Wiederanordnung Rz. + Verjährung

  • Für eine ganz junge Kollegin stelle ich mal aus Zeitgründen den nachfolgenden Sachverhalt ein m.d.B. um Meinungen. Ich melde mich auch noch dazu, bin aber wegen eines OLG-Besuchs bei uns im Moment gehindert.

  • Ich kann jetzt nicht mit einer Entscheidung dienen, aber es gibt wohl hier verschiedene Rechtsauffassungen.
    Das Verfahren wurde im April 2004 beendet. Der Beginn der Ratenzahlung ist Mai 2008 - also erst nach Ablauf der 4 Jahre nach Beendigung des Verfahrens.
    Ich würde die Akte in jedem Fall erst mal dem Bezirksrevisor vorlegen mit der Bitte um Stellungnahme.
    Als ich vor vielen Jahren am LG war, hat der dortige Bezi entschieden dass auch die sogenannten 0 - Raten bei den insgesamt 48 Monatsraten mitgezählt werden - ist aber wohl streitig.
    Ich habe es jedenfalls immer so gehalten, dass ich keine Ratenzahlung mehr angeordnet habe, wenn die 4 Jahre vorbei waren. Bei mir wäre die Akte ins Archiv gewandert.

  • ......
    Ich würde die Akte in jedem Fall erst mal dem Bezirksrevisor vorlegen mit der Bitte um Stellungnahme.
    ...... Bei mir wäre die Akte ins Archiv gewandert.




    Mein Lösungsvorschläge:

    Entweder Akte an Bezi
    oder

    freundl. Schreiben an die Partei/RA, dass aufgrund der nochmals geprüften Sachlage auf den Vollzug des Beschlusses vom 04.12.2006 verzichtet werden soll
    dann Akte ab ins Archiv

    Ich entschiede mich für die 2. Alternative ;)

  • Genau daran hapert es bei mir auch. Habe nochmal meine Datei durchgecheckt, kann aber auch mit keiner Entscheidung aufwarten. Zu den 0-Raten haben wir in meinem Beritt die gleiche Ansicht. Die AO der Ratenzahlung fallen lassen und Akte jww (janz weit wechlegen).

  • "Ist das Änderungsverfahren so zeitig eingeleitet worden, dass es bei einer unverzüglichen Antwort der Partei innerhalb der Frist hätte abgeschlossen werden können, dann darf auch nach Fristablauf eine Änderung zum Nachteil der Partei beschlossen werden." Zöller, Rz. 26 zu § 120 ZPO

    Ausgehend von diesem Grundsatz halte ich eine Ratenzahlung grundsätzlich noch für möglich, da die Änderung auf jedem Fall noch vor Fristablauf erfolgt ist.

    Fraglich ist hier wohl, ob ich neben der abändernden Entscheidung, in der ja ein Termin für den Beginn der Ratenzahlung konkret genannt ist, noch eine gesonderte Zahlungsauffordung durch Rpfl. oder Gechäftsstelle brauche. Ich meine, dass sich die Partei nicht auf Verjährung berufen kann, da sie eine gerichtliche Entscheidung vorliegen hatte, aus der sich der Zahlungsbeginn ergeben hat. Lediglich die Bankverbindung und einen Ratenplan hat man der Partei erst lange nach Entscheidung übersandt. Das ist zwar für das Gericht peinlich, aber wohl kein Grund, auf die Raten zu verzichten.

  • "Ist das Änderungsverfahren so zeitig eingeleitet worden, dass es bei einer unverzüglichen Antwort der Partei innerhalb der Frist hätte abgeschlossen werden können, dann darf auch nach Fristablauf eine Änderung zum Nachteil der Partei beschlossen werden." Zöller, Rz. 26 zu § 120 ZPO

    Ausgehend von diesem Grundsatz halte ich eine Ratenzahlung grundsätzlich noch für möglich, da die Änderung auf jedem Fall noch vor Fristablauf erfolgt ist.

    Fraglich ist hier wohl, ob ich neben der abändernden Entscheidung, in der ja ein Termin für den Beginn der Ratenzahlung konkret genannt ist, noch eine gesonderte Zahlungsauffordung durch Rpfl. oder Gechäftsstelle brauche. Ich meine, dass sich die Partei nicht auf Verjährung berufen kann, da sie eine gerichtliche Entscheidung vorliegen hatte, aus der sich der Zahlungsbeginn ergeben hat. Lediglich die Bankverbindung und einen Ratenplan hat man der Partei erst lange nach Entscheidung übersandt. Das ist zwar für das Gericht peinlich, aber wohl kein Grund, auf die Raten zu verzichten.



    Genauso sehe ich das auch, bin bloß vor der Mittagspause nicht mehr zum posten gekommen.
    Für mich liegt auch ein rechtskräftiger Beschluss vor, dass der Beklagte zu 2. ab dem genannten Zeitraum Raten zahlen muss. Ich halte es für sehr merkwürdig, warum hier die Partei erst zahlen soll, wenn sie den Ratenzahlungsplan bekommt und somit hier irgendwelche Fristen "auslaufen" können.
    Und außerdem kann ja die Partei auch mal nachfragen, wohin sie die Raten zahlen soll und 2. vor Abschluss des Verfahrens zahlt ja die Partei auch schon Raten ein und hat noch keinen Ratenplan.

