Tatsächlich offensichtliche Unrichtigkeit § 319 ZPO?

  • Hallo,

    ich benötige mal Eure Meinung,

    ich habe einen Titel im Unterhaltsfestsetzungsverfahren. Dieser weist antragsgemäß die entsprechenden Unterhaltsbeträge zu den jeweiligen Alterstufen aus. Bei der 2. Altersstufe ist jedoch im Antrag statt 2003 nur 2002 geschrieben. Danach ist auch die 3. Alterstufe falsch berechnet und somit auch falsch beantragt.

    Ist das nun eine offensichtliche Unrichtigkeit, die ich nach § 319 ZPO berichtigen kann? Letztlich handelt es sich hier um eine falsche Antragstellung.

    Andererseits ist im Formular die jeweilige Altersstufe (7.-12. LJ) genau bezeichnet, nur der sich für diesen Fall ergebenen Zeitraum ist falsch berechnet.

    Hättet Ihr damit ein Problem, dies im Wege der Berichtigung entsprechend abzuändern?

  • Ist das nun eine offensichtliche Unrichtigkeit, die ich nach § 319 ZPO berichtigen kann? Letztlich handelt es sich hier um eine falsche Antragstellung.



    Genauso sehe ich das. Es wurde letztendlich antragsgemäß entschieden. Das der Antrag nicht vollständig war, spielt insoweit keine Rolle. Eine Berichtigung von Amts wegen nach § 319 ZPO scheidet meiner Meinung nach vorliegend klar aus.

  • Vielen Dank für die Nachricht.

    Wie kann die Partei jetzt den restlichen Unterhaltsanspruch geltend machen? Denn mit dem Titel ist die Unterhaltsgewährungspflicht bereits im Oktober 2007 abgelaufen.

  • Den Hersteller der Software auf Schadensersatz verklagen! Wenn es sich um die mir bekannte Fehlerquelle handelt, steckt der Fehler auch schon im Verzugsschreiben. Für die Vergangenheit dürfte (zu Recht auch) nichts zu machen sein. geht voll zu Lasten des Antragstellers.

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