Aufhebung KFB bei § 240 ZPO

  • Der KFB wurde erlassen, bevor das Gericht erfahren hat, dass die Schuldnerin in einem Insolvenzverfahren ist.

    Nun beantragt der Insolvenzverrwalter Aufhebung des KFB, da der Rechtsstreit nach § 240 ZPO unterbrochen war.

    Ist die Schuldnerin darauf zu verweisen, dass sie die Einrede der Insolvenz rechtzeigig hätte vorbringen müssen ?

  • Zöller/Greger (25. Aufl., § 249 Rz. 8 ff.) sagt zu der Frage - kurz gefasst - folgendes:

    § 249 Abs. 3 ZPO ist auf das Kostenfestsetzungsverfahren nicht anwendbar (das dürfte heissen, dass eine Entscheidung nach Unterbrechung unzulässig ist). Gleichwohl nach Unterbrechung ergangene Entscheidungen sind allerdings nicht nichtig, sondern nur mit den üblichen Rechtsmitteln angreifbar (auch während der Unterbrechung, beschränkt auf die diesbezügliche Rüge und ohne dass damit eine automatische Aufnahme des Rechtsstreits durch den Insolvenzverwalter verbunden ist).

  • Darauf wollte ich hinaus, deswegen meine obige Frage.

    Wenn auf das Rechtsmittel hin der KFB aufgehoben wird, ist zu überlegen, dem Schuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, weil er bereits im Anhörungsverfahren die Einwendung hätte erheben können.

  • Zitat von 13

    Darauf wollte ich hinaus, deswegen meine obige Frage.

    Wenn auf das Rechtsmittel hin der KFB aufgehoben wird, ist zu überlegen, dem Schuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, weil er bereits im Anhörungsverfahren die Einwendung hätte erheben können.


    Darüber brüte ich auch gerade. Genau dieser Fall liegt jetzt auch bei mir auf dem Tisch. Die Beschwerde ist erstmal zur Anhörung raus, in 2 Wochen geht es dann spätestens weiter.

  • @ Manfred:

    Ich halte das für nicht mehr als billig, denn der Fall ist vergleichbar mit dem, wo die Partei sich im Anhörungsverfahren nicht rührt, den VFB in Kauf nimmt, danach sof. Beschwerde einlegt und im Beschwerdeverfahren erst Einwände außerhalb der Gebührenrechts vorbringt. Auch dann hat die Partei die Kosten des im Grunde nicht notwendigen Beschwerdeverfahrens zu tragen. Darüber gibt es sogar Rechtsprechung.
    Für diesen Fall habe ich einen Musterbeschluss entworfen, dessen Begründung für die Kostentragung ich Dir gerne zukommen lasse.

  • Ist eine Aufhebung nur über das Beschwerdeverfahren möglich ?

    Wie schaut es aus, wenn der KFB bereits Rechtskraft erlangt hat ?

    ach, und was passiert, wenn der KFB am gleichen Tag erlassen wurde, an dem das InsOverfahren eröffnet worden ist. das ist bei mir nämlich der Fall.

  • Ich bin schon der Meinung, dass eine Aufhebung in diesem Fall nur über die Beschwerde möglich ist, da zum Zeitpunkt des Erlasses des VFB ein Insolvenzverfahren noch nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte und dieser daher rechtens erlassen worden ist.

    Zudem kommt es auch noch darauf an, ob ein so genannten "schwacher" oder "starker" Insolvenzverwalter vorhanden ist.

  • Mein Beschwerdeführer hat beantragt, den KfB aufzuheben und den Kostenantrag zurückzuweisen.

    Ich werde vermutlich den KfB aufheben und die Kostenentscheidung des Beschwerdeverfahrens der Entscheidung über den Kostenantrag selbst überlassen. Ähnlich wie die Aufhebung eines Urteils durch die II. Instanz mit Zurückverweisung in die I. Instanz. Da steht auch regelmäßig drin, dass über die Kosten der zweiten Instanz in der Hauptsache zu entscheiden ist.

    Eine Zurückweisung des Kostenantrages kommt jedenfalls nicht in Frage, da das Verfahren ja nur unterbrochen ist. Das Ganze geht wohl aus, wie´s Hornberger Schießen, da die Insolvenzschuldnerin eine GmbH ist. Fragen?

  • 1. Durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer Partei wird das Kostenfestsetzungsverfahren unterbrochen. 

    • Die Unwirksamkeit eines nach Eintritt der Unterbrechung ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlusses ist durch Erinnerung geltend zu machen.


    OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.11.1976- 8 W 414, 76- die Justiz 1977, 61.


    Ich hatte denselben Fall einmal. Ich habe einen Beschluss gemacht, worin ich festgestellt habe, dass der KFB wegen IE nicht hätte ergehen dürfen und habe dann die vollstreckbare Ausfertigung des KFB eingezogen.

  • @ Manfred:

    Ich halte das für nicht mehr als billig, denn der Fall ist vergleichbar mit dem, wo die Partei sich im Anhörungsverfahren nicht rührt, den VFB in Kauf nimmt, danach sof. Beschwerde einlegt und im Beschwerdeverfahren erst Einwände außerhalb der Gebührenrechts vorbringt. Auch dann hat die Partei die Kosten des im Grunde nicht notwendigen Beschwerdeverfahrens zu tragen. Darüber gibt es sogar Rechtsprechung.

    Ich finde diese Rechtsprechung leider nirgends. Kann mir jemand behilflich sein?

  • Ich hatte mich bei der Rechtsprechung zum Vergütungsfestsetzungsverfahren auf die seinerzeitige Rechtslage bezogen, die heute nicht mehr zutrifft:

    § 11 RVG:

    Zitat

    (2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Vor der Festsetzung sind die Beteiligten zu hören. Die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren mit Ausnahme des § 104 Abs. 2 Satz 3 der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten entsprechend. Das Verfahren vor dem Gericht des ersten Rechtszugs ist gebührenfrei. In den Vergütungsfestsetzungsbeschluss sind die von dem Rechtsanwalt gezahlten Auslagen für die Zustellung des Beschlusses aufzunehmen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt; dies gilt auch im Verfahren über Beschwerden.

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