Erbbaurecht: auflösend oder aufschiebend bedingt...?

  • Wie seht Ihr das:

    Es wird ein Erbbaurecht bestellt bis zum 31.12.2021, wird es nicht rechtzeitig gekündigt (6 Monate vor Ablauf), so verlängert es sich um jeweils 5 Jahre.
    HRP (13. Auflage, Randnr.: 1680) sagt, daß der Endzeitpunkt zumindest bestimmbar sein muß. Ein Ereignis, dessen Eintritt unbestimmt ist, ist unzulässiger Endtermin.
    Ich habe eine Zwvfg. geschrieben, daß der Endzeitpunkt weder bestimmt noch bestimmbar ist und die Eintragung somit unzulässig ist, es möge eine Urkunde eingereicht werden, wonach der Endzeitpunkt wenigstens bestimmbar ist.

    Eine einmalige Verlängerung von z.B. 5 Jahren würde ich ja noch abnicken, da ist ja die Höchstdauer bestimmbar, aber es soll sich ja immer wieder um 5 Jahre verlängern, wenn nicht gekündigt wird. Somit würde das Erbbaurecht bis in alle Ewigkeit bestehen bleiben, was meiner Meinung nach auch dem Sinn eines Erbbaurechts widerspricht.

    Nun ruft mich der Notar an und verweist auf eine Entscheidung des BGH von 1969, in welcher u.a. steht: "Die zeitliche Begrenzung des Erbbaurechts - 99 Jahre mit automatischer Verlängerung auf je 5 Jahre bei Nichtkündigung - ist zulässig"..."diese Regelung steht nicht einer auflösenden, sondern einer...aufschiebenden Bedingung nahe, die zulässig ist".
    Damit kann ich mich nicht so ganz anfreunden, denn wann bitte endet dann das Erbbaurecht??? Für einen Gläubiger ist der Endzeitpunkt ja besonders interessant, damit steht und fällt ja die "Beleihungsfähigkeit" des Erbbaurechts.

    Jaja, ich weiß, es ist schon fast Wochenende, aber vielleicht hat doch noch einer ne kluge Idee...?

    Vielen Dank schonmal!

  • Zumindest ist ein unbefristetes Erbbaurecht grundsätzlich mal ohne weiteres zulässig (Schöner/Stöber Rn. 1680).

    Und in der Tat steht in unserem Fall erst mal ein Endtermin fest, und evetuell wird es doch noch mehr. Klassische aufschiebende Bedingung, meine ich.

    Inwieweit es hinterher als Pfandgegenstand dienlich ist, ist ja zum Glück nicht unser Problem.

    Ich würde nochmal drüber schlafen und nach jetztiger Lage dann wohl eintragen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Vgl. v. Oefele/Winkler, Handbuch des Erbbaurechts, 4. Aufl., Rdnr. 2.143. Dort wird diese Verlängerungsklausel auch für zulässig erachtet unter Verweis auf die vom Notar genannte BGH-Entscheidung. Danach ist das ER in diesem Fall zunächst für eine bestimmte Dauer bestellt, die Verlängerung erfolgt dann unter einer aufschiebenden Bedingung. Eine derartige Verlängerungsoption ist danach mit konstitutiver Wirkung im Grundstücks-GB einzutragen, nach Bedingungseintritt ist dann auf entsprechende Bewilligung hin die Verlängerung der Erbbaurechtsdauer im Wege der GB-Berichtigung einzutragen.
    Allerdings ist der Kommentar auch der Meinung, dass eine "ewige" automatische Verlängerung "wohl mit dem Gebot der bestimmten Zeitgrenze nicht vereinbar" ist. Das kann ich allerdings vor dem Hintergrund, dass eine Zeitgrenze für das Erbbaurecht nicht bestehen muss und auch ein sogennanntes "ewiges" ER zulässig ist (Rdnr. 2.146) nicht so ganz nachvollziehen.

