Dolmetscher

  • Ich habe festgestellt, dass der in der Urkunde bezeichnete Dolmetscher nicht die Person ist, die tatsächlich aufgetreten und die Urkunde unterschrieben hat. Wodurch ich dies festgestellt habe, spielt hier keine Rolle. Der Notar verlangt Vollzug der Urkunde, da diese seiner Ansicht nach wirksam ist. Wie seht Ihr das?

  • Grundsätzlich ist der Dolmetscher kein Beteiligter, sondern nur ein "Mitwirkender". Ein Fehlen seiner Unterschrift macht den Vertrag z. B. nicht unwirksam.
    Hier hast du ja das Problem, dass der mitwirkende Dolmetscher nicht bzw. nicht korrekt in der Niederschrift bezeichnet ist. § 9 BeurkG schreibt aber die Bezeichnung der Mitwirkenden nicht zwingend vor, es handelt sich "nur" um eine Angabe die in den Vertrag aufgenommen werden soll. Ein Fehlen des Namens bzw. die falsche Angabe des Dolmetschers führt nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages, der Vertrag wäre also zu vollziehen.

    Anders ist es bei Mitwirkenden nach § 25 BeurkG (wegen Schreibunfähigkeit des Beteiligten) - aber das liegt hier ja wohl nicht vor.

    Möglicherweise könnte man überlegen, den Vertrag der Notaraufsicht beim LG vorzulegen.

    Die meisten Probleme lösen sich von selbst - man darf sie nur nicht dabei stören.

  • Notaraufsicht? Dann geht man von Manipulation aus und müsste dies auch nachweisen. Wenn nur ein Fehler vorliegt, würde ich mir dies durch den Notar durch eine gesiegelte Eigenurkunde richtigstellen lassen.

  • Wenn aber die Identität des aufgetretenen Dolmetschers nicht bekannt ist, weil sie eben nicht die Person ist, die in der Urkunde bezeichnet wurde, kann nicht ausgeschlossen werden, dass Ausschließungsgründe nach §§ 16 III 2, i.V.m. §§ 6,7 BeurkG gegeben waren, die zur Unwirksamkeit der Beurkundung führen könnten.

  • Ich stimme Heipa völlig zu.

    Ist zum Beispiel ein Kaufvertrag mit Auflassung beurkundet worden und wurde dabei einer der Beteiligten als Dolmetscher herangezogen, so liegt ein Verstoß gegen § 16 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BeurkG vor; die Beurkundung ist unwirksam.

    Hat der Notar überhaupt § 16 Abs. 3 Satz 3 BeurkG beachtet? Hat er die allgemeine Beeidigung des Dolmetschers festgestellt und in der Urkunde vermerkt? Oder hat er, weil der Dolmetscher nicht allgemein beeidigt ist, diesen im Urkundstermin vor dem Dolmetschen selbst vereidigt und hat er dies in der Urkunde vermerkt? Oder haben a l l e Urkundsbeteiligten auf die Beurkundung des Dolmetschers verzichtet? Hat der Notar zu diesen Fragen Vermerke unterlassen oder gar Falschberukundungen vorgenommen?

    Ich würde die Sache der Notaraufsicht (Präsident des Landgrerichts - Verwaltung) vorlegen.

  • wodo weiß doch, wer der Dolmetscher ist, da er unterschrieben hat. Dabei gehe ich jetzt einfach mal davon aus, dass er nicht mit einem Beteiligten identisch ist. Das stünde dann doch wohl im Sachverhalt. ;)

    Die meisten Probleme lösen sich von selbst - man darf sie nur nicht dabei stören.

  • Es ist eben nicht bekannt, wer die Person des Dolmetschers ist.

    Die Sache betrifft mich; ich kam gestern morgen nur nicht in die Foren.

    Es ist wohl notwendig, den Sachverhalt doch ausführlicher zu schildern:
    Bei Kaufvertragsbeurkundung ist als Dolmetscher Herr x aufgetreten und hat auch unterschrieben.
    Bei Beurkundung des GS -Wochen später- ist laut Vermerk des Notars in der Urkunde wieder Herr x aufgetreten; die Unterschriften sind aber unzweifelhaft nicht identisch.
    Offensichtlich war daher der Erschienene diesmal wohl doch nicht Herr x.

    Evtl. -reine Vermutung- war die Urkunde wohl so vorbereitet und wurde nicht abgeändert.
    Der Notar -darauf aufmerksam gemacht- teilt nur mit, die Mußbestimmungen des § 16 BeurkG seien erfüllt( Dolmetscher muss zugezogen werden, Übersetzung muss angefertigt werden) ,die Urkunde somit wirksam und zu vollziehen.
    Der Erschienene könnte z.B. ein Verwandter gerader Linie oder aus sonstigen Grund (§6) ausgeschlossen sein.
    Die Angabe in der Urkunde, dass keine Ausschlussgründe vorliegen, bezieht sich ja auf Herrn x (der aber wohl nicht der Erschienen bei Beurkundung der GS war).
    Eine Unwirksamkeit der Urkunde kann daher nicht ausgeschlossen werden.
    Oder sehe ich das falsch?

  • Das siehst Du ganz richtig.

    Nur interessehalber:

    Was hat denn der Notar in der Urkunde vermerkt zur Vereidigung des Dolmetschers? Die Angaben dazu sind Pflichtangaben.

  • Das siehst Du ganz richtig.

    Nur interessehalber:

    Was hat denn der Notar in der Urkunde vermerkt zur Vereidigung des Dolmetschers? Die Angaben dazu sind Pflichtangaben.




