2. Beratungshilfeschein

  • kurz vor dem Spiel noch ein kleines Problem

    Berh bewilligt
    A´steller geht zu RA A
    RA A rechnnet Beratung ab
    RA A gibt kurz darauf seine Anwaltszulassung zurück
    Verfahren noch nicht beendet
    A´steller möchte 2. Schein für die gleiche Angelegenheit da A ihn nicht mehr vertreten kann.
    Ich tendiere dazu 2. zu erteilen wie seht ihr das ?

  • Ich würde mal behaupten: Ein Anwaltswechsel , egal wie er von statten kam, geht nicht zu Lasten der Staatskasse. Ich habe dann immer bewilligt, aber die Gebühr für den Rat des ersten RA angerechnet!

  • :zustimm: , auch wenns bei den RAen auf Unmut stößt. Im Zweifel hab ich dann gar nicht erst bewilligt, weil sich oft genug herausstellte, dass die Leute nur den Anwalt gewechselt haben, weil ihnen was nicht schnell genug ging und stets im Hinterkopf klang: "Der Staat bezahlts ja eh."

    Die Kunst des Lebens besteht mehr im Ringen als im Tanzen. ( Marc Aurel )

  • M.E. hat der Antragsteller der schlichtweg Pech gehabt.
    eine Angelegenheit = ein Schein, da gibts keine Ausnahme

  • Ein zweiter RA ist regelmäßig mutwillig. Als einzige Ausnahme käme bei mir in Frage, wenn der ASt. nachweisen kann, dass der erste RA pflichtwidrig gehandelt hat. Für das Verschulden eines RA kann die Partei ja nichts. In diesem Fall würde ich aber den Vergütungsantrag des ersten RA zurückweisen (§ 54 RVG). So einen Fall hatte ich zwar noch nicht, könnte ihn mir aber vorstellen.

  • Wie kann der ASt. nachweisen,daß erster RA pflichtwidrig gehandelt hat?
    So weit ich´s verstanden hab,läuft das Verfahren ja noch...

  • Zitat von Semmel

    Wie kann der ASt. nachweisen,daß erster RA pflichtwidrig gehandelt hat?
    So weit ich´s verstanden hab,läuft das Verfahren ja noch...


    Ein Beispiel wäre Untätigkeit des RA oder offensichtliche Falschberatung. Ich hatte nach Änderung der Verjährungsvorschriften den Fall, das ein RA die Auskunft gegeben hat, dass es seit dem 01.01.02 nur noch die Verwirkung, nicht aber die Verjährung geben würde :gruebel: (war wohl ein höchst peinlicher faux pas).

    Zur entsprechenden Vorschrift in der BRAGO hat mir mal das OLG (Einzelrichter) ins Stammbuch geschrieben, dass das anwaltliche Verschulden ggfs. im Rahmen der Kostenfestsetzung zu prüfen ist. Was das OLG Koblenz da verlangt hat, war aus meiner Sicht eine materiellrechtliche Prüfung der Schlechterfüllung der anwaltlichen Leistung im Rahmen der PKH-Vergütungsfestsetzung. Diese Entscheidung habe ich auch gleich als unbeachtliche Einzelfallentscheidung ad acta gelegt. Ich bin schließlich nicht das Prozessgericht.

  • Dann müßte speziell in diesem Fall der 2.Anwalt dem ASt. eben diese Fehlberatung von Anwalt 1 bestätigen.Oder genügt es,nachzuweisen daß Anwalt 1 seine Zulassung abgegeben hat-warum auch immer?

    Das Verschulden liegt in beiden Fällen ja dann nicht beim ASt.,jedoch hat der das Problem,entsprechende Nachweise zu erbringen,warum ihn der RA A nicht mehr vertritt bzw. vertreten kann.
    Ich stelle mir das sehr schwierig vor,den 2.Anwalt dazu zu bringen,die Fehler des Ersten zu bestätigen.Noch dazu als Laie,wo ich beim ASt. jetzt einfach mal ausgehe...?

    Gelingt das dem ASt. nicht ausreichend,wie wird dann entschieden?

  • ich suche die ganze Zeit ein Urteil, das ich dazu iim Kopf habe... wenn ichs finde, sag ich Bescheid.

    Es ging auch um die Zulassungsaufgabe. Der RA 1 hat noch den Auftrag, darf aber nach außen nicht mehr anwaltlich vertreten und muß sich dann um einen neuen RA kümmern. Das heißt RA 1 zahlt RA 2 aber weder Staat noch Mandant, weil Mandant das nicht zu verschulden hatte.

  • Das wäre nett...

    Es wäre auch interessant inwieweit die Mandantschaft über einen derartigen Vorgang informiert wird und ob sie Anspruch auf diese Info hätte...

    Was er nicht weiß,macht ihn nicht heiß?

  • Wenn der 1. Anwalt (siehe Ursprungsfrage) seine Anwaltszulassung zurückgibt, steht evtl. eine Abwicklung seiner Kanzlei im Raum. Ich glaube die RA-Kammer muß sich darum kümmern. Wenn tatsächlich abgewickelt wird, muß m. E. der "Abwickler" auch den Beratungshilfefall übernehmen.

  • Das mit der Einsetzung des Abwicklers durch die RAK ist grds. richtig, wobei kein neues Mandatsverhältnis mit dem Abwickler begründet wird. Die Einzelheiten stehen in § 55 BRAO.

    M.E. kann man aber nicht vollkommen unberücksichtigt lassen, daß die Mandanten mit dem Abwickler zwangsbeglückt werden, denn den sucht die RAK aus. Das kommt auch in § 55 II 4 BRAO zum Ausdruck: "Der Abwickler gilt für die schwebenden Angelegenheiten als von der Partei bevollmächtigt, sofern diese nicht für die Wahrnehmung ihrer Rechte in anderer Weise gesorgt hat."

    Nach der Kommentierung im Thomas/Putzo zur Erstattungsfähigkeit der Mehrkosten eines Anwaltswechsels bei § 91 ZPO soll es darauf ankommen, ob RA Nr. 1 die Zulassung freiwillig zurückgegeben hat (Mehrkosten nicht erstattungsfähig) oder sie ihm entzogen wurde (Mehrkosten erstattungsfähig).

    So ganz nachvollziehbar finde ich das nicht, denn es kann durchaus angebracht sein, die Zulassung freiwillig zurückzugeben, um den Entzug durch die RAK zu vermeiden (wenn man nämlich ein paar Jahre Buße tut und dann wieder die Zulassung beantragen will).

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