Moin, moin, liebe Kostengurus,
HuBo hat wieder mal ein „Auf-dem-Schlauch-Steh-Problem“.
Verfahren auf Zahlung v. Ehegattenunterhalt:
Zugleich als Hauptsache und als EA-Verfahren.
Vergleich wird geschlossen (Mit diesem Vergleich ist das EA-Verfahren u. das Hauptverfahren erledigt).
Jetzt liegen mir die PKH-Vergütungsanträge des Anwalts vor. Mir ist klar, dass HS und EA verschiedene Angelegenheiten nach § 17 RVG sind. Aber bekommt der Anwalt - wie beantragt - tatsächlich zweimal (!!!) die Einigungsgebühr??? Ich sehe ein, dass er die Verfahrensgebühren und die Terminsgebühren aus dem jeweiligen (abweichenden) Streitwert erhält. Aber geeinigt hat man sich doch nur einmal? Wer liegt richtig? Anwalt oder ich?
Danke für eure Hilfe und
LG
HuBo
Einigungsgebühr f. PKH-Anwalt bei EA+HS
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HugoBossi -
20. Juni 2006 um 08:51
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Maximal eine Einigungsgebühr aus der Summe der Streitwerte.
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Ich sehe das wie Erzett. Die Einigung erfolgte zur Erledigung beider Angelegenheiten gleichzeitig.
Das Problem gab es auch schon früher nach den BRAGO-Vorschriften. Ich habe da auch schon diese Linie gefahren. Was es dazu an Rechtsprechung usw. gibt, ist mir jedoch nicht bekannt. -
Ich denk ich hab da im Büro eine Entscheidung, die noch zur BRAGO ergangen ist.
Schau morgen früh mal nach -
hier die Entscheidung: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.03.2005,
II-10 WF 39/04
abgedruckt im JurBüro 6/2005, S.310 -
@ blume,
vielen Dank für die mitgeteilte Entscheidung. Werde sie in meine Absetzungsbegründung einzubauen wissen.
Frohes Schaffen und erträgliche Temperaturen wünscht
HuBo -
s.a. Gerold/Schmidt, RVG, Rdnr. 49 zu VV 1000 RVG
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