Erbnachweis

  • Im Grundbuch sind die Eheleute Mann und Frau eingetragen.

    Mann verstirbt. Frau beantragt Grundbuchberichtigung.
    Aus der Nachlaßakte ergeben sich folgende Verfügungen von Todes wegen:

    1. öffentliches Testament aus dem Jahre 1990
    Eheleute setzen sich gegenseitig zu Erben ein.
    Erbe des Längstlebenden soll sein: Söhnchen Peter

    2. privatschriftliches Testament aus dem Jahre 2007
    Eheleute setzen sich gegenseitig zu Erben ein.
    Erbe des Letzten soll sein: Sohn Peter

    Ist zur Grundbuchberichtigung ein Erbschein erforderlich?

  • Wenn das privatschrifliche das öffentliche Testament nur bestätigt und nicht abändert, dann ist ein Erbschein entbehrlich. Also rein damit.:D

    Wir sind zu allem bereit, aber zu nichts zu gebrauchen.

  • Kein Erbschein erforderlich. Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten beruht hier auf beiden Testamenten. Das genügt für § 35 Abs.1 S.2 GBO. Anders wäre es nur, wenn das später errichtete privatschriftliche Testament ausdrücklich die Aufhebung aller bisherigen Testamente enthält. Das würde zwar am erbrechtlichen Ergebnis nichts ändern, aber dann bräuchte man einen Erbschein.

  • Ich würde mir die beiden Testamente im Volltext durchlesen, bevor ich entscheide.

    Grundsätzlich ist Kati2007 und Eisprinzessin zuzustimmen.

    Haben die Eheleute im privatschriftlichen Testament allerdings ausdrücklich "sämtliche bisherigen letztwilligen Verfügungen widerrufen" o.ä. haben wir nur noch ein gültiges privatschriftliches Testament und dann wäre Erbscheinsvorlage erforderlich.

  • Jup da bleibt nicht viel zu sagen. Maßgeblich ist grds. das ältere Testament, es sei denn ein neueres Testament würde dem älteren widersprechen. Solange im handschr. nicht eine Aufhebungsklausel enthalten ist für zB alle etwaig erreichteten Testamente bleibt hier das öffentliche Testament maßgeblich.
    Von daher: unprobl. reinklopfen ^^

  • Dann ist mir aber nicht nur grundsätzlich, sondern vollständig zuzustimmen.;)



    Ich bitte um Verzeihung Euer gekühlte Hoheit, ich meinte natürlich vollständige Zustimmung. Habe anscheinend heute meine Brille noch nicht geputzt und daher den letzten Satz überlesen.:gepennt:

  • Hi!

    Ich hab gerade den umgekehrten Fall.
    Erst privatschriftliches Testament (Gegenseitige Erbeinsetzung; nach dem Längstlebenden der Sohn). Nach dem Tod der Ehefrau macht der Mann noch ein notarielles Testament. Inhaltlich identisch. Das erste Testament wird ausdrücklich widerrufen.
    Bindungswirkung ist keine vorhanden. Daher ist der Widerruf möglich. Oder sehe ich das falsch???

  • :confused: Wieso ist keine Bindungswirkung vorhanden? Ich dachte immer, das wäre gerade der Klassiker einer solchen? Oder haben die Ehegatten im gemeinsamen Testament einen Widerruf zugelassen?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Das notarielle einseitige Testament ist wirksam, weil es die wechselbezügliche Verfügung des gemeinschaftlichen Testaments lediglich wiederholt (Palandt/Edenhofer § 2271 Rn.13). Unwirksam ist hier also nur der Widerruf, nicht aber die inhaltsgleiche positive Verfügung.

    Es gibt demnach zwei wirksame Testamente, von denen eines der notariellen Form entspricht. Das genügt für § 35 Abs.1 S.2 GBO.

  • Die Eheleute setzen sich im notariellen Testament von 1971 gegenseitig zu Alleinerben ein. Das Testament enthält sonst keine weitere Bestimmungen.
    Die Ehefrau errichtet im Jahr 1978 ein handschriftliches Testament. Erbin ist ihre Nichte, sollte ihr Mann sie überleben, so gilt das gemeinsame Testament.
    Außerdem macht sie hierzu 1983 noch den handschriftlichen Nachtrag, dass auf jeden Fall auf die Nichte nach dem Tod des Mannes Haus und Grundbesitz übergeht.

    Ich hatte vor, den überlebenden Ehemann aufgrund des gemeinsamen notariellen Testaments als Erben einzutragen.