  • Was soll der Bezi dazu sagen? Die Rechtslage ist m.E. eindeutig. Ich habe rechtzeitig die PKH abgeändert. Die Partei ist sozusagen bösgläubig, da sie eine Entscheidung mit Zahlungsbeginn vorliegen hatte. Und der Bezi ist Vertreter der Staatskasse und will Geld für die Staatskasse.

    Ich würde die Partei auf die Tatsachen hinweisen und sie um Beginn der Ratenzahlung bitten. Spätestens wenn sie jetzt nicht zahlt, ist sie im Verzug mit den Raten und ihr droht die Aufhebung der PKH mit der Folge der Sollstellung der offenen Forderung. Wenn die Akte erst zum Revisor geht, vergeht das nächste halbe Jahr und das Gericht macht sich immer unglaubwürdiger und lächerlicher.

    Mal ehrlich, wenn ich feststelle, dass nach mehr als 1 Jahr noch immer keine Zahlungsaufforderung raus ist und die Partei auch auf Grund der ihr vorliegenden Entscheidung nichts gezahlt hat und sich auch während dieser Zeit keiner um die Akte gekümmert hat, überlege ich vorher, ob ich nicht vielleicht die Akte quasi unter den Tisch fallen lasse und weglege. Wenn ich aber jetzt mit der Ratenanforderung angefangen habe, sollte ich das ganze auch durchziehen und nicht auf halben Wege umkehren. Aber dass muss jeder für sich entscheiden.

  • Was soll der Bezi dazu sagen? Die Rechtslage ist m.E. eindeutig. Ich habe rechtzeitig die PKH abgeändert. Die Partei ist sozusagen bösgläubig, da sie eine Entscheidung mit Zahlungsbeginn vorliegen hatte. Und der Bezi ist Vertreter der Staatskasse und will Geld für die Staatskasse.

    Ich würde die Partei auf die Tatsachen hinweisen und sie um Beginn der Ratenzahlung bitten. Spätestens wenn sie jetzt nicht zahlt, ist sie im Verzug mit den Raten und ihr droht die Aufhebung der PKH mit der Folge der Sollstellung der offenen Forderung. Wenn die Akte erst zum Revisor geht, vergeht das nächste halbe Jahr und das Gericht macht sich immer unglaubwürdiger und lächerlicher.

    Mal ehrlich, wenn ich feststelle, dass nach mehr als 1 Jahr noch immer keine Zahlungsaufforderung raus ist und die Partei auch auf Grund der ihr vorliegenden Entscheidung nichts gezahlt hat und sich auch während dieser Zeit keiner um die Akte gekümmert hat, überlege ich vorher, ob ich nicht vielleicht die Akte quasi unter den Tisch fallen lasse und weglege. Wenn ich aber jetzt mit der Ratenanforderung angefangen habe, sollte ich das ganze auch durchziehen und nicht auf halben Wege umkehren. Aber dass muss jeder für sich entscheiden.



    Wiedermal absolut :zustimm:

  • Bezi geht immer, aber ein paar eigene Gedanken können auch nicht schaden.

    Zuerst sollte man unterscheiden, welcher Einwand könnte gemeint sein, dann diesen werten.

    Im Wortsinn ist es Verjährung, in Betracht kommt diese nach § 5 GKG, wobei die Verjährungsfrist am 31.12.2008 endet, Abs. 1 und nach Abs. 3 S. 2 durch die Zahlungsmitteilung neu begonnen ! hätte, also nochmal 4 Jahre.

    Die Erinnerung nach § 66 GKG bietet also schon deswegen keine Aussicht auf Erfolg.

    Dies nicht zuletzt, weil die Grundlage der Zahlungsverpflichtung, also die die Frage ob und wer, hierüber nicht zu klären ist, und das ist ja gewollt.

    Diese lässt sich nur über eine Änderung der Ratenanordnung erreichen.

    Einen Abänderungsantrag stellt das Schreiben nicht dar, da keine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse zur Grundlage gemacht wird, sondern die Anordnung der Zahlungsverpflichtung von Anfang an beanstandet.

    Dies lässt sich nur im Rechtmittelweg erreichen. Sofern die Ratenanordnung im Dez. 2006 zugestellt wurde, wäre die RM-frist abgelaufen.

    Der tatsächliche Ratenzahlungsbeginn, weit nach dem angeordneten Zahlungsbeginn, beschwert die Partei nicht, diese hat lediglich einen Zinsvorteil.

    Korrekt wäre, die Partei auf die Aussichtslosigkeit hinzuweisen, wenn nix kommt, dem OLG vorzulegen, da dies wohl noch am ehesten in Betracht kommt. Beschwerde gegen PKH-Ratenanordnung.

    Von der Unzulässigkeit der Beschwerde wegen Verfristung abgesehen, bietet sie auch sonst keine Aussicht auf Erfolg.

    Gemäß § 120 ZPO darf nur grundsätzlich nur innerhalb der 4 Jahre eine Änderung beschlossen ! werden, der Zahlungsbeginn ist unerheblich.

    Im Ausnahmefall sogar danach, vgl. Zöller a.a.O.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Wenn hier noch kein Plan erstellt werden kann, wird halt das Kostenrisiko berechnet.
    Deswegen ist mir sowas auch noch nicht untergekommen.

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