Ich bitte um Hilfe!
Ich habe vor einigen Tagen ein Erbbaurecht eingetragen. Es wurde bestellt auf die Dauer von 50 Jahren.
Weiter heißt es: Der Eigentümer erklärt sich bereit, das ER auf Verlangen des Ber. zu verlängern, sofern der Ber. das Verlangen soätestens 1 Jahr vor Ablauf der bereits vereinbarten Laufzeit des ER geltend macht. Die Verlängerung kann ein- oder mehrmals auf die Dauer von jeweils höchstens 10 Jahren geltend gemacht werden.
Ich habe nach Prüfung die Auffassung vertreten, dass es sich hier um eine rein schuldrechtliche Angelegenheit handelt, und habe keinerlei Hinweis auf eine "Verlängerungsmöglichkeit" im GB eingetragen.
Jetzt kommen mir nach Lesen der obigen Ansichten Bedenken.
Hätte ich doch einen Hinweis eintragen müssen? Ich bitte um Meinungen, noch könnte ich die Eintragung ja ergänzen.