Abtretung Auflassungsvormerkung

  • hallo, ich habe heute einen fall auf den tisch bekommen, bei dem ich schon den Sinn und Zweck des Handelns der Beteiligten nicht verstehe. Ich versuche den SV mal zu schildern:

    eingetragen im Gb ist A; für B wurde eine Auflassungsvormerkung eingetragen
    in einer zweiten Urkunde des selben Notars vom gleichen Tag wurden die durch die Vormerkung gesicherten Ansprüche von ... mò an C abgetreten (C ist wahrscheinlich der Sohn von A)
    dies wurde ebenfalls im GB eingetragen.
    1 Monat später beantragte der Notar: Eigentumsumschreibung an B; Löschung der ET-Vormerkung und Eintragung der Auflassungsvormerkung aus der Urkunde von vor einem Monat
    Dieser Punkt 3 wurde von meinem Ausbilder nicht vollzogen; es erging Beschluss - Zurückweisung diesen Antrages
    Begründung: die begehrte Eintragung in Form eines Abtretungsvermerkes ist bereits am (vor einem Monat) erfolgt u zu einer erneuten - nunmehr originären - Eintragung besteht keine Notwendigkeit.
    Soweit sich der Notar auf die Löschungsbewilligung aus der Urkunde bezieht, wird darauf hingewiesen, dass für Löschung der Vormerkung, den an dieser Urkunde Beteiligten die Berechtigung fehlt.
    Jetzt legt der Notar Beschwerde ein:
    Die eingetragenen Vormerkung wurde vom Verkäufer des Erstverkaufs bewilligt u sichert den ET-Verschaffungsanspruch des Erstkäufers gegen den Erstverkäufer. Durch die teilweise Abtretung des Anspruchs steht nunmehr dem Zweitkäufer gegenüber dem Erstkäufer der Anspruch zu. Diese Abtetung erfolgte zur zwischenzeitlichen Sicherung des Zweitkäufers gegenüber em Zweitverkäufer (und Erstkäufer vor Vollstreckungen in den Et-Verschafftungsanspruch aus dem Erstvertrag bis zum Eintrag ener vom Zweitkäufer bewilligten ET-Vormerkung aus dem Zweitvertrag. Deswegen sei die Abtretung des ET-Verschaffungsansnpruch auflösend bedingt mit der Eintragung einer vom Zweitverkäufer bewilligten Vormerkung anzusehen ist, denn Rechtsbeziehungen zwischen Erstverkäufer u Zweitkäufer sollten nicht begründet werden.
    Zwischen der beantragten u eingetragenen Vormerkung besteht ein Unterschied. Die beantragte Vormerkung sichert den ET-Verschaffungsanspruch des Zweitkäufers gegenüber dem Zweitverkäufer. Die bereits eingetragene Vormerkung sichert den (abgetretenen) Anspruch des Erstverkäufers gegen den Zweitkäufer. Eine eingetragene Vormerkung kann zwar mit einem neuen Anspruch"wiederbelebt" werden. Dies ist aber nicht möglich, wenn sie gelichzeitig einem anderen Anspruch (nämlich den des Zweitkäufers gegen den Erstverkäufer) weiter sichert u auch dann nicht, wenn wie hier Gläubiger u Schuldner es Anspruchs nicht übereinstimmen. Die Art des Vertrages wäre zum Schutz des Zweitkäufers erforderlich.
    :eek: :eek: Hilfe ! wer kann mir helfen?

  • Ist es zutreffend, dass der Anspruch des Erstkäufers auf Eigentumsverschaffung am gesamten Grundstück gerichtet war und der Erstkäufer dann anschließend vom Erstkäufer lediglich eine Teilfläche an den Zweitkäufer verkauft wurde?

