Polnisches Recht

  • Guten Morgen,

    ich brauche mal Eure Hilfe

    Eine Kollegin soll eine Auflassung an zwei polnische Staatsbürger vollziehen, die in der Urkunde ausdrücklich auf die deutsche Rechtswahl verzichten. Das Gemeinschaftsverhältnis soll lauten:

    Gesamthandberechtigte gemäß gesetzlichen Güterstand des polnischen Rechts (Errungenschaftsgemeinschaft).

    Unsere Frage, ist das so eintragungfähig und wo könnte ich Ausführungen dazu finden?

    Wir stehen etwas auf dem Schlauch, da der nach § 5 FFG angerufene Grundbuchrichter die Akte nach sehr langer Zeit zurückgab mit dem lapidaren Satz, das der Rechtspfleger zuständig sei.

  • Wenn die Eheleute im polnischen Güterstand leben und kein dt. Recht wählen, dann ist die beantragte Eintragung "in Errungenschaftsgemeinschaft nach polnischem Recht" (oder ähnlich) m.E. nicht nur möglich, sondern sogar die einzig richtige Bezeichnung des Gemeinschaftsverhältnisses. Ein Erwerb zu Bruchteilen dürfte jedenfalls nicht möglich sein.

    Siehe z.B. Aufsatz von Dr. Rembert Süß in Rpfleger 2003, 53ff.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Prinz hat hier geschrieben, dass das polnische Güterrecht seit 16.5.2011 wandelbar ist. Bedeutet das auch, dass polnische Erwerber wegen einer eventuellen Wohnsitzanknüpfung gar nicht im Güterstand der polnischen Errungenschaftsgemeinschaft erwerben können in Deutschland ?

  • Falls die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, werden sie sie nicht ohne güterrechtliche Vereinbarung in Errungenschaftsgemeinschaft erwerben können. Nur, wieso sollte denn der deutschen gesetzlichen Güterstand Anwendung finden ?

    Es wird doch (sowohl nach Art. 14 I 1 EGBGB als auch nach polnischem IPR) in erster Linie an die gemeinsame Staatsangehörigkeit angeknüpft. Das von mir zitierte Gutachten der Notarakademie führt aus:

    1.1 IPR (→ neu seit 16.05.2011)
    Das polnische IPR knüpft das Güterrechtsstatut wandelbar an das Recht der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Ehegatten, ersatzweise an das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren Wohnsitz haben, hilfsweise an das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Liegt auch kein gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt vor, wird an das Recht des Staates angeknüpft, mit dem die Ehegatten anderweitig gemeinsam am engsten verbunden sind. Seit 2011 besteht die Möglichkeit einer Rechtswahl. Gewählt werden kann das Heimatrecht, das Recht des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts eines Ehegatten.

    In dem von mir zitierten Gutachten des DNotI, Abrufnummer 122201, vom 17.01.2013 (dort: Doppelstaatler) ist ausgeführt:

    „Das auf die güterrechtlichen Wirkungen einer Ehe anwendbare Recht ist aus polnischer Sicht in Art. 51 f. des Gesetze über das Internationale Privatrecht vom 4.2.2011 geregelt. Diese Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:

    Art. 51 1. Die persönlichen und vermögensrechtlichen Verhältnisse zwischen den Ehegatten unterliegen ihrem gemeinsamen Heimatrecht. 2. Mangels eines gemeinsamen Heimatrechts ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem beide Ehegatten ihren Wohnsitz haben, und mangels eines Wohnsitzes in demselben Staat, das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Falls die Ehegatten keinen gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat haben, ist das Recht des Staates anzuwenden, mit dem die Ehegatten auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind. Art. 52 1. Die Ehegatten können ihre vermögensrechtlichen Verhältnisse dem Heimatrecht eines Ehegatten oder dem Recht des Staates, in dem einer von ihnen seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, unterwerfen. Die Rechtswahl kann auch vor der Eheschließung getroffen werden. 2. Ein Ehevertrag unterliegt dem von den Parteien nach Abs. 1 gewählten Recht. Mangels einer Rechtswahl ist auf den Ehevertrag das auf die persönlichen und vermögensrechtlichen Verhältnisse zwischen den Ehegatten zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebende Recht anzuwenden. 3. Bei der Wahl des Rechts für die vermögensrechtlichen Verhältnisse oder für den Ehevertrag genügt es, die Form zu wahren, die für die Eheverträge nach dem gewählten Recht oder dem Recht des Staates, in dem die Rechtswahl getroffen worden ist, vorgeschrieben ist.

