Probleme mit § 184 ZPO

  • So, ich habe hier - wie wohl überall in der BRD - haufenweise mit den türkischen Verfahren gegen Kombass** und Yim*** zu tun.

    Mittlerweile eine einfach Übung:
    Zuerst förmlich zustellen mit Beschluss nach § 184 ZPO, alles weitere durch Aufgabe zur Post (die melden sich ja nie).

    Nun sagen aber die hiesigen Anwälte (natürlich nach Abschluss des Verfahrens), dass ALLES förmlich zuzustellen ist, da die Türkei der Übersendung per Post nicht zugestimmt hat :confused:
    Und wir mögen das bitte unverzüglich nachholen. Sollte den Klägern durch die zeitliche Verzögerung ein Schaden entstehen, behalten sie sich Regressmaßnahmen vor :eek:

    Bitte ? Bin ich im falschen Film ? Habe ich ja noch nie gehört.
    M.E. wurden die einleitenden Schriftstücke formvollendet zugestellt - damit auch der Beschluss. Danach geht´s nach DEUTSCHEM Verfahrensrecht, oder ?

    Mein folgender Hinweis:

    " wird unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben vom ....... um Angabe der Bestimmung gebeten, derzufolge eine Zustellung des Versäumnisurteils durch Aufgabe zur Post im Hinblick auf die Anerkennung in der Türkei nicht ausreichend ist.
    Nach der Internetseite der deutschen Botschaft in Ankara bedarf es lediglich eines Rechtskraftvermerks oder eines Rechtskraftzeugnisses nach § 706 ZPO (Zitat: „Liegt bereits ein rechtskräftiges deutsches Urteil oder ein anderes ausländisches Urteil vor, so bedarf es zu dessen Durchsetzung in der Türkei nach Artikel 54 des Gesetzes über Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht - ähnlich wie nach den deutschen Vorschriften in §§ 328 und 722, 723 ZPO - der Anerkennung durch ein Vollstreckungsurteil des örtlich zuständigen türkischen Grundgerichts. Zu beachten ist, dass für die Anerkennung ein nur für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil nicht genügt. Es bedarf der Rechtskraft des Urteils, d.h. es muss ein Rechtskraftvermerk oder ein Rechtskraftzeugnis nach § 706 ZPO beigefügt sein.
    Folglich können Urteile, Versäumnisurteile und auch Kostenfestsetzungsbeschlüsse in einem gerichtlichen Verfahren vor einem türkischen Gericht anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden.“)."

    hat auch nur dazu geführt, dass wiederholt wurde, entsprechende Urteile würden in der Türkei nicht anerkannt werden.
    Ist das mein Problem ???
    Hat sonst noch jemand damit zu kämpfen ?

  • Hallo Jurissima,

    Wir haben hier auch ganz viele Verfahren gegen die genannten türkischen Firmen.

    Allerdings hatte ich erst eine Anfrage durch eine Richterin, bei der sich ein Rechtsanwalt, genau wie du es schilderst, "beschwert" hat und eine förmliche Zustellung des Urteils wollte.

    Ich hab Sie in diesem Fall auch auf § 184 ZPO verwiesen. Meines Erachtens hat das nichts damit zu tun, dass die Türkei einer Postzustellung widersprochen hat. Auch im Zöller habe ich zu § 184 ZPO nichts derartiges gefunden, dass dann eine Zustellung durch Aufgabe zur Post nicht möglich ist.

    Wobei hier sogar steht, dass die Wirksamkeit des Abs. 1 Satz 2 verfassungsrechtlich unbedenklich ist.

    Natürlich können die Richter oder Rechtspfleger nach freiem Ermessen trotz des § 184 ZPO auch förmlich zustellen...halte ich aber auch für unnötig.