  • Für den Fall, dass die Annahme in #2 zutreffend ist:

    A verkauft das gesamte Grundstück an B (Urkunde 1). Am gleichen Tag verkauft B aus diesem Grundstück eine Teilfläche an C (Urkunde 2). Dieser Anspruch B/C aus Urkunde 2 konnte damals nicht durch Vormerkung gesichert werden, weil B noch nicht Eigentümer war. Man hat sich daher offenbar damit beholfen, dass B den Anspruch A/B aus Urkunde 1 im Hinblick auf die mit Urkunde 2 verkaufte Teilfläche (sicherheitshalber) an C abtrat, wodurch auch die Vormerkung des B in diesem Umfang auf C überging (§ 401 BGB).

    Ich habe allerdings starke Zweifel, ob diese "Teilabtretung" überhaupt wirksam war. Denn die Teilabtretung eines Anspruchs setzt begrifflich dessen Teilbarkeit voraus. Dies wäre etwa der Fall, wenn B einen Miteigentumshälfteanteil an C verkauft hätte. Im Gegensatz dazu ist im Hinblick auf den Zweitverkauf der Teilfläche keine Teilbarkeit des Anspruchs des B gegeben, weil die Übereignung einer Teilfläche im Verhältnis zur Übereignung des gesamten Grundstücks kein Minus, sondern ein Aliud darstellt (es dürfte ein Ding der Unmöglichkeit sein, dass der zur Übereignung des gesamten Grundstücks verpflichtete A ohne seine Mitwirkung nunmehr auf einmal zur Übereignung von zwei Teilflächen zugunsten von zwei künftigen Alleineigentümern dieser Teilflächen verpflichtet sein soll). Folgt man dieser Ansicht, so ging die (unwirksame) Teilabtretung materiellrechtlich ins Leere und das Grundbuch ist im Hinblick auf die bei der Vormerkung eingetragene Teilabtretung mangels bestehenden vormerkungsfähigen Anspruchs (gegen A!) unrichtig. Um die unterschiedlichen Rechtsfolgen darzustellen, soll bei der folgenden Alternativlösung aber dennoch von einer (unterstellten) Teilbarkeit des Anspruchs des B aus Urkunde 1 im Hinblick auf die besagte Teilfläche ausgegangen werden.

    Alternative 1: Unteilbarkeit des Anspruchs aus Urkunde 1

    Geht man von der Unteilbarkeit des Anspruchs aus Urkunde 1 aus, so bleibt es -wie ausgeführt- dabei, dass die Teilabtretung des Anspruchs (samt Vormerkung) unwirksam ist. Die bei der Vormerkung des B in der Veränderungsspalte verlautbarte Teilabtretung wäre somit im Wege der Grundbuchberichtigung zu löschen. Eines Unrichtigkeitsnachweises i.S. des § 22 GBO bedarf es in diesem Fall nicht, weil die Unrichtigkeit der im Grundbuch verlautbarten Rechtsänderung bereits aus der Unteilbarkeit des teilweise abgetretenen Anspruchs und damit aus dem Gesetz selbst ergibt.

    Rechtsfolge: A war weiterhin lediglich zur Übereignung des gesamten Grundstücks an B verpflichtet. Dieser Anspruch wurde erfüllt und ist daher erloschen. Damit erlosch auch die zugunsten des B eingetragene und ihm nach wie vor vollumfänglich zustehende akzessorische Vormerkung.

    Der Anspruch des C aus Urkunde 2 ist aber nunmehr durch Vormerkung sicherbar, weil B inzwischen das Eigentum am Gesamtgrundstück erworben hat. Der Eintragung dieser Vormerkung steht nichts im Wege, sofern ihre Eintragung in Urkunde 2 von B bewilligt (aber damals vorerst noch nicht beantragt) wurde.

    Alternative 2: Teilbarkeit des Anspruchs aus Urkunde 1

    Hält man die Teilbarkeit des Anspruchs aus Urkunde 1 entgegen der hier vertretenen Auffassung für möglich, so gab die bei der Vormerkung vermerkte Teilabtretung die Rechtslage im Zeitpunkt der Eintragung der Teilabtretung materiellrechtlich zutreffend wieder. Die Teilabtretung hatte in diesem Fall zur Folge, dass A nunmehr zur Übereignung der Teilfläche von 500 qm an C und zur Übereignung der Restfläche an B (jeweils zu deren Alleineigentum) schuldrechtlich verpflichtet war.

