Erbnachweis

  • Staudinger/Kanzleiter Rn. 21 zu § 2271 nennt die Vermeidung eines Erbscheins zur Grundbuchberichtigung ausdrücklich als ein mögliches Motiv für die inhaltsgleiche Neutestierung in einem notariellen Testament.

    Es mag auch Fälle geben, wo die Wirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments und damit der wechselbezüglichen Verfügungen zumindest fraglich sein kann (Testierfähigkeit, Urheberschaft, Form). Dann kann eine Neutestierung Sinn machen und es macht auch Sinn, dass die Neutestierung nur hinsichtlich der den Begünstigten schlechter stellenden Teile unwirksam ist, im Übrigen aber wirksam bleibt. Die Unwirksamkeit der widersprechenden Verfügung ist zum Schutz des Begünstigten erforderlich, darf sich aber auch nicht darüber hinaus erstrecken.

  • Ich häng mich hier nochmal dran:
    1. Testament (privatschriftlich):
    Mann und Frau setzen sich gegenseitig ein; Schlusserben: 4 Kinder. Würde also von der Bindungswirkung ausgehen.

    2. Testament (notariell) von der Frau nach dem Tod des Mannes:
    Frau setzt 3 Kinder als Erben ein.

    Aus der Nachlassakte geht hervor, dass ein Kind (das im 2. Testament nicht mehr als Erbe eingesetzt wurde) ohne Hinterlassung von Abkömmlingen zeitlich nach dem Vater, aber vor der Mutter verstorben ist.
    Ersatzerbeinsetzung gibt es in keinem der beiden Testamente.

    Ich frage mich, ob ich einen ES brauche. Im Endeffekt läuft es ja darauf hinaus, dass die drei überlebenden Kinder Erben werden. Oder brauche ich den ES deshalb, weil mir anders nicht nachgewiesen werden kann, dass der Sohn ohne Hinterlassen von Abkömmlingen verstorben ist und mir die Angabe der Erben aus der Nachlassakte nicht ausreicht?

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