Gesamtzwangssicherungshypothek oder zwei Einzelhypotheken?

  • Nein, da das Grundstück ja mit der Belastung erworben wurde. Das hat mit der ursprünglichen Schuldnerfrage, die sich bei der Eintragung stellte, nichts mehr zu tun.

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  • Eine Verständnisfrage:
    Ich habe hier in einem WEG-Grundbuch ein Ehepaar zu je 1/2 Anteil. Nun habe ich zwei getrennte Anträge auf Eintragung einer ZwaSiHyp auf dem Grundbesitz in jeweils gleicher Höhe. Vorgelegt wird mir jeweils ein eigenständiger Vollstreckungsbescheid mit Gesamthaftvermerk.

    Ich verstehe das so, dass der Gläubiger sich hier aussuchen kann, ob er eine ZwaSiHyp auf dem gesamten Grundbesitz eintragen lässt mit der rechtliche Folge der Gesamthypothek gem. OLG München, Beschluss vom 08. August 2008 - 34 Wx 59/08, oder ob zwei ZwaSiHyps auf dem jeweils 1/2 Miteigentumsanteil eingetragen wird. Das lasse ich mir hier noch einmal klarstellen was gewollt ist.
    Im letzten Fall (2 ZwaSiHyps auf je 1/2 Anteil) lese ich hier, dass dann gleichwohl ein Mithaftvermerk einzutragen ist, obwohl ich den zitierten Entscheidungen jedoch nur Fälle entnehmen kann, bei denen die ZwaSiHyp am gesamten Grundstück eingetragen worden ist (so auch beim OLG München).

    Welche konkreten rechtlichen Vorteile/Nachteile hat den die Eintragung von 2 ZwaSiHyps nur bezogen auf die 1/2 Anteile?

  • BGH, Urt. v. 12.4.1961 – V ZR 91/59 :

    "... Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Hypothek für die Steuerforderung von 1 480 DM Gesamthypothek gewesen sei, wird von der Revision nicht angegriffen. Es bestehen insoweit auch keine Bedenken. Allerdings handelt es sich hier nicht, wie in § 1132 BGB für die Entstehung einer Gesamthypothek vorgesehen, um die Belastung von verschiedenen Grundstücken, sondern von ideellen Grundstücksbruchteilen. Das Reichsgericht hat jedoch mit Recht auch bei Belastung eines Grundstücks, das mehreren zu ideellen Bruchteilen gehört, mit einer Hypothek die Entstehung einer Gesamthypothek bejaht. Freilich handelte es sich in dieser Entscheidung (RGZ 146, 363) um eine rechtsgeschäftliche Belastung. Für die Belastung mit einer Zwangshypothek kann jedoch nichts anderes gelten, sofern die einheitliche Belastung trotz § 867 Abs. 2 BGB überhaupt zulässig ist. Letzteres ist der Fall, wenn die Grundstückseigentümer für die Hypothekenforderung gesamtschuldnerisch haften (OLG 2, 356). Diese Haftung lag gerade nach den Ausführungen der Revision wegen gemeinschaftlicher Veranlagung der Parteien als Ehegatten nach § 7 Abs. 2 des Steueranpassungsgesetzes vor. ..."

  • BGH, Urt. v. 12.4.1961 – V ZR 91/59 :

    "... Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Hypothek für die Steuerforderung von 1 480 DM Gesamthypothek gewesen sei, wird von der Revision nicht angegriffen. Es bestehen insoweit auch keine Bedenken. Allerdings handelt es sich hier nicht, wie in § 1132 BGB für die Entstehung einer Gesamthypothek vorgesehen, um die Belastung von verschiedenen Grundstücken, sondern von ideellen Grundstücksbruchteilen. Das Reichsgericht hat jedoch mit Recht auch bei Belastung eines Grundstücks, das mehreren zu ideellen Bruchteilen gehört, mit einer Hypothek die Entstehung einer Gesamthypothek bejaht. Freilich handelte es sich in dieser Entscheidung (RGZ 146, 363) um eine rechtsgeschäftliche Belastung. Für die Belastung mit einer Zwangshypothek kann jedoch nichts anderes gelten, sofern die einheitliche Belastung trotz § 867 Abs. 2 BGB überhaupt zulässig ist. Letzteres ist der Fall, wenn die Grundstückseigentümer für die Hypothekenforderung gesamtschuldnerisch haften (OLG 2, 356). Diese Haftung lag gerade nach den Ausführungen der Revision wegen gemeinschaftlicher Veranlagung der Parteien als Ehegatten nach § 7 Abs. 2 des Steueranpassungsgesetzes vor. ..."