    Mit der Eintragung des B als Alleineigentümer (die diesbezügliche Auflassung durch A blieb als dingliches Rechtsgeschäft natürlich wirksam) wurde dem A die Verschaffung des Alleineigentums an C im Hinblick auf die Teilfläche von 500 qm subjektiv unmöglich. Er wurde daher insoweit nach § 275 Abs.1 BGB von der entsprechenden Leistungspflicht frei, sodass der betreffende Teilanspruch des C (und mit ihm die "Teilabtretung" der Vormerkung des B) materiell erlosch. Für die Löschung der bei der Vormerkung des B zugunsten von C eingetragenen Teilabtretung gilt somit das bei Alternative 1 Gesagte (Löschung im Wege der Grundbuchberichtigung ohne besonderen Unrichtigkeitsnachweis). Der aus Urkunde 2 resultierende Anspruch des C kann aber -wie bei Alternative 1- aufgrund der jetzigen Eigentümerstellung des B nunmehr durch Vormerkung gesichert werden, sofern ihre Eintragung in Urkunde 2 von B bewilligt (aber damals vorerst noch nicht beantragt) wurde.

    Ergebnis:

    Die von den Beteiligten und vom Notar im vorliegenden Fall gewählte rechtliche Kontruktion ist aus den genannten Gründen kaum auf tieferes Nachdenken zurückzuführen. Insbesondere ist es ein Widerspruch in sich, wenn der Notar in seiner Beschwerde hervorhebt, dass schuldrechtliche Beziehungen zwischen A und C nicht begründet werden sollten, weil durch die erfolgte (und unterstellt mögliche) Teilabtretung des Anspruchs A/B an C eben diese schuldrechtlichen Beziehungen zwischen A und C geschaffen wurden. Im Ergebnis erscheint die eingelegte Beschwerde aber dennoch begründet, weil die Teilabtretung zugunsten des A in jedem Fall zu löschen ist und eine neue Vormerkung zugunsten des C eingetragen werden kann, sofern ihre Eintragung in Urkunde 2 von B bewilligt wurde. Fehlt es dagegen an dieser Bewilligung, weil sich die Bewilligung des B in Urkunde 2 auf die erfolgte Teilabtretung beschränkt, kann eine neue Vormerkung zugunsten des C nicht eingetragen werden. In diesem Fall ist die Beschwerde somit insoweit nicht begründet.

    Aber bitte die Urkunden 1 und 2 nochmals dahingehend prüfen, ob die dieser Stellungnahme zugrunde liegende Prämisse (Gesamtverkauf durch A an B und Teilflächenverkauf von B an C) tatsächlich zutrifft.

  • Nachtrag:

    Wenn man von der Unteilbarkeit des Anspruchs aus Urkunde 1 ausgeht, hätte die Teilabtretung des Anspruchs durch B an C bei der Vormerkung des B natürlich überhaupt nicht im Grundbuch eingetragen werden dürfen!

  • guten morgen !

    die ausführungen zur (un-)teilbarkeit des auflassungsanspruches sind interessant und nachvollziehbar, geben mir aber für die rechtspraxis hier zu denken.

    gerade bei der neuerschließung von baugebieten ist ein ähnliches vorgehen hier nämlich die regel.

    läuft folgendermaßen ab:

    bauer verkauft feld an gemeinde. gemeinde weist bauplätze aus, stellt vermessungsantrag und verkauft bauplätze weiter.
    eingetragen wird dann eine AV für die gemeinde, sowie teilabtretungen an die bauherren.
    nach vermessung erfolgt auflassung der bauplätze an die gemeinde.
    dann wird es hier allerdings so gehandthabt, dass die AV für die gemeinde nicht gelöscht wird und auch keine neuen vormerkungen für die bauherren eingeragen werden, sondern dass die AV für die gemeinde stehen bleibt (auch wenn sie schon in Abt. I steht), weil ihr ja die bewilligungsbefugnis zur löschung fehlt. die teilabtretungen bleiben natürlich ebenfalls stehen und werden nach und nach gelöscht, wenn die bauherren den kaufpreis bezahlt haben.