  • :zustimm:

    Zustellung eines Titels von Amts wegen ins Ausland durch Aufgabe zur Post

    EuGVÜ Art. 31 ff.; ZPO § 175

    Es gibt keinen über die Zustellung nach § 175 ZPO hinausgehenden Anspruch auf Zustellung eines Titels ins Ausland auf dem Rechtshilfeweg. (Leitsatz der Redaktion)

    OLG München, Beschluß vom 30.12.1986 - 7 W 3138/86

    NJW 87, 3086

  • Da die Zustellung juristischer Schriftstücke in ein anderes Land Eingriffe on dessen Hoheitsrechte sind, ist es sicherlich angebracht mehr als vorsichtig zu sein. Die Anwälte, die die Zustellungsform rügen, beziehen sich auf den Länderteil der ZRHO, Türkei

    II. Ausgehende Ersuchen
    Zustellung

    Postzustellungen sind nicht zulässig (Art. 10 HZÜ).

    durch ausländische Stellen:

    Zentrale Behörde ist das "General Directorate of Civil Affairs, Ministry of Justice, Milli Müdafa Caddesi No: 22, Ek Bina 5 Kat Bakanliklar, 06659 Ankara, Türkei" (Art. 2 HZÜ).

    Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Art. 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer, französischer oder türkischer Sprache vorzunehmen (Art. 7 Abs. 2 HZÜ).

    Bei förmlicher Zustellung (Art. 5 Abs. 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die türkische Sprache erforderlich (Art. 5 Abs. 3 HZÜ).

    Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Art. 3 Abs. 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Art. 3 Abs. 1 HZÜ).

    Was ich nicht ganz nachvollziehen kann, ist die allgemeine Scheu, über Behörden zuzustellen. Es ist immer der einfache Weg. In vorliegenden Fall braucht man nur ein Zustellungsersuchen aus seiner Vordrucksammlung zu öffnen, die Adresse aus dem Länderteil in das Adressenfeld zu kopieren. Sicherlich, es sind ein paar Angaben zu machen, aber wenn man eine türkisch-englisch-deutsches Formular verwendet, ist das Ausfüllen kein Problem.

  • Ich muss jetzt auch (wohl oder übel) in die Türkei zustellen und bin daher sehr dankbar für Eure Beträge. Aber mal was Technisches: Warum sind die Paragrafangaben von Bienenschwarm zu beckonline verlinkt ("Mein Abo geht nicht so weit!").

  • @ rusu :confused:

    türkisch-englisch-deutsches Formular ???

    Und letztlich habe ich bereits (beim ersten Mal) förmlich über die Behörden zugestellt ! Jede neue Zustellung (in dieser Sache) erfordert einen neuen Vorgang mit gesonderter Prüfung, Vorbereitung, Unterschriften einholen, ÜBERSETZUNG (Kosten ! ) etc. pp.

    Wofür habe ich denn sonst den § 184 ZPO ?

    M.E. ist der Hinweis auf die Unzulässigkeit der Postzustellung in diesem Fall gerade nicht zutreffend !

  • Aber mal was Technisches: Warum sind die Paragrafangaben von Bienenschwarm zu beckonline verlinkt ("Mein Abo geht nicht so weit!").



    Weil sie die Entscheidung 1:1 hierher kopiert hat und damit die internen Verweisungen bei beck-online mit übernommen hat. Vielleicht können die Mods den Beitrag entsprechend abändern, damit ein Verweis auf die Vorschriften bei dejure erfolgt.

  • M.E. ist der Hinweis auf die Unzulässigkeit der Postzustellung in diesem Fall gerade nicht zutreffend !



    Sehe ich auch so. Man hätte sicher darüber nachdenken können, die erste Zustellung und damit die Zustellung des Beschlusses, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland zu benennen, über die deutsche Botschaft und die türkischen Behörden (samt Übersetzungen) durchzuführen. Dann hätte man einen formwirksamen Zustellungsnachweis, wenn auch erst nach einer gewissen Zeit und kann hinsichtlich aller weiteren Zustellungen nach § 184 ZPO verfahren.

