Klausel bei Schlichtungsvereinbarung und Klausel bei Unterhaltstitel

  • Ich hab hier zwei Fälle, bei denen ich mir nicht ganz sicher bin:

    1) Antrag auf Klauselerteilung zu einer Schlichtungsvereinbarung:
    Rpfl ist zuständig, das hab ich schon rausgefunden;
    aber muss ich da sonst noch irgendwelche Besonderheiten beachten?

    2) Kindesunterhalt wurde durch gerichtlichen Vergleich geregelt: neben dem laufenden Unterhalt wurde bestimmt, dass sich der Beklagte verpflichtet zur Abgeltung des Unterhalts für die Zeit von Januar 2005 bis Dezember 2005 500.-- zu bezahlen;
    nun Antrag des Landesamtes für Finanzen auf Erteilung einer Teilrechtsnachfolgeklausel wegen ausbezahltem Unterhaltsvorschuss:
    laufender Unterhalt ab 01.01.2006 bis 31.03.2006 kein Problem.
    Aber Problem: Umschreibung der Rückstände in Höhe von 500.-- EUR und legen Auszahlungsbestätigung vor, dass Unterhaltsvorschuss im Jahr 2005 in Höhe von monatlich 164.-- EUR ausbezahlt wurde.
    Würdet Ihr diese 500.-- EUR umschreiben? Ich habe so etwas bisher nie umgeschrieben mit der Begründung, dass Unterhalt monatlich geschuldet wird. Aus dem Titel ergibt sich aber nicht der monatlich geschuldete Betrag. Mithin keine Umschreibung möglich, da sich ja die 500.-- EUR nicht zwingend betragsgleich auf 12 Monate aufteilen müssen. Mithin nicht verglichen werden kann, in Höhe welchen Betrags monatlich Rechtsnachfolge eingetreten ist. Umgeschrieben hat ich nur, wenn sich bei Urteil aus den Gründen ergeben hat, wie sich der Unterhaltsrückstand zusammensetzt. Hat bisher auch noch nie Probleme gegeben. Aber nun besteht die LfF auf Umschreibung. Es wird noch ein formloses Schreiben des Rechtsanwalts der Klägerin vorgelegt:"Ich erkläre, dass der gesamte titulierte Unterhalt auf Grund des gesetzlichen Forderungsübergangs allein dem Freistaat Bayern zusteht, bis sämtliche auf den Freistaat Bayern übergegangene Ansprüche gedeckt sind".

    ????


    Wisst Ihr Rat?


  • Dieser Thread ist zwar schon a bissel älter, allerdings würde mich jetzt doch mal interessieren, ob die selbst herausgefundene Antwort bei 1) simmt! Ist hier wirklich der Rpfl. für die Klauselerteilung zuständig? Ich führe bei uns u. a. die Gütestelle gem. § 3 SchlG (Ba.-Wü.) und m. E. ist der UdG gem. § 13 III SchlG zuständig.
    Könnten die verschiedenen Auffassungen auch daran liegen, dass es gem. § 15 EGZPO Landesgesetze gibt, die dies regeln? Oder reden wir von verschiedenen Schlichtungsvereinbarungen?

    Vielleicht kann uns hier mal ein Profi auf die Sprünge helfen? :oops:

  • Zu 1:
    In B.-W. ist der UdG für die Klauselerteilung zuständig. Wer das nach den anderen Schlichtungsgesetzen machen muss, weiß ich nicht. Da müsste man im Einzelfall prüfen.

    Zu 2:
    Hier sehe ich kein Problem. Für Jan. bis Dez. 2005 (also für ein Jahr) sollen 500,- EUR übergegangen sein, da nur diese tituliert sind. Monatlich wurden 164,- EUR in Summe 1968,- EUR tatsächlich gezahlt.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Zu 1:
    Leider :nixweiss:

    Zu 2:
    Da stimme ich Tommy zu. Wenn eine gesiegelte Leistungsbescheinigung über UVG-Leistungen i.H.v. 164,- € monatlich für das Jahr vorliegt, warum soll man dann nicht die geringeren 500,- € für das Jahr umschreiben? Geleistet wurde auf jeden Fall mehr als tituliert ist. Ich habe es jedenfalls auch schon so gemacht.

    Life is short... eat dessert first!

  • Zitat von Tommy

    Zu 1:
    In B.-W. ist der UdG für die Klauselerteilung zuständig. Wer das nach den anderen Schlichtungsgesetzen machen muss, weiß ich nicht. Da müsste man im Einzelfall prüfen.




    Puh, jetzt fällt mir aber ein Stein vom Herzen! :hoffebete
    Habe dies nämlich unter Bezugnahme auf die bereits von mir genannte Gesetzesstelle immer so gemacht. :2danke

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