Ich bitte mal um Meinungen zu folgender Frage:
Eine Bank beantragt beim Notar eine 2. VA einer Grundschuldurkunde. Dieser stellte entsprechenden Antrag beim Gericht § 797 ZPO. Das Recht ist jedoch schon abgetreten und die Bank benötigt die VA nach ihrer Aussage, um sie gemäß den Abtretungsvereinbarungen an den neuen Gläubiger auszuhändigen. Der Antrag auf Eintragung der Abtretung im Grundbuch ist bereits gestellt, aber noch nicht vollzogen. Wer kann in diesem Verfahrensstand den Antrag beim Notar stellen ? Was ist, wenn jetzt vor der Erteilung der VA die Umschreibung im Grundbuch erfolgt. Kann oder muss ich die Genehmigung jetzt so gestalten, dass die VA an den neuen Gläubiger direkt zu erteilen ist ?
2. VA von Notarurkunden
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Sucher -
30. Mai 2008 um 07:38
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Ich würde mir da nicht viele Gedanken machen und mich an den Antrag des Notars halten, zumal die Forderung aus dem Schuldanerkenntnis außerhalb des GB abgetreten wird.
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Wie raicro.
Im Übrigen ist der Notar für die Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel zuständig, die vielleicht ja schon beantragt ist.
Dafür ist aber wiederum zunächst die Ermächtigung zur Erteilung einer weiteren VA durch das AG notwendig. -
Ebenfalls wie # 2.
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