  • @ Andreas:

    Weiter unten im Text (HRP) steht doch aber, daß der Endzeitpunkt mit eingetragen werden muß. Wie macht man das bei nem unbestimmten Zeitpunkt? Und bestimmbar ist das Ende in meinem Fall nicht. Bin ich da vielleicht zu pingelig...?

  • Ok, es ist bald Wochenende, es ist heiß und ich verstehs nicht...

    Es MUSS doch einen Endzeitpunkt geben, wenn schon nicht genau bestimmt, dann muß er doch wenigstens bestimmbar sein. So versteh ich den HRP. Oder...?

  • Das Erbbaurecht kann einen Endzeitpunkt haben oder unbegrenzt sein.

    Wenn es einen Endzeitpunkt hat, muss dieser bestimmt und angegeben und im Grundbuch eingetragen sein.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Hmm, ich schlaf wohl noch mal ein Wochenende drüber, bevor ich in der Akte noch irgendwas mache...

    Vielen Dank für die Beiträge und ein schönes Wochenende Euch allen!

  • Mir wurde eine Erbbaurechtsvertrag vorgelegt, aus dem sich die Dauer wie folgt ergibt:
    Das Erbbaurecht wird auf unbestimmte Zeit, mindestens 25 Jahrew ab heute bestellt.

    Ich bin der Auffassung, dass der Sachverhalt auch unter den Tatbestand von Oefele/Winkler, Handbuch des Erbbaurechts, 4. Aufl., Rdnr. 2.143 fällt.

    Würdet ihr die Eintragung vornehmen?

    Gruß GRG-Uwe

  • Werfe die Frage der Vertragsdauer eines Erbbaurechts nochmal auf:
    Folgender Fall : lt. Vertrag "...endet das Erbbaurecht mit Ablauf des 31.01.2019. Das Erbbaurecht verlängert sich danach automatisch bis zum 31.12.2020, wenn nicht der Grundstückseigentümer dieser automatischen Verlängerung bis spätestens...schriftlich widerspricht.....Nach Ablauf dieser weiteren 2 Jahre und 11 Monate verlängert sich das Erbbaurecht automatisch um weitere 7 Jahre bis zum 31.12.2027, wenn nicht der Grundstückseigentümer dieser weiteren automatischen Verlängerung bis spätestens... widerspricht....."
    Was trage ich jetzt in Abt.II des Grundstücksgrundbuch beim Erbbaurecht ein? a) ----Erbbaurecht bis zum 31.12.2027----
    oder
    b) -----Erbbaurecht bis zum 31.01.2018, aufschiebend bedingt bis zum 31.12.2020 und weiter aufschiebend bedingt bis zum 31.12.2027----??
    oder
    c) anderer Vorschlag?

  • Habe einen ähnlichen Fall: das Erbbaurecht ist bis 2024 bestellt mit einer Verlängerungsklausel. Trage ich diese als Bedingung ins Grundbuch ein ? Werde aus Schöner, Stöber nicht so ganz schlau.

    2 Mal editiert, zuletzt von Opc (2. November 2010 um 11:26)

  • Ich hänge mich hier mal ran....

    1983 wurde eine Erbbaurecht eingetragen. Nach der Bewilligung (§2) sollte das Erbbaurecht nach dem Ablauf von 26 Jahren erlöschen. Gem. § 14 kann der Berechtigte die Verlängerung dieses Vertrages mit Innehaltung einer Frist von mind. 2 Jahren vor Ablauf um weitere 5 Jahre und vor Ablauf dieser 5 Jahre um weitere 5 Jahre verlangen. Kündigt der Eigentümer oder seine Rechtsnachfolger nicht mindestens 2 Jahre vor Ablauf der Frist, so verlängert sich der Vertrag ohne weiteres um weitere 5 Jahre.

