Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich?

  • Ich habe einen Kaufvertrag vorliegen mit einem Kaufpreis von unter 2.500 Euro.


    Gemäß § 3 Nr. 1 GrEStG fällt beim Grundstückskaufvertrag keine Grunderwerbsteuer an, wenn die Gegenleistung weniger als 2.500 Euro beträgt.


    Ist dem Grundbuchamt mit dem Umschreibungsantrag dennoch eine UB vorzulegen oder ist diese mit Rücksicht auf die obige Gesetzesvorschrift entbehrlich?

  • Ich denke nicht, dass die Vorlage nötig ist. Da mir die Wertgrenze allerdings bislang nicht geläufig war, hätte ich die fehlende UB vermutlich moniert. Es bietet sich deswegen wohl an, im Anschreiben auf die Vorschrift hinzuweisen.

  • In NRW ist die UB trotzdem vorzulegen, da dieser Fall nicht unter die in der AV des JM genannten Ausnahmetatbestände fällt. Bei uns ist die UB in allen dort nicht genannten Ausnahmefällen vorzulegen, auch wenn möglicherweise keine Grunderwerbsteuer anfällt.

    Kommt also auf das betroffene Bundesland an.

    Life is short... eat dessert first!

  • In NRW ist die UB trotzdem vorzulegen, da dieser Fall nicht unter die in der AV des JM genannten Ausnahmetatbestände fällt. Bei uns ist die UB in allen dort nicht genannten Ausnahmefällen vorzulegen, auch wenn möglicherweise keine Grunderwerbsteuer anfällt.

    Kommt also auf das betroffene Bundesland an.



    Ist schon eine Weile her, seit ich die AV zuletzt gelesen habe, aber ist die nicht so gehalten, dass es letztlich ins Ermessen des Rpfl gestellt ist, ob er auch bei anderen Tatbeständen, bei denen nach dem Steuerrecht Grunderwerbssteuer nicht anfällt auf die Vorlage der UB verzichtet? Wenn ich also definitiv weiss, dass keine Steuer anfällt, kann ich auch bei anderen als in der AV genannten Ausnahmen auf die Vorlage verzichten - man könnte es also mal mit dem Hinweis auf die Steuerfreiheit versuchen auf die "Gefahr" hin, dass die UB doch noch angefordert wird.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Hier ist die akutelle AV.

    Ein Verzicht ist nur in den dort genannten Ausnahmefällen zulässig. Bei Zweifeln darf das GBA zudem auch in den Ausnahmefällen die UB verlangen.

    Der Hinweis auf die Steuerfreiheit dürfte daher nicht ausreichen. Die UB ist vorzulegen.

    Life is short... eat dessert first!


  • Der Hinweis auf die Steuerfreiheit dürfte daher nicht ausreichen. Die UB ist vorzulegen.



    Du hast mich völlig überzeugt :daumenrau

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • In Sachsen wird bis zu einem Kaufpreis von 2500 EUR auf die UB generell verzichtet. Dies (sowie andere "Ausnahmefälle") ist aber extra in einer entsprechenden Verwaltungsvorschrift unter dem Punkt "Entbehrlichkeit der UB" geregelt.

  • und wie schaut es in niedersachsen aus??


    Mir ist keine Regelung dazu bekannt. Ich verlange daher die UB auch bei geringwertigen Grundstücken (und habe sie auch bis jetzt immer bekommen).

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Rhl.Pfalz hat die Ausnahmetatbestände, u.a. 2.500 Euronen. Dann keine UB.



    Brandenburg ähnlich, aber ausdrücklich in VO wenn GB fordert, ist UB zu erteilen, bzw, zu bestätigen das keine erforderlich ist.

  • Ich habe einen Kaufvertrag vorliegen mit einem Kaufpreis von unter 2.500 Euro.
    Gemäß § 3 Nr. 1 GrEStG fällt beim Grundstückskaufvertrag keine Grunderwerbsteuer an, wenn die Gegenleistung weniger als 2.500 Euro beträgt.
    Ist dem Grundbuchamt mit dem Umschreibungsantrag dennoch eine UB vorzulegen oder ist diese mit Rücksicht auf die obige Gesetzesvorschrift entbehrlich?

    Wie sagte eine mir gut bekannte Bürovorsteherin nach meinem Hinweis:
    Ich fordere immer eine UB an, kost' nix, macht keine Mühe und ich brauch' nicht mit Euch rumzanken!
    :daumenrau

  • .... Dafür aber vielleicht mit den Vertragsparteien, wenn man auf etwas wartet, was gar nicht benötigt wird und sich deshalb die Umschreibung verzögert.

  • Das ist nichts als ein Ärgernis: Eine materiellrechtlich bedeutungslose Eintragungsvoraussetzung aus rein fiskalischen Gründen, die mit dem Grundbuchrecht nichts zu schaffen hat.

  • Das ist nichts als ein Ärgernis: Eine materiellrechtlich bedeutungslose Eintragungsvoraussetzung aus rein fiskalischen Gründen, die mit dem Grundbuchrecht nichts zu schaffen hat.


    Aber halt doch eine Voraussetzung :D.

  • Eine UB verlange ich immer, denn ich bin keine Steuerbeamter, der die Voraussetzungen für die Nicht- bzw. für die Erteilung einer UB zu prüfen hat, zumal mir bekannt geworden ist, dass manchmal auch der "Kaufpreis" überprüft wird.

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