Problem mit 115 Abs. 3 ZPO

  • Immer mal wieder taucht es auf, und ich weiß dann nicht so recht...

    Ast. hat Grundstück, dass er nicht selbst nutzt, was aber mit 60.000,00 € belastet ist. Wert ist mir nicht bekannt, aber es sind 485 mò Gebäude- und Freifläche irgendwo aufm Dorf.

    Frage: ist hier die Zumutbarkeit des § 115 Abs. 3 ZPO noch gegeben ?

    Die Kunst des Lebens besteht mehr im Ringen als im Tanzen. ( Marc Aurel )

  • Ich lass von Grundeigentum in jeglicher Form die Finger. Ich finde eine Verwertung in Form einer Belastung aufgrund der entstehenden Notar/Gerichtkosten für unzumutbar. Denn auch für die Eintragung eines Darlehns (sofern man es bekommt) ist man ja vorschußpflchtig, also wieder PKH.

    Das einzige, woran ich gehe sind Miet- oder Pachteinnahmen (sofern diese eine monatliche Belastung übersteigen) Aufgrund der Lage und Größe würde ich hier mal nachkarten, ob da nicht doch eine Wiese für ein Schaf, ein Stall für ein Pferd oder Platz für Anhänger vermietet/verpachtet ist.

  • @ jojo
    Nicht selbst genutzte Grundstücke sind einzusetzendes Vermögen, das ist Fakt und da kannst Du auch nicht die Finger von lassen. Eine Unzumutbarkeit liegt erst dann vor, wenn die Grundstücke nicht verwertbar sind (z.B. Ödland, über Gebühr belastet, etc.). Das muss aber positiv festgestellt werden. Hier ist die PKH - Partei auf jedenfall darlegungspflichtig. Bloße Behauptungen reichen da nicht mehr aus.

  • Vom Ansatz her gebe ich dir Recht. Nur:

    Wir unterhalten uns i.d.R. um so 1500,oo Euro Prozesskosten. Bei der ordentlichen muss ja vorgeschossen werden. Das würde dazu führen, dass das Grundstück vor Klageeinreichung verwertet/belastet werden müsste.

    Ich bezweifle dass es a) möglich ist, überhaupt eine Bank zu finden, die einem einen Kredit in der "Höhe" überhaupt gibt. b) eine kurzfristige Eintragung einer Sicherheit zu erreichen (abgesehen davon, dass da der Kostenvorschuss ja ebenfalls noch im Wege der Belastung erbracht werden müsste, Katze-Schwanz-beiß-Prinzip" c) ein kurzfristiger Verkauf ohne Verschleuderung möglich ist (und auch da spielt wieder das Tempo bei der Umschreibung eine Rolle)

    Ich sehe daher sowohl im Vorprüfungsverfahren als auch im 120 4er von einer Verwertung ab. Aber beim Aufspüren von Mieten/Pachten bin ich schon ziemlich erfolgreich.

  • Zu a) Warum nicht? Bank leben von der Kreditvergabe, auch in kleinen Höhen.

    zu b) In diesem Fall kann die Bescheinigung einer Bank beigebracht werden, dass dieses Grundstück für eine Beleihung nicht mehr als Sicherheit akzeptiert wird, eine Kreditvergabe deshalb ausscheidet. Die Beleihbarkeit muss aber unabhängig von der Solvenz der PKH-Partei beurteilt werden. Selbst wenn die Partei aufgrund ihres Einkommens die Darlehensraten nicht zahlen kann, das Grundstück aber als Sicherheit taugt, ist einzusetzendes Vermögen vorhanden. Hierzu gibt es auch schon eine OLG Entscheidung, die ich aber gerade nicht parat habe.

    zu c) Wenn eine Beleihung ausscheidet, wird auch ein Verkauf nicht verlangt werden können. Wird also die obige Bescheinigung - siehe b) - vorgelegt, hat sich dieser Punkt auch erledigt.

  • Mir würde es als Unrecht vorkommen, vermögenden Parteien mit Grundbesitz zu bevorzugen. Daher: Einzusetzendes Einkommen. Wieso soll hier die Staatskasse herhalten?

  • @Diabolo: Gerecht ???? Was ist bei PKH schon gerecht. Da haben Leute gutes Einkommen, großes Haus, aber Schulden usw. Trotz hohem Lebensstandart ratenfrei.

    Der ALG-Empfänger: Kleine Wohnung, keine Schulden kleiner Lebensstandard und Raten ?

    Was ist daran schon gerecht ?

    Aber unabhängig davon: Einen Kredit (ohne Grundschuldbelastung) muss der Antragsteller ja (noch) nicht aufnehmen. Und ich bezweifle ersthaft, ob es eine Bank gibt, die einen Kleinkredit gegen dingliche Absicherung gibt. Abgesehen von den Kosten, ich bin da schon lange nicht mehr im Thema, aber was die Eintragung einer Grundschuld und nachheriger Löschung kostet ? Steht doch in keinem Verhältnis zu den PKH-Kosten.

    Die Partei dürfte sich daher wahrscheinlich um einen normalen Kredit bemühen, da dies wirtschaftlich wesentlich günstiger ist, obwohl dazu noch keine Verpflichtung besteht.

  • Ich bin auch der Meinung, daß es sich um einzusetzendes Vermögen handelt, soweit das Grundstück verwertbar ist. Nur wenn es überbelastet oder nicht zu veräußern ist (was der ASt. glaubhaft machen muß) kann davon abgesehen werden, den ASt. auf das vorhandene Vermögen zu verweisen.
    Im Übrigen ist es nicht Sache des Gerichts, wie der ASt. sein Grundstück zu Geld macht. Die Vorschriften der ZPO nötigen dem Gericht hier keine Prüfungspflicht ab. Wenn das Grundstück dem Grundsatz nach einzusetzendes Vermögen darstellt, dann ist es nun mal so und wie`s geschieht braucht doch das Gericht nicht mehr interessieren.
    Ich hab wegen sowas schon BerH-Anträge zurückgewiesen, und da geht`s ja auch nicht um so hohe Kosten. In einem Fall wurde auch Erinnerung eingelegt und der Beschluss wurde vom Ri gehalten.

  • Zitat von jojo

    @Diabolo: Gerecht ???? Was ist bei PKH schon gerecht. .



    Sorry, hatte kurz vergessen, dss das Leben nicht gerecht ist!

  • Zitat von Flori


    Ich hab wegen sowas schon BerH-Anträge zurückgewiesen, und da geht`s ja auch nicht um so hohe Kosten. In einem Fall wurde auch Erinnerung eingelegt und der Beschluss wurde vom Ri gehalten.



    :dito:

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