    geht man jetzt aber von einer unteilbarkeit des anspruches bauer-gemeinde aus, dann ist das Verfahren ja unrichtig.
    oder hab ich da irgenwo einen denkfehler ?

  • Lucky Strike:

    Es ist selbstverständlich möglich und bei Baulandausweisungen die Regel, dass der Erstverkäufer mit der Gemeinde vereinbart, dass es sich bei dem Anspruch der Gemeinde auch im Hinblick auf den Weiterverkauf von Teilflächen um einen teilbaren Anspruch der Gemeinde gegen den Erstverkäufer handelt (teilbarer Anspruch kraft Vereinbarung!). Da die Gemeinde in schuldrechtlicher Hinsicht aber natürlich auch ohne Teilbarkeit des eigenen Anspruchs ohne weiteres Teilflächen verkaufen kann (ich kann auch Dein Auto verkaufen), ist die Teilbarkeit des Anspruchs somit nur für die Frage von Bedeutung, ob die Vormerkung der Gemeinde im Wege der Teilabtretung des Anspruchs auch für die Sicherung der diversen Zweiterwerber herhalten kann. Dies ist für die Zeit bis zur Eigentumsumschreibung auf die Gemeinde in jedem Fall zu bejahen (vgl. oben Alternative 2).

    Problematisch wird es allerdings, wenn die Gemeinde (oder im Ausgangsfall B) selbst das Eigentum am Gesamtgrundstück erwirbt. Denn man muss sich folgendes vor Augen halten:

    Die Teilflächen-Zweitkäufer haben (a) einen eigenen und zunächst noch nicht vormerkungsfähigen Übereignungsanspruch gegen die Gemeinde und des weiteren erwerben sie (b) durch die Teilabtretung des Anspruchs der Gemeinde einen eigenen Anspruch gegen den Erstverkäufer. Nun verhält es sich aber so, dass der Erstverkäufer ungeachtet der erfolgten Teilabtretungen an die Gemeinde zum Alleineigentum auflässt, obwohl die Gemeinde hierauf aufgrund der Teilabtretungen überhaupt keinen schuldrechtlichen Anspruch mehr hat und der Erstverkäufer daher nunmehr zur unmittelbaren Teilflächenübereignung an die Zweitkäufer (und für noch nicht zweitverkaufte Teilflächen an die Gemeinde) verpflichtet ist. Dieses Problem lässt sich aber dadurch lösen, dass der Erstkäufer im Zuge der an ihn erfolgten Übereignung die nunmehrigen Teilflächenübereignungsansprüche zugunsten der Zweiterwerber übernimmt und dadurch selbst zum Schuldner dieser Ansprüche wird. In diesem Fall erlischt der Anspruch der Zweiterwerber gegen den Erstverkäufer nicht nach § 275 Abs.1 BGB, sondern er bleibt (mit neuem Schuldner) weiter bestehen und kann als solcher daher weiterhin durch die teilabgetretene Vormerkung der Gemeinde gesichert bleiben. Denn nunmehr sind Eigentümer und Schuldner des Anspruchs (jeweils die Gemeinde) wieder identisch.

    Die geäußerte Befürchtung, das bisher übliche Verfahren könnte rechtlichen Bedenken ausgesetzt sein, ist also nicht begründet. Ich habe bei meiner Stellungnahme in #4 daher auch Wert darauf gelegt, alle denkbaren Alternativen in den Lösungsansatz einzubeziehen. Dies war insbesondere erforderlich, weil der tatsächliche Ausgangssachverhalt nicht vollständig mitgeteilt wurde und daher notgedrungen etwas mit der Stange im Nebel herumgestochert werden musste.

