Rangverhältnis Betreuungskosten zu Sozialhilfe

  • Hallo,

    mit einer Sache hatte ich schon öfters Probleme:
    Was geht eigentlich vor? Der Rückforderungsanspruch nach § 1836e oder die Ansprüche des Sozialhilfeträgers? Gilt das Prinzip "wer zuerst kommt mahlt zuerst"? Wie sollte sich dann der Betreuer korrekt verhalten?
    Vorliegend war der Betreute erst mittellos. Nachdem er Heimbewohner wurde, galt er als vermögend, weil das Haus zu berücksichtigen ist. Da der Verkauf noch nicht realisiert werden konnte, beantragt die Betreuerin, weiterhin aus der Staatskasse auszuzahlen. Wegen der Heimkosten bestehen Verbindlichkeiten ggü. dem Sozialhilfeträger, die bereits jetzt den Verkehrswert übersteigen.
    Kann überhaupt eine Auszahlung aus der Staatskasse erfolgen? Eine solche ist bei Vermögen ja grds. nicht vorgesehen und ich habe Bedenken, ob eine Rückforderung zu realisieren ist, wenn die Sozialbehörde ihre Ansprüche zurückfordert.
    Wie ist es wenn ich gegen das Vermögen festsetze? Kann der Betreuer dann nach Verkauf zuerst seinen Vergütungsanspruch gegen das Vermögen geltend machen oder geht die Forderung des Sozialamtes vor?
    Was ist mit dem alten Anspruch der Staatskasse nach § 1836e? Was hab ich zu beachten?
    Im Grunde sind beide Behörden darauf angewiesen, wann eine ensprechende Mitteilung der Betreuerin erfolgt...

  • Zur Nachlasspflegschaft gibt es diverse LG-Entscheidungen, dass die Vergütung des Nachlasspflegers den Ansprüchen des Sozialhilfeträgers (zu Recht) vorgeht. Beim Betreuer kann es sich daher wohl auch nicht anders verhalten.

    Die Vergütung kann vorschussweise aus der Staatskasse gezahlt werden, wenn das Vermögen des Betreuten nicht flüssig ist. Hier sollte aber von vorneherein der Vorbehalt der Rückforderung in der Vergütungsbeschluss aufgenommen werden. § 1836 e BGB unterscheidet im übrigen nicht danach, ob zu Unrecht oder zu Recht aus der Staatskasse bezahlt wurde.

    Beim mitgeteilten Sachverhalt habe ich ein kleines Verständnisproblem. Grundsätzlich handelt es sich bei der Sozialhilfe ja um Leistungen, die als verlorener Zuschuss gewährt werden und daher vom Hilfeempfänger nicht zurückgefordert werden können, selbst wenn er später zu Geld kommt. Etwas anderes gilt nur, wenn die Leistung unter einem bestimmten Vorbehalt oder darlehensweise erfolgte. Nur in diesem Fall kann überhaupt der Fall eintreten, dass die Ansprüche des Sozialhilfeträgers mittlerweile den gesamten Verkehrswert der Immobilie aufzehren.

  • Zunächst einmal ist fetszustellen, ob der Betroffene mittellos ist oder nicht. Zieht d. Betroffene von seinem Haus in ein Heim, steht das Haus als zu verwertendes Vermögen grundsätzlich zur Verfügung, da nicht mehr geschützt, Umkehrschluss § 90 II Nr. 8 SGB XII. D. Betroffene ist nicht mehr mittellos. Das Sozialamt hat keine Möglichkeit, auf diesen Grundbesitz im Wege der Rückgriffs (wie wir über § 1836 e BGB) Zugriff zu nehmen. Der Betroffene ist daher grundsätzlich nicht mittellos mit der Folge, dass die Vergütung gegen den vermögenden Betroffenen festzusetzen ist.
    Nach herrschender Rechtsprechung kann dem Betreuer zugemutet werden, bis zu einem Jahr auf die Zahlung zu warten, wenn die Verkaufsverhandlungen sich in die Länge ziehen.
    Wegen des Rangverhältnisses zu Leistungen des Sozialhilfeträgers gibt es eine Entscheidung des BayObLG und zwar Beschluss vom 31.07.02 Az.: 3Z BR 115/02 und 118/02, veröffentlicht in BtPrax 2002, 262-263, die -kurz gefasst- besagt, dass Ansprüche des Sozialhilfeträgers unberücksichtigt bleiben, solange kein Leistungsbescheid ergangen oder eine Überleitungsanzeige erfolgt ist.

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