Anfechtung gem. AnfG

  • Ich weiß nicht so genau, ob ich bei euch mit meinem Sachverhalt an der richtigen Adresse bin, aber bislang wurde mir immer sehr weitergeholfen.:daumenrau

    Sachverhalt:
    Ehegatten, die noch verheiratet sind, aber in Trennung leben.
    Der Ehemann schuldet und hat gegenüber allen Behörden keine Einkünfte. Die Ehefrau hat grundsätzlich keine Schulden.
    Es gibt einen Ehevertrag aus dem hervorgeht, dass die Ehefrau nach der Scheidung keinerlei Ansprüche hat.
    Der Mann überweist jeden Monat 1.000,- EUR an seine Frau als Unterhalt.

    Meine Idee ist, dass es sich jeweils um Schenkungen handelt. Ein Unterhaltsanspruch während der Ehe liegt mit Sicherheit vor, aber bei keinem Einkommen, dürfte auch kein Unterhalt zahlbar sein.
    Die monatlichen "Schenkungen" würde ich gern Gem. § 4 AnfG anfechten und von der Frau Gelder verlangen.

    Hab ich irgendwo einen Denkfehler, manchmal bin ich einfach zu festgefahren um diese zu sehen.:oops:

    Lg Sonny

  • Was soll das aber praktisch bringen, die Frau hat die Taler doch evtl. schon längst ausgegeben. Da sehe ich keine Erlöse, auch wenn sie sich Dir gegenüber evtl. nicht auf Entreicherung berufen kann.

    Kannst Du die Akte nicht der Strabu-Stelle andienen? Wenn jemand kein Einkommen hat, aber monatlich einen netten Betrag an die Gattin zahlt, kann man ja mal über das Thema Schwarzgeld diskutieren. :teufel:

  • Das Scharzgeld eingenommen wird, ist bekannt. Leider kriegen wir ihn deshalb nicht.
    Die Frau hat inzwischen einen eigenen Betrieb eröffent, so dass ich davon ausgehen, dass zumindest ein Teilbetrag von ihr kommen kann.

  • Das Problem bei einer Anfechtung nach dem AnfG ist die Rechtsfolge. Es wird dem Gläubiger lediglich die Zwangsvollstreckung in den "verschenkten" Vermögensgegenstand gestattet. Einen Anspruch auf Rückgewähr bietet das AnfG gerade nicht.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Der Ehemann ist Adressenverkäufer. Einen Arbeitsgeber werde ich nicht finden.
    Die Gelder scheinen aus dem Nichts zu kommen.

    Wenn ich keinen Anspruch auf Rückgewähr habe, müsste ich denn dann genau das Geld beanspruchen oder sind gleichwertige Güter austauschbar?

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