• Hallo zusammen,

    habe wieder mal ein kleines Problem. Es geht um ein Ausstandsverzeichnis eines Radiosenders aus dem vollstreckt werden soll. Auf diesem steht, dass diese Ausfertigung vollstreckbar ist (kein Siegel, Unterschrift). Enthalten ist eine Auflistung von Zeiträumen und die Gebührenrückstände.
    Benötige ich nicht die vollstreckbare Ausfertigungen der Leistungsbescheide oder reicht ein Ausstandsverzeichnis (ist ja nur eine Zusammenfassung der Leistungsbescheide)? Meiner Meinung fehlt auch die Zustellung. Habe das moniert. Zuständiger Mitarbeiter des Senders behauptet, das reicht so aus. Bin verwirrt! Wer kann mir bitte helfen? DANKE!

  • Das ist die GEZ stimmts? Diese vollstreckt als Körperschaft des öffentlichen REchts nach dem "Verwaltungszwangsverfahren". dh. es reicht ein Bescheid, welcher auch nicht handschr. unterzeichnet sein muss und auch kein DS Abdruck muss vorhanden sein. Der Sachbearbeiter hat Recht. TKZ gilt nur für die Vollstreckung nach 66 IV SGB X (meistens Krankenkassen und Berufsgen.)

  • Hallo,

    schau Dir mal den Beschluss Az. 1 M 14017/09 des AG Augsburg vom 26. August 2009 an.
    Da wird es begründet, wieso ein Ausstandsverzeichnis nicht zustellfähig ist (besonders in der Nr. 10 ist die Begründung (kein Verwaltungsakt) zu finden).

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