PkH für Antrag gemäß § 792 ZPO

  • Ein Gläubiger beantragt PkH für einen Antrag auf Einziehung eines Erbscheins wegen Unrichtigkeit. Die Ausschagungsfrist wurde vom Nacherben nicht gewahrt und Kollegin hat ihn trotz verspäteter Ausschlagung nicht als Erben berücksichtigt. Gläubiger beantragt Erteilung eines neuen Erbscheins. Titel liegt vor. Ist Bewilligung von PkH für Gläubiger möglich?

  • Hört sich zwar etwas komisch an (Gläubiger beantragt PKH), grundsätzlich ist es aber möglich, § 14 FGG.

    Ob eine Anwaltsbeiordnung erforderlich ist, hängt vom Einzelfall ab, zumal das Erbscheinseinziehungsverfahren von Amts wegen zu betreiben ist.

  • in meinem Fall stellt auch ein Gläubiger, vertreten durch RA, einen Erbscheinsantrag nach §792 ZPO und beantragt Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtswalts.

    Der Gläubiger bezieht Rente in Höhe von 850,00 €, sonst hat er kein Vermögen oder Einkommen. Zum Bestand des Nachlasses ist derzeit nichts bekannt.
    VKH dürfte nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen also möglich sein, es besteht hinreichend Aussicht auf Erfolg und mutwillig ist es auch nicht.

    Aber ist die Beiordnung eines Rechtsanwalt nach §121 ZPO erforderlich? Das Verfahren ist meiner Meinung nach nicht schwierig und auch nicht umfangreich. Es ist ein Testament vorhanden, in dem die Tochter der Verstorbenen eingesetzt wird. Alle erforderlichen Unterlagen liegen vor.
    Habt ihr Erfahrungen mit solchen Fällen?

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