    Die vorstehende rechtliche Konstruktion im Sinne der "Rettung" des teilabgetretenen Erstanspruchs (nebst Vormerkung) wäre natürlich auch beim Ausgangsfall möglich. Aber hierfür sind die gemachten Angaben bislang einfach zu dürftig.

  • @ juris:
    okay, dann waren wir schon gleicher meinung, haben aber wenn man so will aneinander vorbeigeredet.

    ursprünglich wollte ich auch für den hier vorliegenden fall die lösung der übertragung der AV für B samt Teilabtretung für C vorschlagen, war dann aber kurz verunsichert. das ginge aber natürlich nur, wenn der notar "mitmacht", also seinen antrag dahingehend umstellt.

    bleibt er dabei, dass er einer neue vormerkung für C haben will wird man im ergebnis nicht daran vorbei können, entsprechend zu verfahren. insofern ist den ausführungen von juris nichts hinzuzufügen.

  • also mein ausbilder meinte heute zu mir, da schon beide Auflassungen erklärt worden sind, hat B den Anspruch gegenüber dem GBA auf Eintragung einer Teilfläche abgetreten. Nur bin ich noch nicht dahinter gestiegen auf welcher Rechtsgrundlage bzw. -sprechung dies so ist.
    Es gibt so auch keine schuldrechtliche Beziehung zw. A und C

  • Es tut mir leid, aber das begreife ich nicht und ich kann ohne genaue Sachverhaltsschilderung dazu auch nichts weiteres sagen.

    Nur soviel: Im Ausgangssachverhalt ist ausdrücklich davon die Rede, dass B die seiner Vormerkung zugrunde liegenden Ansprüche teilweise an C abgetreten hat. Wenn dies so ist, trat C im Umfang der Abtretung hierdurch an Stelle des B in das Schuldverhältnis mit A ein. Wieso sollte also keine schuldrechtliche Beziehung zwischen A und C bestehen?

  • sorry ich hoffe ich hab nicht einen falschen SV geschildert
    er sagte mir noch dass es einen Unterschied zw. Vormerkung u Anwartschaft besteht u dass, weil in beiden Urkunden der KV und die Auflassung erklärt wurden, kein Anspruch abgetreten wurde.

  • 1.

    Aus den vorliegenden Urkunden muss sich ergeben, was B denn nun eigentlich an C abgetreten hat. Also bitte nachsehen und mitteilen.

    2.

    Die Äußerung des Ausbilders deutet auf die Übertragung des Anwartschaftsrechts des B aus bindender Auflassung und eingetragener Vormerkung hin. Aber auch das macht die Sache nicht plausibel, weil die vollumfängliche oder teilweise Abtretung des AWR nach hM nicht bei der Vormerkung eingetragen werden kann (vgl. Staudinger/Pfeifer § 925 RdNr.129 m.w.N.). Deshalb ist im Interesse des vollständigen Schutzes des Zweiterwerbers auch die entsprechende Abtretung des schuldrechtlichen Übereignungsanspruchs erforderlich, weil nur diese Abtretung (wegen § 401 BGB) bei der Vormerkung vermerkt werden kann (vgl. Palandt/Bassenge § 925 RdNr.26 m.w.N.).

    Es gibt also zwei Möglichkeiten: Wurde nur das AWR abgetreten, war der erfolgte Abtretungsvermerk bei der Vormerkung unzulässig. Wurde dagegen nur der Anspruch oder das AWR + Anspruch abgetreten, so war der Abtretungsvermerk in Ordnung. Aber dann haben wir wegen der erfolgten Anspruchsabtretung wieder genau diejenigen schuldrechtlichen Beziehungen zwischen A und C, von denen der Notar und der Ausbilder behaupten, dass sie überhaupt nicht bestünden.

    Das passt also alles nicht zusammen!