    Wir jurissima richtig feststellt, ist es gerade in derartigen Verfahren, in denen sehr viele Zustellungen zu erfolgen haben, aus Kostengründen und Zeitgründen sinnvoll, die ausländische Partei aufzufordern, einen Zustellungsbevollmächtigen im Inland zu benennen.


  • Sehe ich auch so. Man hätte sicher darüber nachdenken können, die erste Zustellung und damit die Zustellung des Beschlusses, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland zu benennen, über die deutsche Botschaft und die türkischen Behörden (samt Übersetzungen) durchzuführen. Dann hätte man einen formwirksamen Zustellungsnachweis, wenn auch erst nach einer gewissen Zeit und kann hinsichtlich aller weiteren Zustellungen nach § 184 ZPO verfahren.



    :gruebel: Aber genau das habe ich doch gemacht ......


  • Sehe ich auch so. Man hätte sicher darüber nachdenken können, die erste Zustellung und damit die Zustellung des Beschlusses, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland zu benennen, über die deutsche Botschaft und die türkischen Behörden (samt Übersetzungen) durchzuführen. Dann hätte man einen formwirksamen Zustellungsnachweis, wenn auch erst nach einer gewissen Zeit und kann hinsichtlich aller weiteren Zustellungen nach § 184 ZPO verfahren.



    :gruebel: Aber genau das habe ich doch gemacht ......



    Sorry :oops:, habe ich aus #1 so nicht rausgelesen. Dann hast Du natürlich alles richtig gemacht ! :daumenrau

  • Aber mal was Technisches: Warum sind die Paragrafangaben von Bienenschwarm zu beckonline verlinkt ("Mein Abo geht nicht so weit!").



    Weil sie die Entscheidung 1:1 hierher kopiert hat und damit die internen Verweisungen bei beck-online mit übernommen hat. Vielleicht können die Mods den Beitrag entsprechend abändern, damit ein Verweis auf die Vorschriften bei dejure erfolgt.




    Sorry, das war unbeabsichtigt. Es sind auch nur die §§ und nicht die Entscheidung selbst verlinkt. Und § 175 ZPO a.F. entspricht § 184 ZPO n.F. Dafür braucht man wohl keinen Link.

    Auch wieder 1:1 aus Beck-Online kopiert (was anderes kann ich als tippfauler DAU nicht)

    GWB § 130 Unternehmen der öffentlichen Hand; Geltungsbereich.

    Autor: Emmerich/Rehbinder/Markert
    Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht: GWB, 4. Auflage 2007



    Rn 357:

    "Das Urteil in einem durch Zustellung nach § 183 Abs. 1 Nr. 2, 3 ZPO (auch nach dem HZÜ)784 anhängig gemachten Rechtsstreit kann unter den Voraussetzungen des § 184 ZPO durch Aufgabe zur Post zugestellt werden. Dies ist nach h. M. völkerrechtlich zulässig. Darin liegt auch kein Verstoß gegen das HZÜ. In der Staatenpraxis sind bisher keine Einwände gegen diese auch international verbreitete Zustellungsart erhoben worden. Ein Eingriff in fremde Souveränität liegt nicht vor, da die Zustellung bereits mit der Aufgabe zur Post vollendet ist.785 (...) Im Anwendungsbereich der EuZustVO dürften freilich die fiktive Inlandszustellung durch Aufgabe zur Post und die öffentliche Zustellung nach § 185 Nr. 2 ZPO unzulässig sein, da die Verordnung ausreichende Möglichkeiten der Auslandszustellung eröffnet.

