1822 Nr. 3 BGB

  • Ich habe hier Eltern, die mit ihren Kindern eine rein private Vermögensverwaltungsgesellschaft zur Verwaltung ihres Grundbesitzes gründen. Im Gesellschaftsvertrag der KG heißt es ausdrücklich, dass die Gesellschaft nicht berechtigt ist, gewerblich tätig zu werden. Mein Palandt zitiert zu genau diesem Sachverhalt eine Entscheidung des LG Münster wonach es hierfür keiner Genehmigung bedarf. Jetzt meint aber der Notar, dass es in dieser Entscheidung um eine BGB-Gesellschaft ginge und das ja bei einer KG gaaaanz anders aussehe....:( Seht ihr das auch so? Nr. 3 sagt doch ausdrücklich "zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts eingegangen wird". Machen die doch hier aber definitiv nicht! Bin ich den jetzt ganz deppert?! :confused:

  • Meines Erachtens ist für die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit nicht danach zu unterscheiden, ob die Gesellschaft als BGB-Gesellschaft oder in der Rechtsform einer KG gegründet wird. Der im vorliegenden Gesellschaftsvertrag enthaltene Passus, wonach die Gesellschaft nicht berechtigt ist, "gewerblich" tätig zu werden, kann allerdings auch dahin verstanden werden, dass die Firma im rechtlichen und steuerlichen Sinne lediglich kein "Gewerbe" betreiben soll. Die Formulierung schließt daher m.E. nicht unbedingt aus, dass die Gesellschaft im Sinne des gesetzlichen Genehmigungsvorbehalts ein Erwerbsgeschäft betreibt (ein Erwerbsgeschäft muss nicht unbedingt gewerblich betrieben werden!).

    Gehören denn zum verwalteten Vermögen auch gewerblich nutzbare (also vermietbare) Immobilien? In diesem Fall dürfte § 1822 Nr.3 BGB in jedem Fall anwendbar sein (BayObLG FamRZ 1997, 842 = gleiche Fundstelle wie die zitierte Entscheidung des LG Münster). Die abweichende Entscheidung des LG Münster vermag mich nicht zu überzeugen. Dort wurde darauf abgestellt, dass eine bislang dem Eigentümer obliegende private Vermögensverwaltung lediglich in eine gesellschaftliche Verwaltung übergeführt werde. Da dies aber bei der Einbringung von Privatvermögen in eine Gesellschaft in der Natur der Dinge liegt, beweist diese Erwägung nichts, sondern sie unterstellt, was es erst zu prüfen gilt. Denn auch der bisherige Eigentümer kann (und wird!) seine bislang private Vermögensverwaltung mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben haben. Und weshalb sollte sich an dieser Intention etwas ändern, nur weil der Grundbesitz künftig von einer Gesellschaft verwaltet wird?

    Und noch ein weiteres: Im Interesse der Rechtssicherheit sollte lieber eine Genehmigung zuviel als zu wenig erteilt werden. War die Genehmigung nicht erforderlich, schadet sie nicht. War sie aber notwendig und wurde nicht erteilt, ist das Rechtsgeschäft unwirksam!

    Dass für den Abschluss des Gesellschaftsvertrags für jedes Kind ein eigener Ergänzungspfleger bestellt werden muss, dürfte ohnehin klar sein.

  • Hi,

    sehe das wie Juris. Eine Genehmigung ist im vorliegenden Fall gemäß § 1822 Nr.3 erforderlich.
    Dies folgt meines Erachtens bereits aus dem Wesen der KG, da diese zwar nicht zwingend ein Handelsgewerbe i.S.d. § 161 I HGB betreibt (Ist-KG), aber doch zumindest einen (Klein)Gewerbebetrieb (§§ 161 II i.V.m. 105 II HGB; "Kann-KG"). Darauf hat die im Gesellschaftsvertrag enthaltene Bestimmung bzgl. des Ausschlusses des Gewerbetreibens keinen Einfluß, da sonst gar keine Kommanditgesellschaft vorliegt.

    Es bleibt dabei meiner Ansicht nach beim "Betrieb eines Erwerbsgeschäfts" i.S.d. § 1822 Nr.3 und eine Genehmigung ist erforderlich

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