  • in der Urkunde (A=Veräußerer, B=Erwerber) geht es um Beurkundung der des KV mit Auflassung. Der Veräußerer bewilligt u beantragt die Eintragung ET-Voermerkung zur Sicherung des Anspruchs auf ET-Übertragung. In der Urkunde (B=Veräußerer, C=Erwerber) geht es ebenfalls um Beurkundung des KV mit Auflassung. Der Veräußerer (B) tritt ET-Verschaffungsanspruch bezogen auf die hier veräußerte Teilfläche aufschiebend bedingt mit vollständiger KP-Zahlung an Erwerber ab u bewilligt u Erwerber beantragt diese Abtretung bei der vormerkung des Veräußerers zu vermerken. So viel zu den Urkunden
    Auf die ganze Sache, dass es sich um die Abtretung des Anspruchs gegen das GBA handelt, sollte ich kommen, nachdem ich mir durchlesen sollte: KEHE, Keller, Rn. L2 ff. zum Anwartschaftsrecht.

    Wie gesagt im GB steht die Auflassungsvormerkung für B und die Abtretung der Teifläche an C (damit wurde B gerötet), einen Monat später wurde B als Et eingetragen - der notar wollte jetzt die Eintragung der Vormerkung für C - diesen Antrag hatte mein Ausbilder zurückgewiesen mit der Begründung, die begehrte Eintragung sei in Form des Abtretungsvermerkes bereits erfolgt.

  • Wurde B tatsächlich schon bereits bei Eintragung der Abtretung gerötet?! Es war doch nur ein Teilanspruch abgetreten, oder?!
    Ich hätte B erst bei Umschreibung des Eigentums an B gerötet, da ich die Vormerkung wegen der dort als Veränderung vermerkten Abtretung an C nicht komplett löschen kann.

    Ich hätte dem Notar auch gesagt, dass die Neueintragug einer Vormerkung nicht erforderlich ist, da ja die alte AV hinsichtlich des an C abgetretenen Anspruchs noch besteht und damit auch die Ansprüche des C gegen den neuen Eigentümer B sichert.

    Ob man allerdings die Eintragung einer neuen AV komplett verweigern kann, wenn der Notar darauf besteht, vermag ich aufgrund der SV-Schilderung hier noch nicht zu sagen. Wenn die Ansprüche identisch sind, dann ja. Wenn allerdings in einer Urkunde ein etwas anders gearteter Anspruch des C gegen den B begründet wurde, dann wohl nicht.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Zitat Ulf:

    Wurde B tatsächlich schon bereits bei Eintragung der Abtretung gerötet?! Es war doch nur ein Teilanspruch abgetreten, oder?!
    Ich hätte B erst bei Umschreibung des Eigentums an B gerötet, da ich die Vormerkung wegen der dort als Veränderung vermerkten Abtretung an C nicht komplett löschen kann.

    Ich denke, so wird es auch gewesen sein, da kaddy den GB-Inhalt ja nur aus heutiger Sicht betrachten kann und der Zeitpunkt der Rötung aus dem GB nicht hervorgeht.

  • ich denke juris hat recht.

    jedenfalls geht es jetzt darum, dem Notar klar zu machen, dass der Anspruch des C trotzdem gesichert ist aufgrund der vorliegenden Eintragung u er keine Nachteile daraus erzielt. ??
    Zwar wäre die Löschung und Eintragung der neuen AV möglich aber nicht nötig; es soll auch so die Übersichtlichkeit des GB gewahrt werden.

