aber auch auf Stöber, ZVG, § 74a Rdn. 7.10 zurückziehen:
    "Für Bruchteile eines Grundstücks von gleichem Wert (Miteigentum je zur Hälfte von Eheleuten) bestimmt der Miteigentumsanteil zugleich den Wertanteil, so dass der Wert nur für das Einzelgrundstück festgesetzt, nicht mehr aber für die Grundstücksbruchteile einzeln unterteilt zu werden braucht."

  • Eine "Mauschelei" zwischen Gl. und Miteigentümer A hat hier zweifellos stattgefunden, das gibt der Gl. sogar in seiner Stellungnahme, die ich eben erhalten habe zu.

    Grund ist wohl, dass die Miteigentümerin B bislang nicht bereit war, bei dem Verkauf des Obektes mitzuwirken (wenn das denn so stimmt). A und B waren früher mal glücklich verheiratet...

    Fakt ist, das Verfahren läuft seit gut 4 Jahren, in dieser Zeit haben zwei Termine stattgefunden, beim ersten Mal Zuschlagversagung nach § 85a ZVG und beim zweiten eben das obige Ergebnis. Parallel läuft Verfahren nach § 767 ZPO, das Landgericht ist offensichtlich nicht in der Lage zu entscheiden (die sind dort alle sehr sehr überlastet), ein PKH-Antrag für das Verfahren nach § 767 ZPO wurde mangels Erfolgaussicht zurückgewiesen. Einstellung nach § 769 ZPO ist auch erfolgt, die B konnte die Sicherheitsleistung aber nicht aufbringen.

    Gl. will hier die Erteilung des Zuschlags, um dann mit A einen freihändigen Verkauf oder Umfinazierung durchführen zu können.

    :gruebel:

    Oft macht man sich das Leben schwer, obwohl es gar nicht nötig wär. ;)

  • So, Zuschlag ist - mit etwas Bauchschmerzen - erteilt.

    Nun warte ich erst mal in Ruhe auf die Beschwerde. ;)


    Berichte mal, was draus wird:daumenrau


    Da ich gerade selber über einem 765a-Antrag grübele, bin ich über die Auflösung zu Wattwurms (?) Fall gestolpert:

    BGH V ZB 45/09 vom 16.07.2009

    Dort heißt es u.a.
    Rdnr. 16.
    Die in der angefochtenen Entscheidung vertretene Auffassung, eine sit-tenwidrige Verschleuderung des Grundbesitzes der Schuldnerin sei schon deshalb nicht gegeben, weil die Wertgrenzen des § 85a ZPO Abs. 1 ZVG und des § 74a Abs. 1 ZVG entfallen gewesen seien, ist nicht haltbar...

    Rdnr. 18
    Dass dem Grundbesitz der Schuldnerin keine Verschleuderung im Sinne des § 765a ZPO drohe, lässt sich auch nicht auf die Erwägung stützen, die Schuldnerin hafte für die Forderung, wegen derer die Zwangsversteigerung betrieben werde, nicht persönlich, so dass ein ungünstiges Versteigerungsergeb-nis nicht zu einer Restforderung der Gläubigerin führe. Diese Überlegungen sind schon im Ansatz nicht geeignet, eine sittenwidrige Verschleuderung zu verneinen. Die Vollstreckungsgerichte sind nämlich weder in der Lage, die schuldrechtlichen Verpflichtungen zu überblicken, welche mit dem dinglichen Recht, aus dem die Versteigerung betrieben wird, verknüpft sind, noch sind sie dazu berufen zu beurteilen, wie sich die Zwangsversteigerung auf diese Verpflichtungen auswirken wird.

    Ziemlich hässlich finde ich die Begründung, warum in künftigen Terminen mit höheren Geboten zu rechnen sei:

    Rdnr. 15
    Für die Annahme, ein neuer Termin könne zu einer besseren Verwertung des Grundbesitzes führen, spricht die in tatsächlicher Hinsicht bislang unzureichende Ansprache von Bietinteressenten. Nachdem es in dem ersten Termin ein Gesamtausgebot gegeben hatte, das Grundstück also als Ganzes zu ersteigern gewesen wäre, konnten Interessenten annehmen, dass es sich in dem zweiten Termin ebenso verhalten würde. Dass die Gläubigerin unmit-telbar vor diesem Termin die Einstellung (nur) des den Miteigentumsanteil des Beteiligten zu 2 betreffenden Verfahrens bewilligen würde, war nicht abzusehen. Potentiellen Bietern stand damit kein angemessener Zeitraum zur Verfügung, um auf die veränderte Situation zu reagieren, insbesondere zu erwägen, ob und unter welchen Voraussetzungen sie bereit waren, (nur) den hälftigen Miteigentumsanteil der Schuldnerin zu ersteigern. Vor diesem Hintergrund dürfte in einem neuen Termin mit wesentlich höheren Geboten zu rechnen sein.