    Fn 785 verweist übrigens auf:
    BVerfG 19. 2. 1997, NJW 1997, 1772; BGH 10. 11. 1998, NJW 1999, 1187, 1188 f.; 3. 2. 1999, NJW 1999, 1871, 1872; OLG München 30. 12. 1986, NJW 1987, 3086; Fleischhauer S. 307; Geimer IZPR Rdnr. 2083; Nagel/Gottwald § 7 Rdnrn. 2 ff.; Stürner ZZP 1996, 221; dazu Schmitz S. 165 ff. m. w. N., der freilich die h. M. nicht teilt; a. M. Bischof S. 203 ff.; krit. auch Schlosser, Festschrift Stiefel, S. 685 ff., der im Verhältnis zu den EG-Mitgliedstaaten einen Verstoß gegen Art. 12 EGV annimmt; dagegen BGH 3. 2. 1999, a. a. O

    nochmal sorry wegen der wieder zwangsläufig erfolgten Verlinkungen :unschuldi

  • Aber was macht ihr mit dem Passus im ZRHO-Länderteil Türkei Ziff. 1. unter Zustellungen:
    Postzustellungen sind NICHT ZULÄSSIG (Art. 10 HZÜ).
    (Letzterer besagt:
    Art.10
    Dieses Übereinkommen schließt,SOFERN der Bestimmungsstaat keinen Widerspruch erklärt ,nicht aus:
    a)dass gerichtliche Schriftstücke im Ausland befindlichen Personen unmittelbar durch die POst übersandt werden dürfen
    b)...
    c)...)
    Danach geht doch eben keine Postzustellung/Übersendung per Post-oder verstehe ich das total falsch?
    :confused:

    § 184 ZPO kann nicht bei allen Ländern angewendet werden,bei der Türkei jedenfalls m.E. nicht.

  • @ jurissima
    Was die Vordrucke angeht so google oder bastle ich mir bei jeder ersten Zustellung einen Vordrucksatz. Den speichere ich dann ab und so kommt dann eine Sammlung zusammen. Beim türkischen habe ich, glaub´ ich, französisch rausgeworfen und deutsch reinkopiert. Es ist einfacher, wenn jeder den Formulartext in seiner Sprache sieht. (Deutsch drucke ich vorsichtshalber dann grau, damit man es als informellen Zusatz erkennen soll.)

    Ich sehe die Zustellungen nur vom pragmatischen Standpunkt. Mach ich einen Fehler, habe ich ein hohes Regressrisiko, also suche ich den sichersten und nie den einfachsten Weg. Bei Zustellung durch ausländische Behörden findet eine Risikoverlagerung statt. Die ausländische Behörde bescheinigt die Wirksamkeit der Zustellung. Was nützt mir die herrschende Meinung im Schadenersatzprozess, wenn sich das Gericht nicht an die herrschenden Meinung hält oder der Fall doch etwas anders gelagert ist.

    Wenn man sich die Rechtsprechung zu Regressfällen nach missglückten Zustellungen ein bisschen ansieht, verändert dies den Blick auf Zustellungen nachhaltig.

  • Aber was macht ihr mit dem Passus im ZRHO-Länderteil Türkei Ziff. 1. unter Zustellungen:
    Postzustellungen sind NICHT ZULÄSSIG (Art. 10 HZÜ).

    Danach geht doch eben keine Postzustellung/Übersendung per Post-oder verstehe ich das total falsch?
    :confused:



    Ja. Genau das steht in den vorhergehenden Postings: "Das Urteil in einem durch Zustellung nach § 183 Abs. 1 Nr. 2, 3 ZPO (auch nach dem HZÜ) anhängig gemachten Rechtsstreit kann unter den Voraussetzungen des § 184 ZPO durch Aufgabe zur Post zugestellt werden. Dies ist nach h. M. völkerrechtlich zulässig. Darin liegt auch kein Verstoß gegen das HZÜ."

    In Deutschland ist das Urteil also wirksam. Es ist nach herrschender Meinung (und so auch zutreffend im Eingangsposting von jurissima) nicht unser Problem, wenn der ausländische Staat das Urteil später (überraschend ;)) im Ausland aber trotzdem nicht für vollstreckbar erklärt.