    (Gesetzestext in dt. Übersetzung von Wowerka, Gesetz der Republik Polen vom 4.2.2011: Das Internationale Privatrecht, in: IPRax 2011, S. 609).

    Auch das polnische Recht knüpft also in erster Linie an das gemeinsame Heimatrecht der Eheleute an (Art. 51 Abs. 1 IPRG). Das polnische Recht kennt eine dem Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB entsprechende Vorschrift, nämlich Art. 2 Abs. 1 poln. IPRG. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut (zur deutschen Übersetzung vgl. Wowerka, S. 609):

    Art. 2 1. Sieht das Gesetz die Anwendbarkeit des Heimatrechts vor, so unterliegt ein polnischer Staatsangehöriger dem polnischen Recht auch dann, wenn das Recht eines anderen Staates ihn als einen Staatsangehörigen dieses Staates anerkennt.

    Aus polnischer Sicht handelt es sich hier also um eine rein polnische Ehe, so dass das polnische Recht die Verweisung auf eine eigene Rechtsordnung annimmt.

    Da die Ehegatten keine besonderen Vereinbarungen zum Güterstand getroffen haben, leben sie im gesetzlichen Güterstand des polnischen Rechtes. Nach polnischem Recht ist dieser eine Gütergemeinschaft in der Sonderform der Errungenschaftsgemeinschaft (vgl. hierzu und zum Folgenden: Ludwig, in: Süß/Ring, Eherecht in Europa, 2006, Länderbericht Polen, Rn. 10 ff.). Die Eheleute müssten hier das Grundstück also in Errungenschaftsgemeinschaft nach polnischem Recht erwerben."

    Oder hast Du Anhaltspunkte dafür, dass die Ehegatten ersatzweise das Recht des Staates, in dem sie ihren derzeitigen Wohnsitz haben, gewählt haben ?

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • ...

    Oder hast Du Anhaltspunkte dafür, dass die Ehegatten ersatzweise das Recht des Staates, in dem sie ihren derzeitigen Wohnsitz haben, gewählt haben ?

    Nein, die habe ich nicht, so dass ich an sich die Gütergemeinschaft des polnischen Rechts eintragen würde. Ich hatte den Begriff "wandelbar" missverstanden. Wandelbar bedeutet vielmehr, dass das polnische Recht eine deutsche Güterrechtswahl annehmen würde, nicht aber, dass sich der Güterstand ändert, wenn die Beteiligten ihren Wohnsitz in die Bundesrepublik verlegen.

  • Ich wärme mal dieses Thema wieder auf.
    Ich hab einen Antrag auf Eigentumsumschreibung auf deutscheEheleute "in Errungenschaftsgemeinschaft nach polnischem Recht". NurAnhand der polnisch klingenden Namen kann ich überhaupt einen Bezug nach Polenherstellen. Beide wiesen sich in der Urkunde aus durch gültige deutschePersonalausweise. Ansonsten ist nichts weiter zum Thema Güterstand gesagt. Ichbin mir nicht sicher, wie ich damit umgehen soll.
    Kann ich nur anhand der Namen davon ausgehen, dass das allesschon seine Richtigkeit haben wird mit dem polnischen Güterstand oder würdet ihrda nachhaken?

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