  • Ziemlich hässlich finde ich die Begründung, warum in künftigen Terminen mit höheren Geboten zu rechnen sei:

    Rdnr. 15
    Für die Annahme, ein neuer Termin könne zu einer besseren Verwertung des Grundbesitzes führen, spricht die in tatsächlicher Hinsicht bislang unzureichende Ansprache von Bietinteressenten. Nachdem es in dem ersten Termin ein Gesamtausgebot gegeben hatte, das Grundstück also als Ganzes zu ersteigern gewesen wäre, konnten Interessenten annehmen, dass es sich in dem zweiten Termin ebenso verhalten würde. Dass die Gläubigerin unmit-telbar vor diesem Termin die Einstellung (nur) des den Miteigentumsanteil des Beteiligten zu 2 betreffenden Verfahrens bewilligen würde, war nicht abzusehen. Potentiellen Bietern stand damit kein angemessener Zeitraum zur Verfügung, um auf die veränderte Situation zu reagieren, insbesondere zu erwägen, ob und unter welchen Voraussetzungen sie bereit waren, (nur) den hälftigen Miteigentumsanteil der Schuldnerin zu ersteigern. Vor diesem Hintergrund dürfte in einem neuen Termin mit wesentlich höheren Geboten zu rechnen sein.



    So so. Ich glaube auch in einem nächsten Termin wird kaum jemand Interesse an einem hälftigen MEA zeigen. ;)

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • So so. Ich glaube auch in einem nächsten Termin wird kaum jemand Interesse an einem hälftigen MEA zeigen. ;)



    Das glaube ich nicht, zumindest ich werde da sein. :D -> Scherz.

    Aber mal im Ernst: beim geschilderten Sachverhalt hätte ich als Anwesender im letzten Termin schon kräftig mitgeboten (je nach Gusto so bis ca. 50.000 EUR). Denn das Objekt insgesamt scheint ja durchaus werthaltig zu sein und das Interesse daran groß.

    D.h. bei einem späteren Termin für das gesamte Objekt wird mit ziemlicher Sicherheit mehr als 100.000 EUR geboten und ich hätte schnelles Geld verdient.

    Und das ganze sogar so gut wie ohne Kapitaleinsatz, denn das Meistgebot brauchte ja nicht notwendigerweise belegt zu werden.

    Insofern halte ich die Entscheidung des BGH auch zum Thema der Verscheluderung für richtig.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • beim geschilderten Sachverhalt hätte ich als Anwesender im letzten Termin schon kräftig mitgeboten (je nach Gusto so bis ca. 50.000 EUR). Denn das Objekt insgesamt scheint ja durchaus werthaltig zu sein und das Interesse daran groß.

    D.h. bei einem späteren Termin für das gesamte Objekt wird mit ziemlicher Sicherheit mehr als 100.000 EUR geboten und ich hätte schnelles Geld verdient.

    Und das ganze sogar so gut wie ohne Kapitaleinsatz, denn das Meistgebot brauchte ja nicht notwendigerweise belegt zu werden.


    Ich verstehe Deinen Gedankengang nicht. Wie kommst Du zu einem späteren Termin für das gesamte Objekt???

    Hier hatte sich offenbar der gläubiger Gläubiger mit dem Eigentümer des anderen 1/2 Anteils geeinigt, dass dieser das gesamte Grundstück bekommen sollte.

    Wenn jetzt ein Dritter Eigentümer des 1/2 Anteils der Exgattin wird, kommt es höchstens zur Versteigerung des 1/2 Anteils des Mannes. Und wer den zu welchem Preis hinzuerwirbt, bleibt abzuwarten.
    Bieten, um das Meistgebot nicht zu belegen, halte ich für Betrug, das geht schnell an die StA.

  • Ich verstehe Deinen Gedankengang nicht. Wie kommst Du zu einem späteren Termin für das gesamte Objekt???


    Ich hatte den Sachverhalt so verstanden (siehe #12), dass Gläubiger und A zusammen das Objekt möglichst teuer freihändig verkaufen wollen und die ZV nur ein Zwischenschritt dorthin ist, der von B bisher torpediert wurde.

    Aber im schlimmsten Fall würde ich dann über die ZV zur Aufhebung der Gemeinschaft dorthin kommen.

    Zitat

    Hier hatte sich offenbar der gläubiger Gläubiger mit dem Eigentümer des anderen 1/2 Anteils geeinigt, dass dieser das gesamte Grundstück bekommen sollte.

    Schon, aber eben zum Zweck des Weiterverkaufs.

    Zitat

    Wenn jetzt ein Dritter Eigentümer des 1/2 Anteils der Exgattin wird, kommt es höchstens zur Versteigerung des 1/2 Anteils des Mannes. Und wer den zu welchem Preis hinzuerwirbt, bleibt abzuwarten.

    Theoretisch ja, wenn Gläubiger und A nicht mitspielen. Aber das dürfte nicht deren Intention sein.

    Zitat

    Bieten, um das Meistgebot nicht zu belegen, halte ich für Betrug, das geht schnell an die StA.

    Klar, aber nur dann, wenn der Gläubiger damit ein Problem hat. Das Gericht selbst wird die Forderungen übertragen und die Akte schließen.

    Damit will ich das Nichtzahlen des Meistgebotes nicht verteidigen (Gott bewahre), aber in der Praxis spielen bei vielen, vor allem professionellen Bietern, solche Erwägungen schon eine Rolle.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

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