Festsetzung TH-Vergütung bei Versagung RSB

  • Hallo! Da mir die Suchfunktion nicht weitergeholfen hat, schildere ich Euch mal mein Problem:

    Dem Schuldner wurde gemäß § 298 InsO die RSB versagt. Er hatte keine Stundung. Nun beantragt der TH den Vorschuss für 3 Jahre nach Aufhebung des Verfahrens (ist m.E. angefallen) gegen den Schuldner festzusetzen und ihm eine vollstreckbare Ausfertigung hierzu zu erteilen. Geht das und wo steht das (v.a. mit der vollstreckbaren Ausfertigung)?

  • soweit man sich dazu durchringt, dass § 14 InsVV auch ohne den Verweis auf § 10 InsVV entsprechend maßgeblich ist, wäre der Festsetzungsbeschluß Vollstreckungstitel, vergl H/W/F, InsVV § 8, RdNr. 29 + 41 m.w.N.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Beobachte in massearmen Verfahren immer wieder das Phänomen, dass Gerichte am Ende des Verfahrens bei der Berechnung der 54 er Kosten statt den Überschuss an die Gläubiger verteilen lassen einen Vorschuss für die Wohlverhaltensperiode in die Gerichtskostenrechnung mitaufnehmen. Dieser beträgt 714 € (= 6 x 119 €). Begründet wird dies damit, auf Nummer sicher zu gehen, dass die gesamten Verfahrenskosten bezahlt sind.

    Ist das überhaupt zulässig? Ist gegenüber den Gläubigern nicht in jedem Verfahrensabschnitt "Rechenschaft" zu legen?

    Hat sicherlich den Vorteil, dass, sofern weiterhin der Rubel für die Masse rollt, diese Beträge dann gleich an die Gläubiger i.R.d. § 292 I InsO ausbezahlt werden.

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