Für eine ganz junge Kollegin stelle ich mal aus Zeitgründen den nachfolgenden Sachverhalt ein m.d.B. um Meinungen. Ich melde mich auch noch dazu, bin aber wegen eines OLG-Besuchs bei uns im Moment gehindert.
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Unterhaltssache gegen 2 Beklagte (der Vater klagte gegen seine beiden Kinder auf Abänderung des Unterhalts, den er ihnen schuldet), beide Beklagte haben PKH o. R.Ausgang des Verfahrens: 29.4.2004 Vereinbarung, Kosten gegeneinander aufgehoben. Streitwert 3072,00 €.
An den Beklagtenvertreter wurden 701,80 € PKH-Vergütung ausbezahlt.
Im Jahr 2006 Überprüfung gemäß § 120 IV ZPO.
4.12.2006 Beschluss: Ratenzahlungsanordnung bzgl. Bekl. zu 2.), 15 € monatlich, Ratenzahlungsbeginn 1.2.2007
Beschluss wird rechtskräftig.
Rateneinzug wurde aber noch nicht veranlasst, da die Höhe des Kostenanteils noch zu ermitteln war, Akte blieb bei der Rechtspflegerin liegen.Am 8.4.2008 ging die Nachricht an die Bekl. Ziffer 2 raus, wie hoch ihr Kostenanteil ist (432,54 €, nur Rechtsanwaltskosten; Gerichtskosten sind voll durch Zahlung des Klägers gedeckt). Tilgungsplan wurde erstellt und Ratenzahlung ab 1.5.2008 veranlasst.
28.4.2008 Eingang eines Schreibens der Bekl. Ziffer 2 bei Gericht: „gegen die Forderung erhebe ich die Einrede der Verjährung“.
Ist die Einrede berechtigt? (m. E. nicht, da die Kosten ja im Wege der PKH gestundet waren, allerdings wurde der Rateneinzug später veranlasst als im Beschluss vom 4.12.2006 angeordnet).
Handelt es sich um eine Erinnerung gegen den Kostenansatz gem. § 66 GKG?