    Der Rechtspfleger hat daraufhin dem Notar geschrieben, dass es sich dabei lediglich um eine schuldrechtliche Vereinbarung handeln könne, da eine entsprechende Vereinbarung nur gem. §§ 2 Zif. 6, 27 und 31 ErbbauRVo zulässig sei. Nach einem Vermerk, dass diese Angelegenheit telefonisch besprochen wurde (was Inhalt des Gespräches war, ergibt sich aus der Grundbuchakte nicht) wurde das Erbbaurecht eingetragen. Eine Abänderung der Bewilligung erfolgte nicht. Im Grundbuch wurde jedoch lediglich der Fristablauf nach 26 Jahren und nicht die Verlängerungsvereinbarung eingetragen. Ist dieser Passus über die Bezugnahme auf die Bewilligung gedeckt oder hätte er ausdrücklich in das Grundbuch eingetragen werden müssen?

    Ich wäre für Mithilfe sehr dankbar! Das Finanzamt hat mich angeschrieben und möchte nun wissen, ob das Recht erloschen ist....

    Einmal editiert, zuletzt von Franzi1808 (17. November 2010 um 15:47) aus folgendem Grund: "Nachlassakte" sollte natürlich Grundbuchakte heißen


  • Ich wäre für Mithilfe sehr dankbar! Das Finanzamt hat mich angeschrieben und möchte nun wissen, ob das Recht erloschen ist....



    Derartige Bewertungen sind nicht Aufgabe des Grundbuchamts. Ich würde lediglich mitteilen, dass das Erbbaurecht im Grundbuch noch nicht gelöscht wurde und mich aus Streitereien zwischen Finanzamt und Erbbauberechtigten oder Grundstückseigentümer heraushalten. Die können die Eintragung und die Bewilligung einsehen und müssen selbst sehen, wie sie das bewerten.

  • Unabhängig davon ist das Erbbaurecht m.E. erloschen. Die Eintragung wirkt rechtsbegründend (vgl. v. Oefele/Winkler a.a.O.). Wenn sich Einigung und Eintragung nicht decken, entsteht das Recht grds. in seinem geringeren Umfang. Das ist hier das unbedingte Recht. Anders wäre es, wenn eine auflösende Bedingung vereinbart worden wäre; bei Eintragung eines unbedingten Rechtes entsteht als "Minus" dann ein bedingtes.

  • Aber zu einem Ergebnis werde ich in dem vorliegenden Fall früher oder später ja leider kommen müssen. Eigentümer und Erbbauberechtigte gehen nach meiner Ansicht davon aus, dass das Erbbaurecht noch besteht (Mir liegt eine Kopie eines schriftlichen Vertrages vor in dem beide Seiten bestimmen, dass das Recht wie in dem Vertrag verienbart verlängert werden soll.) und aus allen Wolken fallen werden, wenn das Recht nun erloschen ist.

    Anscheinend ist die konstitutive Eintragung ja nur eine (wenn auch die herrschende :( ...) Meinung. Vielleicht hat der Rechtspfleger von damals das ja anders gesehen.... Vielleicht war die herrschende Ansicht um 1983 ja eine andere....ist das hier jemanden bekannt?

  • Der damalige Rechtspfleger hat beim Lesen der Vereinbarung einen anderen Schwerpunkt gesetzt. Für ihn war es keine automatische ("ohne weiteres") Verlängerung, sondern nur die Verpflichtung ("kann der Berechtigte die Verlängerung dieses Vertrages ... verlangen") hierzu. Dadurch war seiner Meinung nach auch keine aufschiebende Bedingung (vgl. Schöner/Stöber Rn. 1724) einzutragen. Wenn es einen schriftlichen Vertrag zur Verlängerung gibt, sehen das die Vertragsparteien womöglich noch immer so. Daß Bedingungen zu ihrer Wirksamkeit einzutragen sind, galt auch schon 1983. Den einschlägigen Rechtsprechungsnachweis zur bedingten Verlängerung (BGH NJW 1969, 2043, 2046) gab es damals auf jeden Fall bereits.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!