    Die Erbfolge richtet sich mangels Widerrufsvorbehalts alleine nach dem notariellen Testament. Selbst wenn man den handschriftlichen Nachtrag als Vor- und Nacherbschaft auslegt, konnte die Ehefrau auf keinen Fall die Vollerbenstellung des Ehemannes widerrufen. Ein mögliches Vermächtnis interessiert mich eh nicht.

    Oder seht Ihr in dem Vorhandensein späterer handschriftlicher Testamente die Verpflichtung zur Vorlage eines Erbscheins?

    Life is short... eat dessert first!

  • Ich hänge mich hier mal dran:
    Ich habe jetzt auch ein handschriftliches gemeinschaftliches Testament und vom überlebenden Ehegatten ein späteres notarielles T.

    Als Schlusserben sind im gemeinschaftlichen T. die beiden Kinder zu gleichen Teilen eingesetzt.
    Außerdem waren Vermächtnisse für die Enkelkinder ausgesetzt (X % maximal je 15.000,- €)

    Im notariellen Testament wird das frühere gemeinschaftliche Testament nicht ausdrücklich erwähnt; es werden nur ganz pauschal "etwaige frühere Testamente" widerrufen.
    Als Erben werden ebenfalls die beiden Kinder zu gleichen Teilen eingesetzt.
    Dann folgt noch eine Regelung zur Ersatzerbfolge: jew. Abkömmlinge bzw. anderes Kind, falls keine Abkömmlinge vorhanden.

    Gleichzeitig wurden aber auch die Vermächtnisse geändert: Die Enkelkinder sollen jetzt zwar prozentual weniger bekommen, die Begrenzung ist aber entfallen.
    Aufgrund des recht hohen Nachlasswertes bestehen damit jetzt tatsächlich höhere Vermächtnisansprüche als im ersten Testament.

    Wegen der Bindungswirkung sind neue Verfügungen unwirksam, soweit sie der bisherigen Erbeinsetzung widersprechen oder die Erben in ihren Rechten (ggf. auch nur wirtschaftlich) beeinträchtigen.
    Ist das notarielle Testament wegen der nicht abweichenden Erbeinsetzung jetzt Erbnachweis im Rahmen des § 35 GBO und nur bzgl .des Widerrufs und der Vermächtnisse unwirksam?
    Oder ist es wegen der Ersatzerbenregelung (die aber wohl den gesetzlichen Auslegungsregeln entspricht) und/oder wegen der geänderten Vermächtnisse insgesamt unwirksam, sodass die die Erbfolge nur auf dem privatschriftlichen Testament beruht?

    Ich hoffe, jemand kann mir helfen (natürlich ist alles wieder supereilig wegen Verkauf mit kurzen Zahlungs-/Übergabefristen).

  • Ich denke nicht, dass sich beide Testamente im Hinblick auf die Erbeinsetzung widersprechen, sodass die Erbfolge auf beiden letztwilligen Verfügungen beruhen dürfte, wovon - für § 35 GBO ausreichend - eine der notariellen Form entspricht.

    Sehe ich auch so.

  • @ Cromwell und Uschi:
    Vielen Dank für eure Antworten.
    Hatte schon viel zu § 2271 BGB nachgelesen und die Sache auch mit 'nem Kollegen besprochen; war mir aber trotzdem noch unsicher.
    Ich wollte weder grundbuchrechtlich was falsch machen, noch Verursacher unnötiger Kosten für einen Erbschein sein.
    Es ist aber irgendwie schon speziell, dass zwar einzelne Teile des notariellen Testaments unwirksam sind, die Erbeinsetzung als solche aber nicht und dass das Testament damit als Erbnachweis taugt.

  • @ Cromwell und Uschi:
    Vielen Dank für eure Antworten.
    Hatte schon viel zu § 2271 BGB nachgelesen und die Sache auch mit 'nem Kollegen besprochen; war mir aber trotzdem noch unsicher.
    Ich wollte weder grundbuchrechtlich was falsch machen, noch Verursacher unnötiger Kosten für einen Erbschein sein.
    Es ist aber irgendwie schon speziell, dass zwar einzelne Teile des notariellen Testaments unwirksam sind, die Erbeinsetzung als solche aber nicht und dass das Testament damit als Erbnachweis taugt.

    Ja, weil die Erbfolge nicht betroffen ist und die Vermächtnisse interessieren das GBA nicht.

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