"Akteneinsicht"

  • Hallo!

    Bin auf der Suche nach Rechtsprechung zu folgendem Sachverhalt:

    Ein Gläubiger -gleichzeitig auch Erbe des Schuldners- beantragt Einsicht in die vollständige Rechnungslegung des Verwalters (alle Konten, Verträge, Prozessakten etc.). Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Die Unterlagen somit beim Verwalter. Der Gläubiger beantragt Einsichtnahme in die Unterlagen entweder bei Gericht oder bei dem Verwalter selbst und bittet um beschwerdefähigen Beschluss.

    Einsicht in die Akten bei Gericht ist selbstverständlich möglich für Beteiligte; wie sieht es aber mit den Akten des Verwalters aus?

    Für Hinweise und Meinungen wäre ich dankbar!

  • Ich bin zwar kein InsO-Rpfl,
    aber in einer ZInsO ( Ausgabe 11 vom 15.01.2006) gibt es ein BGH Urteil zu Akteneinsicht.
    Villeicht passt das.
    Ggf. kann ich bei Besuch der InsO Abteilung mal die genaue Fundstelle erfragen.

  • Wenn Du irgendwie an einen Uhlenbruck (InsO, 12. Aufl., § 4 Rz. 25 ff.) kommst, wäre das wahrscheinlich sehr hilfreich. Da steht über gut 11 Seiten mit einem Riesenhaufen an Nachweisen ziemlich viel zu Akteneinsicht und Auskunftsrechten in allen Verfahrensabschnitten.

    Meine persönliche Ansicht (allerdings gefärbt, weil ich selbst als Insolvenzverwalter arbeite):
    Einsicht in alles, was zur Gerichtsakte gehört (ausser etwaigen Protokollen der Gläubigerausschusssitzungen), ggf. auch die Teile der Akte, die sich beim Verwalter befinden: Ja
    Bezüglich der eigenen Akten des Verwalters bzw. des Schuldnerunternehmens dürfte jedoch allenfalls ein etwaiger Gläubigerausschuss ein Einsichtsrecht haben. Ansonsten besteht eine Auskunftspflicht des Verwalters nur gegenüber der Gläubigerversammlung. (Es gibt sogar eine AG-Entscheidung, wonach der Verwalter seine Pflichten verletzt, wenn er einzelne Gläubiger bei der Informationsverteilung bevorzugt.)

    Zwei Tips noch:
    1. Wenn es dem Auskunftsbegierigen um Verwalterhaftung geht, dann müsste er die Einsetzung eines Sonderverwalters beantragen. Der darf dann in alle Akten reinschauen. Dann müssten aber m.E. greifbare Anhaltspunkte für ein pflichtwidriges Handeln des aktuellen Verwalters vorliegen.
    2. Meine Rechtspfleger schicken derartige Anfragen immer erst mal mir (dem Verwalter) zur Stellungnahme zu und ich darf dann die Rechtsprechung und Literatur liefern. ;)

  • Hallo,
    die Akteneinsicht ist ein weites Feld, das Nachhalten der Rspr. dazu schaff ich leider schon lange nicht mehr.
    Fazit ist aber: Akteneinsicht in die Insolvenzakte JA ; ebenso in die mit der Schlußrechnungslegung vom Verwalter zu überreichenden Unterlagen (diese sind zwar nicht Aktenbestandteil, deren Niederlegung zum Zwecke der Einsicht ist aber in der InsO vorgesehen).
    Über eine Einsichtnahme in die Handakten etc. des Verwalters hat das Gericht m.E. keinerlei Entscheidungsbefugnis.
    Grüße
    Def

  • Wie das Wort schon sagt: Akteneinsicht.
    Damit diese und als solche bei Gericht: Ja.
    Unterlagen des Verwalters, die somit nicht Bestandteil der Gerichtsakte sind: Nein.
    Dafür gibt es einen Gläubigerausschuss oder die Möglichkeit der Gläubiger eine Gläubigerversammlung zu beantragen und entsprechende Fragen an den Verwalter zu richten.

  • Verfahren abgeschlossen. Ein Gläubiger beantragt, dass ich anordne, dass der Verwalter ihm Einsicht in seine Unterlagen gewährt.

    Das wird ja immer toller.

    Bin auch auf dem Weg, nach Anhörung des Insolvenzverwalters, das Gesuch abzulehenen.

    Gibt hierzu etwa neue Entscheidungen?

  • Hat der Gläubiger sein Begehren begründet? Würde mich nur mal interessieren, ob er eine tolle Fundstelle dafür angibt, dass du über Verwalter-Akten entscheiden darfst.
    Abschmettern!