    Bezüglich der Zulässigkeit eines Gesamtrechts habe ich auch keinerlei offenen Fragen, die ist unstreitig gegeben.
    Auch in der o. g. Entscheidung wurde das Grundstück mit einer einzigen Hypothek belastet und nicht je der 1/2 Miteigentumsanteil mit je einer eigenen ZwaSiHyp.

    Ich frage mich aber noch immer: Warum 2 ZwaSiHyps je auf dem 1/2 Anteil, welchen Sinn macht das, wenn auch eine auf dem Gesamtgrundstück möglich ist und ich auch bei 2 ZwaSiHyps je auf dem jeweiligen 1/2 Anteil einen Mithaftvermerk eintragen muss.

  • Ich frage mich aber noch immer: Warum 2 ZwaSiHyps je auf dem 1/2 Anteil, welchen Sinn macht das, wenn auch eine auf dem Gesamtgrundstück möglich ist und ich auch bei 2 ZwaSiHyps je auf dem jeweiligen 1/2 Anteil einen Mithaftvermerk eintragen muss.

    Der Gläubiger hat Vollstreckungsbescheide gegen jeden der beiden Gesamtschuldner erwirkt und beantragt jetzt zu beiden Titeln Zwangshypotheken. Mehr ist da nicht. Über das Wesen eines Gesamtrechts hat er sich sehr wahrscheinlich keine Gedanken gemacht. Muss er auch nicht, weil er so oder so zu diesem Ergebnis kommt.

  • Naja gut, dann lasse ich mir mal klarstellen, ob er ein oder 2 Rechte will, denn beantragt hat er bei beiden Anträgen auf ZwaSiHyp die Eintragung "auf dem Grundstück" (nicht "nur" auf dem Miteigentumanteil) und das wäre ja dann eine unzulässige Doppelvollstreckung. Ich wirke bei dem Gläubiger mal darauf hin, dass er nur eine ZwaSiHyp als Gesamtrecht auf dem Grundstück "will".

    Als Fazit muss ich also feststellen, dass es keinerlei Vor- und Nachteile bei den Varianten gibt.

  • Er will ein (Gesamt-)Recht. Für zwei Rechte reichen seine Titel nicht. Würde er mit jedem Antrag und jedem Vollstreckungsbescheid das gesamte Grundstück belasten wollen - also tatsächlich beide Miteigentumsanteile - läge das Problem nicht in einer Doppelvollstreckung.

  • Er will ein (Gesamt-)Recht. Für zwei Rechte reichen seine Titel nicht. Würde er mit jedem Antrag und jedem Vollstreckungsbescheid das gesamte Grundstück belasten wollen - also tatsächlich beide Miteigentumsanteile - läge das Problem nicht in einer Doppelvollstreckung.

    Na das ist doch was ich meine: wenn er 2x eine ZwaSiHyp auf dem Grundstück eintragen lassen möchte über die Gesamtforderung dann geht das nicht, weil er nur eine Forderung (Gesamtschuldner) hat. 2 ZwasiHyps wegen der Gesamtforderung hieße doppelte Vollsteckung der einen Forderung.

    Aber verwirren tust du mich gerade trotzdem. Er könnt doch auch beantragen, dass jeweils eine ZwaSiHyp nur jeweils auf dem jeweiligen 1/2 Anteil eingetragen wird,was das Grundbuch nur unnötig voll machen würde,da ich auch dann einen Mithaftvermerk eintragen würde. So steht es doch hier in den Vorbeiträgen (entweder eine auf dem Grundstück oder zwei: eine jeweils auf dem jeweiligen 1/2 Anteil nebet Gesamthaftvermerk). Ich glaube ich verstehe nur noch Bahnhof, sorry.....

    (Ich merke, dass ich noch nicht das Gefühl für die Materie entwickelt habe in meiner noch jungen Grundbuchkarriere)

  • Wenn der Gläubiger mit jedem Antrag und jedem Vollstreckungsbescheid das Grundstück belasten wollte, hätte er hinsichtlich des Miteigentümers des eines Anteils einen Titel, hinsichtlich des anderen Miteigentümers dagegen nicht. Ist kein Problem der Doppelvollstreckung, sondern des fehlenden Titels. Nur wenn er beide Titel zusammen in einen Topf wirft und dann das Grundstück belasten möchte, wird ein Schuh daraus. Bei der Auslegung der Vorlage hat man also die Wahl zwischen einem zulässigen und einem unzulässigen Antrag.

  • ,,,(Ich merke, dass ich noch nicht das Gefühl für die Materie entwickelt habe in meiner noch jungen Grundbuchkarriere)

    Da sieht man mal, wie schnell 8 Jahre vorbei gehen; siehe
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…1545#post851545


    Vor 8 jahren habe ich nur für eine kurze Zeit Grundbuch bearbeitet. Bin erst seit ein paar Monaten wieder im Boot ;)

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