[OWiG] Hinzuziehung eines RA im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde notwendig?

  • Inwiefern ist es eigentlich für den Betroffenen notwendig einen RA hinzuzuziehen, wenn er in einem Owi-Verfahren einen Bußgeldbescheid erhält?

    Beispiel: Der Betroffene B erhält eine Verwarung in der ihm mitgeteilt wird, dass er zu schnell gefahren sei. Er soll ein Verwarnungsgeld zahlen. B ruft bei der Behörde an und teilt mit, dass er wohl nicht gefahren sei. Die Behörde erlässt daraufhin einen Bußgeldbescheid in dem auch steht:

    "Ihre Identität mit der auf dem Beweisfoto abgebildeten Person wurde durch den Vergleich mit dem bei der Pass- und Personalausweisbehörde hinterlegten Passbild festgestellt."

    Daraufhin beauftragt B einen Rechtsanwalt. Der RA legt Einspruch ein und begründet ihn damit, dass der B die Owi nicht begangen haben könne, da er nicht gefahren sei. Die Behörde erachtet den Einspruch als begründet und nimmt daraufhin den Bußgeldbescheid zurück.

    War die Hinzuziehung eines RA notwendig? Kurz gefragt, erhält B die RA-Kosten von der Behörde erstattet?

  • Wie lautet denn die Kostengrundentscheidung ?
    Wenn dort nur die Kosten des Verfahrens der Landeskasse auferlegt sind, gilt das nur für die Gerichtskosten.
    Oder trägt die Landeskasse auch die notwendigen Auslagen.
    Notwendigkeit eines Anwalts sehe ich grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen, unter denen ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist.
    Andernfalls gibt es nur über Beratungshilfe ein Beratungsgerspräch und der Angeschuldigte hätte doch selbst Einspruch einlegen können.
    (habe aber noch nie Bussgeldsachen bearbeitet, sondern nur sonstige Strafsachen)

  • Es gibt noch keine Kostengrundentscheidung. Meine Frage war nur fiktiv, wie die Behörde wohl bezüglich der Kosten entscheiden wird/muss?!

  • OWi-Verfahren, die bei der Verwaltungsbehörde beendet werden, bekommen wir als Rechtspfleger gewöhnlich gar nicht zu sehen.
    Da aber in sonstigen Fällen die Behörde fast immer feststellt, dass die Hinzuziehung erforderlich war, würde ich es hier auch annehmen.

  • Ok, vielen Dank für Eure Beiträge.

    Falls noch jemand was weiss oder Rechtsprechung zur Thematik kennt freue ich mich:-)

  • Ich habe mich gerade zusammen mit einem Staatsanwalt gefragt, ob bei Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO die beigeordnete Pflichtverteidigerin aufgrund ihrer vor Beiordnung ausgestellten Prozessvollmacht ihre Differenzanwaltsvergütung (zu den Wahlanwaltsgebühren) direkt gegen die Mandantschaft abrechnen kann.

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