Nachlassinsolvenz während eröffnetem IK-Verfahren?

  • Bräuchte bitte mal eine Runde gemeinsames Nachdenken:

    Ich bin Treuhänder in einem IK-Verfahren, in dem der Schuldner den Großteil seiner Schulden geerbt hat. Erbausschlagung verpaßt, er hatte ansonsten nur Schulden aus einer laufenden Immo-Finanzierung, die er aus der erzielten Miete problemlos bedienen konnte.
    Leider ist er zwecks Einleitung des Insolvenzverfahrens an eine Kollegin geraten, die das Phänomen "Haftungsbegrenzung durch Nachlassinsolvenz" schlichtweg übersehen hat. Der beklagenswerte Mensch steckt jetzt also in einem eröffneten IK-Verfahren, das es überhaupt nicht gebraucht hätte.

    Ich kaue im Moment auf dem Gedanken herum, ob es mir als Treuhänder nicht möglich wäre, im Hinblick auf den Nachlass noch Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu stellen. Formal habe ich ja die Stellung des Schuldners, also des Erben.
    Denkbar wäre, dass ich nach Abweisung des Nachlass-Inso-Antrags die Einrede der Dürftigkeit erheben könnte, was dann im IK-Verfahren dazu führen könnte, dass die Nachlassgläubiger aus dem Verfahren fliegen. Folge: es bleibt nur noch die Bank aus der Immo-Finanzierung, mit der sich der Schuldner ggf. einigen kann.
    Wäre das ein Weg, um zu einer Verfahrenseinstellung wegen Wegfall des Insolvenzgrunds zu kommen?

    Ansonsten würde ich gerne mal über Schadensersatzansprüche gegen die Kollegin als Bestandteil meiner Masse nachdenken wollen. Ein Schaden wird aber wohl kaum bezifferbar sein. Pfändbares Einkommen / sonstige Masse sind nicht vorhanden, die Immo hat keinen freien Wert. Materiell hat er also nichts verloren (evtl. die Verfahrenskosten, aber sonst?)Schmerzensgeld wegen Insolvenzverfahren als Verletzung des Persönlichkeitsrechts? So richtig rund wird das irgendwie nicht...

  • Hinsichtlich eines Anspruchs auf Schmerzensgeld bin ich eher skeptisch. Welche immaterielle Einbuße soll der Schuldner denn erlitten haben? Ich erzähle meinen betrübten Schuldnern immer, dass ein Insolvenzverfahren anders als im vorletzten Jahrhundert nicht mehr zur Kugel im Kopf zwingt. Die gesellschaftliche Einstellung hinsichtlich der Stigmatisierung durch eine (Vebraucher-)Insolvenz hat sich doch sehr geändert. Und an einen besonders bösen Treuhänder ist der Schuldner wohl auch nicht geraten :teufel:.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • @Filosof
    Deine Idee mit dem Nachlassinsolvenzantrag klingt nach ausprobieren. Man könnte ja sogar auf die Idee kommen, dass die Antragspflicht des Erben nach § 1980 BGB mit Insolvenzeröffnung über dessen Vermögen auf den IV/TH übergeht. Schon aus diesem Grund würde ich den Nachlassinsolvenzantrag stellen. Ohne hier näher recherchiert zu haben, sehe ich auch keinen Anhaltspunkt, dass die Beschränkung der Erbenhaftung nach § 1975 BGB durch Eröffnung der Erbeninsolvenz ausgeschlossen ist.

    Was den "Schmerzensgeld"-Anspruch gegen die unglücksselige Kollegin anbelangt: In dem Fall, dass die Beschränkung der Erbenhaftung durch Nachlassinsolvenzverfahren (noch) greift, dürfte der Schuldner bzw. dessen Insolvenzmasse jedenfalls von etwaigen Schadensersatzansprüchen nach § 1980 Abs. 1 Satz 2 BGB freizustellen sein, soweit die Verzögerung auf einem Beratungsfehler beruht. Funktioniert das Nachlassinsolvenzverfahren nicht mehr wunschgemäß, kommt m.E. eine Freistellung von den nach Abzug des Nachlasswertes verbleibenden Nachlassverbindlichkeiten in Betracht, die dem Schuldner bei richtiger Beratung erspart geblieben wären.

  • @Filosof,

    müsste nach dem Wortlaut des § 83 InsO gehen, HK § 83, RdNr. 4 geht sogar zwingend davon aus, dass der Verwalter die Masse entsprechend schützt.

    Der Schaden dürfte sichlich jedoch noch weiter gehen, nämlich dann wenn die Bank den Kredit gekündigt und nicht zu bewegen ist, den Altzustand wieder herzustellen.
    zzgl. den Verfahrenskosten.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Wie wäre es mit der Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist.



    Hatte ich auch schon überlegt, aber der Grund des "Verpassens" (blöde Formulierung meinerseits) lag wohl eher in einem Irrtum über die Werthaltigkeit von zwei Immobilien im Nachlass.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!