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Entscheidungen sind mir nicht bekannt und ich glaube, dass es auch keine gibt.
    Ich würde mal den Gläubiger nett fragen auf welcher gesetzlichen Grundlage eine solche Anordnung - insbesondere nach Aufhebung des Verfahrens - denn ergehen soll. Wenn er glaubt, einen Auskunftsanspruch gegen den Insolvenzverwalter zu haben, soll er ihn halt beim Insolvenzverwalter geltend machen.
    Nach Aufhebung des Verfahrens könnte die Auskunft ja nur dem Zweck dienen, evtl. Schadenersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter geltend zu machen. Und das muss er mit dem IV m.E. vor einem ordentlichen Gericht ausraufen, zumnal er sich bei Vorlage der Schlussrechnung ja hätte informieren können.
    (hab gerade gesehen, dass es Maus auch so sieht und es nur kürzer und prägnanter formuliert hat...)

  • Hat der Gläubiger sein Begehren begründet? Würde mich nur mal interessieren, ob er eine tolle Fundstelle dafür angibt, dass du über Verwalter-Akten entscheiden darfst.
    Abschmettern!



    Nein, nur ein einfaches Anschreiben, weil bla bla, keinerlei Rechtsgrundlagen oder Entscheidungen.

  • Entscheidungen sind mir nicht bekannt und ich glaube, dass es auch keine gibt.
    Ich würde mal den Gläubiger nett fragen auf welcher gesetzlichen Grundlage eine solche Anordnung - insbesondere nach Aufhebung des Verfahrens - denn ergehen soll. Wenn er glaubt, einen Auskunftsanspruch gegen den Insolvenzverwalter zu haben, soll er ihn halt beim Insolvenzverwalter geltend machen.
    Nach Aufhebung des Verfahrens könnte die Auskunft ja nur dem Zweck dienen, evtl. Schadenersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter geltend zu machen. Und das muss er mit dem IV m.E. vor einem ordentlichen Gericht ausraufen, zumnal er sich bei Vorlage der Schlussrechnung ja hätte informieren können.



    Ja, ich sehe es ja auch so. Der Insolvenzverwalter hat am Telefon auch nur gelacht, als ich gerade mit ihm telefoniert habe.

    Ich werde ihm das Schreiben kurz zur Stellungsnahme rausgeben und dann den Antrag zurückweisen.

    Danke nochmal.!!!

  • Moin,
    gibt es hierzu eigentlich was Neues? Ich finde nix! Habe einen Schuldner in der WVP, Verfahren ist bereits aufgehoben. Schuldner zählt in die Kategorie "Höchstobstruktiv" ;)
    Nun beantragt er bei Gericht Akteneinsicht in die Akten des Treuhänders..auf die Frage des "wieso" antwortet der Schuldner: Das muss ich erst suchen in den Akten des Trehänders und dann kann ich was dazu sagen. (Am Rande: Es geht um eine Mietkaution die ich nicht zur Masse gezogen habe, weil der Schuldner die Wohnung unrenoviert bei Auszug verlassen hat; Vorwurf: Gläubigerbegünstigung vom Treuhänder da die Mietkaution nicht zur Masse gezogen wurde:confused::confused::confused::confused:)
    Rpfl. und ich sind uns einig, dass wir es eigentlich zur Not vom LG klären lassen wollen, aber ich wollte nochmal sicher gehen ob es da was zu gibt! Finde in der Lit. aber nix weiter.

  • Moin,
    gibt es hierzu eigentlich was Neues? Ich finde nix! Habe einen Schuldner in der WVP, Verfahren ist bereits aufgehoben. Schuldner zählt in die Kategorie "Höchstobstruktiv" ;)
    Nun beantragt er bei Gericht Akteneinsicht in die Akten des Treuhänders..auf die Frage des "wieso" antwortet der Schuldner: Das muss ich erst suchen in den Akten des Trehänders und dann kann ich was dazu sagen. (Am Rande: Es geht um eine Mietkaution die ich nicht zur Masse gezogen habe, weil der Schuldner die Wohnung unrenoviert bei Auszug verlassen hat; Vorwurf: Gläubigerbegünstigung vom Treuhänder da die Mietkaution nicht zur Masse gezogen wurde:confused::confused::confused::confused:)
    Rpfl. und ich sind uns einig, dass wir es eigentlich zur Not vom LG klären lassen wollen, aber ich wollte nochmal sicher gehen ob es da was zu gibt! Finde in der Lit. aber nix weiter.

    Äh, natürlich kann der Schuldner jederzeit Einsicht in die (Gerichts-) Akten nehmen, das würde ich ihm auch mitteilen. Die Einsicht in irgendwelche anderen Vorgänge unterliegt nicht der Entscheidungskompetenz des Insolvenzgerichts und gut ist.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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