• Hat jemand von euch schon mal ein Grundbuchblatt mit der Aufschrift "Rentenstelle für ländliche Arbeiter und Handwerker" gesehen?
    Ich soll in so einem Fall eine Auflassungsvormerkung eintragen und finde nirgendwo etwas dazu, ob ich was besonderes beachten muss.

  • In den 30er Jahren wurden Eigenheime für Handwerker und Landarbeiter gefördert. Die dazu gehörigen Grundbuchblätter erhielten auf der Aufschrift einen Vermer "Rentenstelle..." gem. VO v. 10. 3. 1937 -
    Verordnung zur beschleunigten Förderung des Bauens von Heuerlings- und Werkwohnungen sowie von Eigenheimen für ländliche Arbeiter und Handwerker
    (RGBl I S. 292 ).
    Ist das nicht obsolet wie z.B. die Reichsheimstätten ??:gruebel:

  • Für alle, die es interessiert: Ich habe eben nochmal gesucht und dann gefunden, dass die o.g. VO durch das Gesetz zur Änderung des Wohnungsbindungsgesetzes und des Zweiten Wohnungsbaugesetzes vom 20.02.1980 aufgehoben wurde (BGBl I S. 159ff.). Ausnahmen bestehen nur für noch eingetragene Landesrentenbankenrenten.

  • Da ich im Moment leider nicht an unsere elektronische Vorschriftensammlung heran komme:

    Kann mir jemand sagen, ob ich mit meiner Vermutung richtig liege, dass ich so einen Vermerk vAw löschen kann, wenn keine Rentenrechte mehr eingetragen sind (vorliegend sind nur Auflassungsvormerkungen eingetragen und alles andere ist bereits seit Jahrzehnten gelöscht).

    Ich soll nun nämlich ein Flurstück lastenfrei abschreiben.

    Ulf

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  • Danke für die Fundstelle! :daumenrau

    Da die Löschung nicht beantragt wurde, kann ich wohl auch nicht die Beibringung der Zustimmung fordern. Also muss ich dann wohl den Rentenvermerk mit dem abzuschreibenden Flurstück übertragen, oder!?!

    Ulf

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  • Ich bin nicht sicher, oba das noch aktuell ist. Leider schreibt er ja nicht viel zur Begründung und nennt auch keine §§.

    Evtl. geht seine Auffassung auf § 22 PrLRBG zurück, welcher aber durch Art. 81 des Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 08.12.2010 (BGBl. I 2010, 1864) aufgehoben wurde.

    Ferner:
    Art. 4 Abs. 2 WoBauÄndG 1980, welcher angeordnet hatte, dass die beim Inkrafttreten des Gesetzes im GB eingetragenen Landesrentenbankrenten ihren Rang behalten, wurde zum 01.10.2006 durch Art. 9 des Ersten Gesetzes zur Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBSBerG 1; BGBl. I 2006, 2146) ebenfalls aufgehoben.

    Ansonsten findet man in unserem Vorschriftensystem mit den Suchworten "Landesrentenbakrente" oder "Rentenstelle" so gut wie gar nichts und die Treffer zum Suchbegriff "Landesrentenbank" helfen auf den ersten Blick auch nicht wirklich.

    Fazit:
    Es scheint mir sicher zu sein, dass - jedenfalls für mein lastenfreies Blatt - keine Verfügungsbeschränkungen mehr bestehen (können).
    Ich denke, ich werde den Vermerk auf dem Deckblatt röten (da gegenstandslos) und sodann das eine Flurstück ohne der Vermerk abschreiben. Eine Mitnahme erscheint im Moment mir ziemlich sinnfrei.

    Ulf

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  • Ich habe auch die Aufschrift Rentenstelle für ländliche Arbeiter und Handwerker gemäß Verordnung vom 10.03.1937 auf einem Grundbuchblatt. In diesem soll ich nun das eingetragenen Reichsmark Tilgungsdarlehn löschen. Löschungsbewilligung liegt mir vor. Würdet ihr die Aufschrift vAw löschen, oder hat hier jemand noch andere Erkenntnisse?

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