  • Tja dann viel Spaß mit dem Notar! :strecker

    Fragt den Notar doch einfach mal, wieso er überhaupt die Abtretung bei der alten Vormerkung hat eintragen lassen, wen das seiner Auffassung nach gar nicht ausreicht, um die Ansprüche des C zu sichern.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Beide Urkunden (A/B und B/C) stammen vom gleichen Tag. Eine Übertragung des AWR durch B an C in Urkunde 2 kam daher schon deshalb nicht in Betracht, weil B zu diesem Zeitpunkt noch kein AWR aus Auflassung + Vormerkung zustand (im Zeitpunkt der Beurkundung kann aus naheliegenden Gründen noch keine Vormerkung für B eingetragen gewesen sein). Eine Verfügung über ein noch nicht entstandenes "künftiges" AWR wäre somit unwirksam und sie bliebe es auch, wenn die fehlende Voraussetzung (hier: die Eintragung der Vormerkung) später erfüllt wird (BGH Rpfleger 1975, 432; BGHZ 106, 108; KEHE/Keller, Einl. L RdNr.17). Die "ungesicherte" Anwartschaft aus der bloßen Auflassung konnte ebenfalls nicht übertragen werden (BGH Rpfleger 1995, 101; KEHE/Keller, Einl. L RdNr.15). Selbst wenn in Urkunde 2 eine Übertragung des angeblichen AWR des B an C erfolgt wäre, wäre diese Übertragung aus den genannten Gründen somit dauerhaft unwirksam. Es kam somit nur die (teilweise) Übertragung des schuldrechtlichen Eigentumsverschaffungsanspruchs in Betracht (so nunmehr auch die ergänzte Sachverhaltsdarstellung in #13). Diese teilweise Übertragung konnte bei der Vormerkung eingetragen werden. Damit sind wir aber wieder genau bei den Problemen, die bereits ausführlich erläutert wurden. Ich denke daher, dass der Ausbilder mit seiner rechtlichen Beurteilung nicht richtig liegt.

    Die im vorliegenden Fall eingetretene Verwirrung ist wohl entstanden, weil nicht ausreichend danach unterschieden wurde, welche Maßnahmen zum Schutz des Zweiterwerbers C getroffen werden können und welche im vorliegenden Fall tatsächlich konkret getroffen wurden. Da die Übertragung des AWR des B aus den genannten Gründen nicht in Betracht kommt, verbleiben nur drei Möglichkeiten, nämlich die bereits erläuterte teilweise Übertragung des schuldrechtlichen Anspruchs, die Weiterveräußerung durch B aufgrund einer in der Auflassung des A liegenden Verfügungsermächtigung i.S. des § 185 Abs.1 BGB oder beides zusammen (hierzu vgl. KEHE/Keller Einl. L RdNr.33, lit. a, b; dort sind auch die unterschiedlichen Konsequenzen der jeweiligen Vertragsgestaltung erläutert).

    Es bleibt daher bei dem Ergebnis, dass nach dem erfolgten Eigentumserwerb des B eine neue Vormerkung für C eingetragen (und die teilabgetretene Vormerkung gelöscht) werden kann, sofern die Eintragung dieser Vormerkung in Urkunde 2 von B bewilligt wurde (KEHE/Keller Einl. L RdNr.33 lit. a). Ich muss daher dem Notar und nicht dem Ausbilder Recht geben.

    Ulf:

    Nach dem Gesagten war die teilweise Abtretung an C eine vorläufige Sicherungsmaßnahme für den vor dem Eigentumserwerb des B liegenden Zeitraum. Sie war also durchaus sinnvoll.

  • :gruebel: :bahnhof:
    Okay, wenn der Notar darauf besteht, würde ich auch die alte Vorermerkung löschung und die neue eintragen. Bringt zumindest 2 zusätzliche Gebühren in die Landeskasse. :teufel:

    Ansonsten finde ich das alles ziemlich sehr theoretisch.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Klar ist das alles ziemlich theoretisch. Aber die Frage, was denn nun wirksam oder unwirksam abgetreten oder worüber wirksam oder unwirksam verfügt wurde, wird sehr schnell praktisch, wenn Verfügungsbeschränkungen oder Pfändungen (evtl. bei A und B) dazwischen kommen. Und das ist auch der Grund dafür, dass diese rechtlichen Konstruktionen in der Literatur so breit ausgewalzt werden und versucht wird, dem Zweiterwerber den bestmöglichen Schutz zu verschaffen.

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