    Das steht sinngemäß in der Entscheidung des OLG München, das Ausnahmen nur dann zulässt, wenn begründete und nicht nur abstrakte Anzeichen dafür vorliegen, dass der ausländische Staat den Titel später nicht für vollstreckbar erklären könnte:

    "Daran kann auch die von der Kl. bisher lediglich abstrakt geäußerte Gefahr nichts ändern, daß das zuständige italienische Gericht die ordnungsgemäße deutsche Zustellung durch Aufgabe zur Post nicht anerkennt und daher die Zwangsvollstreckung aus den Titeln in Italien nicht zuläßt. Eine derartige Möglichkeit ist in Fällen mit Auslandsbezug immer gegeben und würde dazu führen, daß die Zustellung von Titeln durch Aufgabe zur Post in das Ausland weitgehend obsolet würde. Dies mag in Fällen anders sein, bei denen begründete Anzeichen dafür vorhanden sind, daß die Vollstreckbarerklärung im Ausland an Bedenken des ausländischen Gerichts in die ordnungsgemäße Zustellung scheitern könnte. In dieser Richtung ist von der Bf. jedoch nichts vorgetragen."

    Das kann ich für die Türkei nicht beurteilen, und es müsste dann auch von der Partei näher begründet werden. Von Amts wegen ist die Nichtzustimmung nach Art. 10 HZÜ m. E. jedenfalls nicht zu beachten und normaler Weise müssten die Titel im Ausland deshalb auch trotz der Nichtzustimmung für vollstreckbar erklärt werden.

  • Auf die zitiertten Kommenmtarmeinungen etc. verlasse ich mich in diesem Fall lieber nicht.
    Laut ZRHO ist Zustellung durch die Post in die Türkei nicht zulässig,also stelle ich über die Behörden zu,basta
    Warum soll ich mich Regressforderungen aussetzen oder dem Kläger wissentlich die Vollstreckung erschweren ??
    Meiner Erfahrung nach funktionieren Zustellungen über die türkischen Behörden im übrigen gut.

  • Auf die zitiertten Kommenmtarmeinungen etc. verlasse ich mich in diesem Fall lieber nicht.
    Laut ZRHO ist Zustellung durch die Post in die Türkei nicht zulässig,also stelle ich über die Behörden zu,basta
    Warum soll ich mich Regressforderungen aussetzen oder dem Kläger wissentlich die Vollstreckung erschweren ??
    Meiner Erfahrung nach funktionieren Zustellungen über die türkischen Behörden im übrigen gut.


    Soso, die ZRHO als Verwaltungsanordnung steht also über Gesetz und Rechtsprechung:teufel::eek:?? Halte ich aber für bedenklich!
    Im Übrigen: Nicht wir Rechtspfleger entscheiden im Zivilrozess, wie zugestellt werden soll. Diese Entscheidung obliegt dem Gericht - also dem Richter! Wenn der entscheidet, die ZU über die türkischen Behörden ausführen zu lassen, müssen wir das so machen. Entscheidet der Richter hingegen, dass ZU des Urteils duch Aufgabe zur Post erfolgen soll (was m. E. eindeutig und unzweifelhaft zulässig ist, egal was die Jungs in der Türkei sagen), wird halt auf diesem Weg zugestellt!

  • Wegen der geäußerten Regressgefahr möchte ich noch anfügen, dass es ja wohl allein die Entscheidung und Verantwortung des zuständigen Vorsitzenden (Richters/ Rechtspfegers) ist, ob er für sein Verfahren eine Anordnung nach § 184 erlässt oder nicht, weil das Ausland bekanntermaßen den Titel nicht für vollstreckbar erklärt oder die Parteien es so wünschen. Als Verwaltungsmuckel sind wir da gar nicht gefragt. Für meine FH-Sache in die Schweiz habe auch wegen. Art. 10 HZÜ alle Schriftsätze förmlich zugestellt, aber da waren auch keine Übersetzungen erforderlich, die wie so oft in den F-Sachen aus der Landeskasse zu zahlen gewesen wären (könnte das Land da wegen unnötiger Übersetzungskosten auch Regress anmelden?).



    Oh Sorry, # 18 erst nach Verfassen gesehen, also stimme thorsten voll zu

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