KBA-Mitteilungen

  • Nach § 28 StVG sind an das Kraftfahrtbundesamt Straftaten mitzuteilen, die im Zusammenhang mit dem Straßen verkehr erfolgten. Seit 1999 sei der direkte Zusammenhang mit dem Straßenverkehr nicht mehr erforderlich.

    Wonach entscheide ich dann, was ich mitteile ?

    Wenn eine Oma auf dem Bürgersteig eine Handtasche geklaut bekommt, wenn der Kaufhausdieb mit dem Parfüm über die Straße rennt (Diebstahl), wenn das Diebesgut im Verkehr transportiert wird oder ein Mofa aufgeknackt wird ?
    Wird das mitgeteilt oder nicht ?

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