    " Er erklärte, als Dolmetscher nicht allgemein vereidigt zu sein. Alle Beteiligten verzichten darauf, dass der Notar den Dolmetscher vereidigt."

    Gleicher Passus wie in Kaufvertragsurkunde.

  • § 6 BeurkG bezieht sich auf Beteiligte (s. § 6 II BeurkG). Der Dolmetscher ist aber gerade nicht Beteiligter, sondern nur Mitwirkender. Damit wäre die Beurkundung auch dann nicht unwirksam, wenn der Notar mit dem Dolmetscher verwandt wäre.

    Übrigens hatte ich mal einen Fall, in dem ich auch moniert haben, dass die Unterschrift der Eigentümerin offenbar nicht mit ihrer früheren Unterschrift übereinstimmte. Herausgestellt hat sich dann, dass die Dame sich den Arm gebrochen hatte und mit links unterschreiben musste.

    Die meisten Probleme lösen sich von selbst - man darf sie nur nicht dabei stören.

  • Stimmt, habe ich übersehen :oops: (allerdings wäre eine Verwandtschaft des Dolmetschers mit dem Notar weiterhin unschädlich, da es auf das Verhältnis Dolmetscher - Beteiligter ankommt).

    Ich halte die Urkunde aber weiterhin nicht für unwirksam.

    Die meisten Probleme lösen sich von selbst - man darf sie nur nicht dabei stören.

  • Wieso Verhältnis Dolmetscher- Notar?
    Der Verweis in § 16 Abs. 3 Satz 2 auf §§ 6,7 bedeutet, dass die Ausschließungsründe für den Notar auch für den Dolmetscher gelten.
    Also natürlich Verhältnis Dolmetscher- Beteiligte.

    Hierzu sagt Winkler, 15.Aufl. RN 23 zu § 16:
    " Das bedeutet, dass eine mit einem Vertragsschließenden in gerader Linie verwandte Person als Dolmetscher ausgeschlossen ist... Eine Beurkundung, die unter Mitwirkung einer ausgschlossenen Person erfolgt, ist unwirksam..."

  • Ich überprüfe gerade einen GmbH Vertrag. Einer der Gesellschafter hat für einen anderen an der Beurkundung ebenfalls teilnehmenden Gesellschafter, welcher die deutsche Sprache nicht beherrschte, die Urkunde übersetzt. Nach den wohl richtigen Ausführungen zu diesem Thema ist die Beurkundung unwirksam, der Vertrag und die Gründung somit nichtig. Das muß nun korrigiert werden. Wie, weiß ich noch nicht.

    Ich weiß aber, daß Ratschläge von Teilnehmern, die Notaraufsicht zu informieren, ohne den genauen Sachverhalt zu kennen, völliger Unsinn sind und ein Licht auf diese Rechtspfleger wirft, welches alle Vorurteile bestätigen könnte. Solche Einstellungen sind bedauerlicherweise nicht selten anzutreffen.

    Ich bekam vor einiger Zeit ein Schreiben von der Dienstaufsicht zur Stellungnahme. Bei der Einreichung einer Registeranmeldung wurde vergessen, die Kostenrechnung auf die Urkunde zu setzten, was generell gemacht wurde. Das hat die Rechtspflegerin der LG Präsidentin übersandt, mit der Bitte, zu überprüfen, ob ein Verstoß gegen die DNotO vorliegt. Vorher wurde das noch nie beanstandet.

  • Also wegen einer fehlenden Kostenrechnung würde ich dich nicht dem Landgericht melden^^.

    "Meine Probleme, die hätte ich gerne!" - Zitat Bodo Bach.

    Zumal § 154 Abs. 3 KostO, aus dem sich die Pflicht zur Aufstellung der Kostenrechnung unter jeder erteilten Ausfertigung sowie unter jedem Beglaubigungsvermerk ergab, mit der Kostenordnung außer Kraft getreten ist.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ja, war noch zu KostO Zeiten.
    Ich habe die Rechtspflegerin übrigens, als ich mich wieder beherrschen konnte ,in ihrem Büro aufgesucht. Sie war sogar sehr nett. Es sei eine Weisung des Bezirksrevisors gewesen, derartige Fälle sofort an die Dienstaufsicht weiterzuleiten. Diesen Unsinn haben wir mit dem AG Präsidenten geklärt.
    Man kann sich das Leben gegenseitig unnötig schwer machen. Ein persönliches Gespräch, ein kurzes Telefonat kann derartige Misverständnisse oder andere leicht zu behebende Mängel leicht erledigen.

  • Jetzt wäre natürlich wohl noch zu klären, wann Du ein aus der Urkunde ersichtliches Problem als so schwerwiegend betrachtest, dass die unmittelbare Einschaltung der Notaraufsicht gerechtfertigt ist. Ohne vorheriges Telefonat mit dem Notar.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Und zu Fehlern, egal wie schwer und ob beanstandet oder (noch) nicht, sollte man stehen. Ob die andere Seite überreagiert hat, ist eigentlich egal.

    Hast du gewusst, dass du die Sache falsch behandelt hast?

    Wenn ja: ...

  • Also wegen einer fehlenden Kostenrechnung würde ich dich nicht dem Landgericht melden^^.

    "Meine Probleme, die hätte ich gerne!" - Zitat Bodo Bach.

    Zumal § 154 Abs. 3 KostO, aus dem sich die Pflicht zur Aufstellung der Kostenrechnung unter jeder erteilten Ausfertigung sowie unter jedem Beglaubigungsvermerk ergab, mit der Kostenordnung außer Kraft getreten ist.

    Ich weiß :D.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

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